Ziffer 7 des Gebührentarifes (VermWertGebT)
der Vermessungs- und Wertermittlungsverordnung – VermWertGebO NRW

7 - Amtliche Grundstückswertermittlung

Nach diesen Tarifstellen sind die nach dem BauGB und der GAVO NRW beschriebenen Auf- gaben der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen - mit Ausnahme der Sachverständi- genleistungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) - abzurechnen.

7.1 - Gutachten
a.  Gutachten über

b.  Gutachten über

c.  Obergutachten des Oberen Gutachterausschusses

Die Gebühren für Gutachten zu unterschiedlichen Wertermittlungsstichtagen sind separat für jeden Stichtag zu ermitteln.

 

7.1.1 - Grundgebühr
Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begutachteten Objekts zu ermitteln.

Ergänzende Regelung:
Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie die Mehrausfertigung für den vom Antragsteller abweichenden Eigentümer gemäß § 193 Abs. 4 BauGB abgegolten.

 

7.1.2 - Zuschläge
Zuschläge wegen erhöhten Aufwands,

Die Zuschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern.

 

7.1.3 - Abschläge
Abschläge wegen verminderten Aufwands,

Die Abschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern.

 

7.1.4 - Wiederverwendung von Gutachten

Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss erstelltes Gutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen verwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen.

 

7.2 - Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 5 BauGB

 

7.3
Daten der Grundstückswertermittlung

7.3.1 - Analoge Standardausgaben

Die Tarifstellen 7.3.1.1 Buchstabe c, 7.3.1.2 Buchstabe e sowie 7.3.1.3 Buchstaben c sind ausschließlich für den direkten Zugriff des Nutzers über Dienste vorgesehen; entsprechende Anträge an die Geschäftstellen sind als Auskünfte nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen.

 

7.3.1.1 - Bodenrichtwerte

Ergänzende Regelung:
Über die Standardausgabe aus dem Informationssystem gemäß § 23 Abs. 6 GAVO NRW hinausgehende Auskünfte zu Bodenrichtwerten gemäß Buchstabe a sind nach Tarifstelle 1.2 abzurechnen.

 

7.3.1.2 - Kaufpreissammlung

 

7.3.1.3 - Grundstücksmarktbericht

 

7.3.1.4 - Sonstige Auswertungen

 

7.3.2 - Digitale Daten