P.S.: „Ich möchte im Unterricht
die BR/SWR-Schulfernseh-Serie “Das kannst du werden” verwenden. Wird die
Serie in absehbarer Zeit auch in unserem Bereich des WDR ausgestrahlt (Mitschnittservice)?
Beim WDR ist momentan nicht
geplant, den von Ihnen gewünschten Unterrichtsfilm des BR/SWR “Das
kannst du werden” auszustrahlen. Dennoch ist es urheberrechtlich völlig
unproblematisch - wenn man die grundsätzliche zeitliche Befristung
berücksichtigt - ausgewiesene Schulfernsehsendungen der anderen neun
Landesrundfunkanstalten (BR, hr, MDR etc.) im Unterricht einzusetzen.
B. B.: „Ich würde gern eine
Liste mit den Namen unserer Kolleginnen und Kollegen auf der Homepage unserer
Schule veröffentlichen, um einen Überblick über Lehrangebote,
Fächerspektrum und außerschulische Aktivitäten zu geben.
Ist das rechtlich ohne weiteres möglich?“
Im Datenschutzrecht gilt
das Prinzip der Datenvermeidung, dannach sollen so wenig wie möglich
personenbezogene Daten mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur dann
ins Internet eingestellt werden, wenn der Betroffene in Kenntnis dessen,
welche konkreten Daten zu welchem Zweck aufgenommen werden sollen, vorher
schriftlich einwilligt (vgl. § 4 Abs. 1 DSG NRW ).
Lit.: Susanne Pacher (Hrsg.),
Günther Hörz: Internet und Recht in der Schule - Rechtliche Grundlagen
und Hilfestellungen für die Schule, Luchterhand Verlag, Neuwied/Kriftel/Berlin,
2001, vgl. S. 12 und S. 48
Weitere Informationen unter http://www.lfd.nrw.de/
M. S.: „Darf man Filme im größeren
Rahmen einer Schulveranstaltung (z. B. „Kino in der Schule“) zeigen?“
Die
Bildstellen und kommunalen Medienzentren kaufen in aller Regel Medien mit
dem Recht der „öffentlichen nichtgewerblichen Vorführung“, so
dass Sie mit solchen Medien auch bei größeren (=öffentlichen)
Schulveranstaltungen grundsätzlich „aus dem Schneider“ sind. Privat
erworbene oder in Videotheken ausgeliehene Filme sind ausnahmslos für
den privaten Bereich freigegeben, ein entsprechender Hinweis befindet sich
auf jeder Videohülle.
M. S.: „Darf man bei „Kino in
der Schule“ Eintritt nehmen?“
Wg. der evtl. GEMA-Pflicht
für den Musik-/Tonbereich sollten Sie kein Eintrittsgeld oder maximal
5,00 DM erheben. Bis zu diesem Betrag werden die Ansprüche pauschal
vom Land abgegolten (vgl. RdErl. d. Kultusministeriums v. 17.8.1989 in:
BASS 2001/2002, S. 16/9f).
D. B.: „Einige Seiten unserer
Schul-Homepage würden wir gern, um diese noch attraktiver zu gestalten,
mit Teilen von Songs, z. B. mit Nenas „99 Luftballons“, hinterlegen.
Inwiefern dürfen wir auf Musikdateien aus dem Internet zurückgreifen
oder, entsprechend umgebastelt, Titel von eigenen CD's verwenden?
Ist es richtig, dass wir keine Bedenken
hinsichtlich anfallender GEMA-Gebühren zu haben brauchen, wenn die
genutzte Dauer 8 Sekunden nicht überschreitet?“
Wir wissen aus der öffentlichen
Diskussion um NAPSTER oder andere Tauschbörsen, dass diese Dinge nicht
legal sind und das Recht der Vervielfältigung für private Zwecke
(Stichwort: „Sicherungskopie“) sicherlich auf Ihre Situation nicht angewendet
werden kann. Ich kann Ihnen nur empfehlen, keine GEMA-pflichtige Musik
zu verwenden oder sich über die GEMA und entsprechende Bezahlung das
Recht zur Veröffentlichung zu erwerben.
Leider ist es mir nicht gelungen,
einen Hinweis auf eine 8- oder Weniger-Sekunden-Regelung oder einen
entsprechenden Passus im Urheberrecht zu finden.
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