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An den Schulen werden zwar bisweilen solche unbefriedigenden Bedingungen beklagt, dies muss jedoch auch in geeigneter Form zum Ausdruck gebracht werden. Mögliche Adressaten für Verbesserungsvorschläge von Lehrer-, Schulkonferenzen und Personalversammlungen sind z. B. die Untere Schulaufsichtsbehörde (Schulamt), das zuständige Schulverwaltungsamt, die politisch gewählten Mitglieder des Schulausschusses, die Stadträte und Kreistagsabgeordneten, um so an einer politischen Willensbildung mitzuwirken.
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Leiter der Medienzentren, die sich meist aus der Lehrerschaft rekrutieren und ihre umfangreichen Arbeiten im Nebenamt für alle Schulen und Schulformen leisten, Unterstützung erfahren und dass eine intensive Kommunikation zwischen den Schulen und ihren Medienzentren stattfindet. Die Lehrer sollten das Leistungsangebot ihres Medienzentrums nutzen und die Medienversorgung an ihrer Schule in Fach-, Lehrer- und Schulkonferenzen thematisieren. Die Leiter der Medienzentren oder Medienberater können als sachkompetente Experten und Kollegen dazu eingeladen werden.
7.
Rahmenbedingungen durch das Urheberrecht
Schon immer hat der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des Urheberrechts versucht, im Spannungsfeld zwischen dem Eigentumsrecht und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums einen akzeptablen Kompromiss zu finden. Das Urheberrecht in seiner letzten Fassung von 1985 brachte für die Schulen eine Reihe von Verbesserungen, die aber „vor Ort“ oft gar nicht wahrgenommen werden. So dürfen mittlerweile Schulfernsehsendungen, die fast ausschließlich Auftragsproduktionen sind, nicht nur im laufenden Schuljahr eingesetzt werden, sondern auch in dem Schuljahr, das auf die Ausstrahlung folgt. Danach müssen diese Sendungen wieder gelöscht bzw. überspielt werden.
Gemäß dem Runderlass des Kultusministers vom 13.12.1985 über den „Mitschnitt von Schulfunk- und Schulfernsehsendungen“ ist u. a. hierüber ein Tagebuch zu führen, für das der Schulleiter verantwortlich ist. 6
Nach wie vor haben die Schulen nicht das Recht, andere Fernsehsendungen (z. B. von Heinz Sielmann oder „Aus Forschung und Technik“ u. a.) im Unterricht einzusetzen. Entsprechende Lizenzen müßten erst käuflich erworben werden. Die Produktion schulisch geeigneter Medien soll auch weiterhin zentral über das Schulfernsehen oder die Landeszentrale für politische Bildung (landesweit mittelfristige Lizenzen) und das FWU (bundesweit langfristige Lizenzen) gesteuert werden.
Nach dem politischen Willen der Landesregierung soll diese Konzeption auch nicht geändert werden. 7
Zahlreiche Beispiele beweisen, dass die gegenwärtige Praxis, für Unterricht geeignete Medien zentral über das FWU zu produzieren, praktikabel und vor allem rentabel ist. Häufig werden die Rechte für Fernsehproduktionen angekauft und didaktisch für den Einsatz im Unterricht aufbereitet (z. B. Titel aus den Serien „Janoschs Traumstunde“, „Peter Lustig“, „Heimat“ u. a.)
Nur so kann gewährleistet werden, dass die Urheber kostendeckend Filme produzieren können, die für unterrichtliche Zwecke von Interesse sind. Die Filmkopien können dann von den Medienzentren oder auch von den Schulen direkt käuflich erworben und genutzt werden. Ein Teil des Kaufpreises für jede Kopie wird bei dieser Form der Anschaffung an den Hersteller abgeführt. Der Preis für einen legalen Videofilm (ca. 70 - 160 € ist daher zwangsläufig höher, als wenn beim Mitschnitt einer Fernsehausstrahlung lediglich der reine Materialwert einer Videocassette bezahlt würde.
Urheberrechtsverletzungen (z. B. Raubkopieren) fallen in den Bereich der Wirtschaftskriminalität und müssen, sofern sie bekannt werden - im Gegensatz zu Ordnungswidrigkeiten - strafrechtlich verfolgt werden. Geldstrafen in Höhe von 500 € bis 1.000 € sind jedoch nichts im Vergleich zu dem, was in davon unabhängigen zivilrechtlichen Verfahren auf den „Raubkopierer“ zukommen kann. 8
Es ist nicht ungewöhnlich, wenn beim Kauf von freien Filmproduktionen durch Einzelabnehmer ein Preis von bis zu 50 € pro Minute verlangt ird. Es lässt sich leicht errechnen, wie hoch sich zivilrechtliche Schadensersatzforderungen für eine bespielte 240-Minuten-Videocassette belaufen können, die als Leercassette für weniger als 4 € zu kaufen ist ...
Zahlreiche Filmproduzenten sind seit 1984 in der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V.) organisiert, die u. a. „ (...) Hinweise aufnimmt und ihnen nachgeht, selbst Ermittlungen durchführt, Anzeigen erstattet und Strafanträge stellt.“ 9
Im Bereich der Software-„Piraterie“ wurde erst vor einiger Zeit über sehr fragwürdige Praktiken einer bekannten Münchener Anwaltskanzlei berichtet, die zunächst verdeckt über fingierte Briefkontakte vorgeht und sich Raubkopien zusenden lässt, bevor dann Abmahnungen erfolgen und vierstellige Summen in Rechnung gestellt werden. 10
8.
Pädagogischer Auftrag der Schulen
In den meisten Bereichen unserer Gesellschaft bestehen klare, eindeutige Regelungen, die ein konfliktfreies Zusammenleben ermöglichen sollen. Sobald jedoch jemand persönlich von solchen - an sich - sinnvollen Regelungen betroffen ist, erhöht sich oftmals schon eher die Bereitschaft, „ein Auge zu zu drücken“.
Eine gesellschaftlich wichtige Aufgabe der Schule besteht dauerhaft darin, den Schülern die Unrechtmäßigkeit bestimmter Handlungen bewusst zu machen, auch - oder gerade dann -, wenn scheinbar in bestimmten Fällen niemand unmittelbar geschädigt wird. Dieser ethisch-moralische Anspruch ist sehr vielschichtig, nicht an bestimmte Unterrichtsfächer gebunden und muss sich an dem persönlichen Erfahrungsbereich der Lerngruppe orientieren.
Als mögliche Themen seien hier nur das „Schwarzfahren“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Frisieren von Mofas und Nichtanmelden von Fernsehgeräten erwähnt. Besonders schwierig gestalten sich problematisierende Unterrichtsgespräche in diesen Bereichen deshalb, weil ein Unrechtsbewusstsein nicht nur bei den Schülern fehlt, sondern häufig auch im Elternhaus und teilweise sogar in der Lehrerschaft nicht vorhanden ist. Manche mittelbaren Schäden sind nur schwer zu durchschauen.
Im Bereich des Urheberrechts kommen die meisten Schüler über die Nutzung von Computern mit solchen sogenannten „Kavaliersdelikten“ in Berührung. Die technischen Voraussetzungen zum Kopieren von Programmen sind noch wesentlich besser als im Bereich des Videofilms: Bei einer per CD-Brenner vervielfältigten CD entfällt auf Grund der digitalen Speicherung sogar jeglicher Qualitätsverlust. Beim illegalen Kopieren von Computerprogrammen stößt man gewöhnlich auf ein „weites Gewissen“ und den auch aus anderen menschlichen Bereichen bekannten Effekt der Verdrängung.
Die Angst vor Bestrafung hält sich für gewöhnlich in Grenzen, gemäß dem Motto: „Russland ist groß, und der Zar ist weit.“
Auch hier muss heute Jugendlichen frühzeitig klargemacht werden, dass nicht alles, was technisch machbar, auch automatisch legal ist. Neben der Verdeutlichung der mittelbaren Schäden für die Herstellerfirmen könnten, weil der käufliche Erwerb oft zu teuer ist, Hinweise auf legale Alternativen (Public Domain, Shareware, Open Source) sehr hilfreich sein.
Veröffentlichungen über Urheberrechtsbestimmungen in Computerfachzeitschriften, Berichte über Software- und Videopiraterie in Tageszeitungen, Versuche der Hersteller, ihre Programme und Produkte mit verschiedenen Möglichkeiten des Kopierschutzes zu versehen, vor allem materielle Schäden durch Computerviren am eigenen Gerät sowie die zunehmenden kriminellen Machenschaften mit 0190-er Nummern (Dialer) sensibilisieren die Schüler mit zunehmendem Alter dafür, dass bestimmte Rechte, Pflichten und Grenzen - aber auch Gefahren - in diesem Bereich bestehen. Die Argumente, warum diese Bestimmungen in den häufigsten Fällen auch sinnvoll sind, müssen in der Regel erst einsichtig gemacht werden.
Der Lehrer selbst befindet sich ebenfalls in diesem Spannungsfeld zwischen technisch Machbarem und rechtlich Erlaubtem. Allein schon um sich selbst nicht einer doppelten Moral bezichtigen lassen zu können, sollte er sich konsequent und eindeutig auf dem Boden der Legalität bewegen.
Ein Schüler, der trotz seines geringen Taschengeldes keine Raubkopien von Computerprogrammen herstellen darf, wird wohl kaum einsehen können, wenn ein Fachlehrer z. B. Fernsehsendungen illegal im Unterricht einsetzt.
Auch wenn Unterricht hinter geschlossenen Türen stattfindet, sollte man als Lehrer klar erkennen, dass viele Detailinformationen durch die Schüler in die Öffentlichkeit getragen werden. Verständnis oder sogar Zustimmung bei den Eltern, die auf diese Weise von bestimmten illegalen Handlungen Kenntnis erhalten, kann nicht unbedingt vorausgesetzt werden. Auch „mangelt“ es durchweg an Verständnis für den Geschichtslehrer, der den (illegalen) Einsatz der kompletten dreiteiligen Spielfilmserie „Sissi“ gegenüber seiner Schulaufsicht mit der thematischen Einführung in die K. u. K. Monarchie begründete ...
Ebenso wenig wie die Existenz von Selbstbedienungsläden ein kostenloses „Sich-Bedienen“ rechfertigt, wird die unbezahlte Nutzung des (geistigen) Eigentums anderer allein durch die technische Machbarkeit legalisiert!
Wer diesen erzieherischen Anspruch als „Kampf gegen Windmühlen“ ansieht und deshalb vor diesem Problembereich bewusst die Augen verschließt, wirft das „pädagogische Handtuch“ zu früh!
9.
Medieneinsatz auf der Basis des Urheberrechts
Sieht man die (urheber-) rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits und die alltägliche Handhabung und Organisation des Medieneinsatzes an den Schulen andererseits, so wird jedem kritischen Betrachter bewusst, dass Theorie und Praxis gelegentlich weit auseinander klaffen, und ein großer Handlungsbedarf besteht.
Wichtig ist zunächst, dass jeder Lehrer die Grenze zwischen Legalität und Illegalität für sich selbst exakt zu ziehen vermag. Als grobe Richtschnur kann dabei die Regel dienen: Verboten ist alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist! Bestehen keine Ausnahmen (= „Schranken“), so ist eine Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig. Der Schutz des geistigen Eigentums ist vorrangig zu sehen.
Die folgende Auflistung hilft bei der Frage weiter, was denn nun ausdrücklich erlaubt ist bzw. welche technischen Medien im Unterricht eingesetzt werden dürfen:
Möchte man über diese Möglichkeiten hinaus bestimmte Fernsehproduktionen im Unterricht einsetzen, so gibt es nur zwei legale Wege: Entweder der Lehrer bzw. die Schule erwirbt diesen Film selbst, oder man schlägt seinem Medienzentrum vor, diesen Film anzuschaffen, um ihn anschließend ausleihen zu können. An dieser Stelle muss jedoch klar bemerkt werden, dass der Ankauf von freien Filmproduktionen durch einzelne Medienzentren oder sogar Schulen sich finanziell kaum verwirklichen lässt.
Dennoch ist dieser Weg nicht aussichtslos, da das FWU bei seinen Produktionsplanungen die Vorschläge der kommunalen Medienzentren berücksichtigt. Auch können bei den Medienzentren und auf der Homepage des FWU (unter Service/Vorschlag) von den Lehrern direkt Produktionsvorschläge gemacht werden. Häufig werden dann durch das FWU die Verwertungsrechte bereits fertiger Produktionen angekauft und, um didaktisch aufbereitetes Begleitmaterial ergänzt, bundesweit allen Medienzentren - und damit auch den Schulen - verfügbar gemacht. Viele gute Unterrichtsfilme sind auf diesem Weg an den Medienzentren angeschafft worden.
Eine weitere, wichtige Steuerungsmöglichkeit für die Schulen ergibt sich durch die praktische Nutzung (= Ausleihe) der Medienbestände an den Medienzentren. Der exakte Bedarf, die tatsächliche Nachfrage nach Medien kann an jedem Medienzentrum statistisch ermittelt werden. Die entsprechende Reaktion sollte dann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten durch den Ankauf von Mehrfachkopien erfolgen.
10.
Perspektiven durch erweiterte Nutzungsrechte
Der kritische und informierte Lehrer wird längst bemerkt haben, dass im Bereich der Printmedien (Zeitung, Schulbuch usw.) und bei Tonträgern (Cassette, CD usw.) die urheberrechtlichen Verwertungsrechte mittlerweile durch Pauschalverträge zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den entsprechenden Verwertungsgesellschaften WORT und GEMA weitgehend abgegolten werden.
So hat beispielsweise Nordrhein-Westfalen für das Schuljahr 2002/2003 eine Pauschale von 260.839,91 € an die GEMA bezahlt, damit Musikstücke bei Schulveranstaltungen unentgeltlich vorgeführt werden dürfen. 12
Im Bereich des Videofilms wäre eine ähnliche Entwicklung denkbar, wenngleich in absehbarer Zeit äußerst unwahrscheinlich. Auch hier würde eine finanzpolitische Aufgabenverschiebung von den Gemeinde- und Kreishaushalten zu Lasten der Landeskasse stattfinden. Entsprechende Vereinbarungen über einen notwendigen Finanzausgleich müssten erst noch getroffen werden und stehen bei der gegenwärtig schwierigen finanziellen Lage nicht gerade im Brennpunkt des Interesses.
Die sehr komplizierten internationalen (urheber-) rechtlichen Verflechtungen und die gigantische finanzielle Größenordnung, um die es beim Medium „Film“ geht, tragen sicherlich ebenfalls nicht gerade zu einer Erweiterung der Nutzungsrechte bei. Die Produktionskosten von Filmen liegen um ein Vielfaches höher als die vergleichbarer Musik- und Druckerzeugnisse.
Auf eine Kleine Anfrage im Landtag NW zum „Einsatz von Fernsehproduktionen und Computersoftware im Unterricht“ weist der Kultusminister bereits 1988 darauf hin, dass „ (...) aufgrund der Rechtslage und der genannten Schwierigkeiten (...) kurzfristig keine Lösung im Sinne weitergehender Nutzungsrechte zu erwarten ist.“ 13
Es muss hier auch die Frage erlaubt sein, ob eine pauschale Freigabe finanzpolitisch und natürlich auch pädagogisch überhaupt vertretbar wäre. Der Anteil der Fernsehproduktionen, die bei kritischer Bewertung für den Einsatz im Unterricht brauchbar erscheinen, ist in der Tat verschwindend gering. Eine pauschale Freigabe würde dagegen bedeuten, dass jeder Bürger über seine Steuerabgaben vom „Terminator“ bis zu Seifenopern wie „Gute Zeiten, schlechte Zeiten“ alles für die „Bildung“ mitfinanzieren müsste.
Es muss die hypothetische Situation, die sich bei einer völligen Freigabe aller Fernsehproduktionen für den Einsatz im Unterricht ergäbe, konsequent durchdacht werden: Die Schulen könnten so auf eine riesige Anzahl von Filmen zurückgreifen, die z. B. allein im Bereich der Literaturverfilmungen in die Tausende ginge. An großen Schulsystemen könnten engagierte Lehrer Fachvideotheken aufbauen, Verzeichnisse, Kataloge und Begleitmaterialien erstellen und so dem gesamten Kollegium ihrer Schule ein umfangreiches Medienangebot verfügbar machen.
Unweigerlich müsste aber auch für das Aufzeichnen und Kopieren eine umfangreiche und präzise Vorauswahl getroffen werden. Der hierfür notwendige immense Zeitaufwand könnte - wenigstens zum Teil - durch die Gewährung von Entlastungsstunden ausgeglichen werden. Benachteiligt wären bei diesem Denkmodell unweigerlich die Lehrer an den überwiegend kleineren Schulen, wo ebenso die gesamte Vielfalt von Fächern und Themenbereichen abgedeckt werden muss, ein entsprechender zeitlicher Ausgleich jedoch nicht einmal ansatzweise zu leisten wäre. Die Erarbeitung von didaktischem Begleitmaterial bei der zu erwartenden „Medienflut“ wäre darüber hinaus von keiner Schule sinnvoll zu bewältigen.
Schon an dieser Stelle zeigt sich die Notwendigkeit, im Falle einer Legalisierung das Mitschneiden oder Kopieren von Videofilmen zu delegieren, zu organisieren und ökonomisch vertretbarem Rahmen zu zentralisieren. Es wäre unsinnig, wenn sich beispielsweise 99 Lehrer an 99 Grundschulen jeweils eine Stunde mit dem Aufzeichnen einer Fernsehproduktion beschäftigen würden, die anschließend noch „verwaltungstechnisch“ nachbereitet werden müsste (Etikettieren der Videocassetten, Auflisten in Verzeichnissen etc.).
Dieser - bisher rechtlich nicht mögliche - Aufgabenbereich könnte von einem Medienzentrum übernommen werden, eine unsinnige Verschwendung an finanziellen und personellen Ressourcen könnte vermieden werden. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen leisten allerdings die kommunalen und überregionalen Medienzentren mit dem FWU schon seit langem neben anderen Dienstleistungen genau diese Arbeit.
Im Falle einer Freigabe aller Fernsehsendungen brauchten an den Medienzentren lediglich weitere Kopiereinrichtungen angeschafft und das für die Bedienung und Organisation notwendige Personal eingestellt zu werden, um der dann zu erwartenden Steigerung der Nachfrage gerecht werden zu können. Für den Bereich des Schulfernsehens bieten zahlreiche Medienzentren längst die Möglichkeit an, Sendungen für die Schulen im Rahmen eines sogenannten „Pannendienstes“ zu kopieren. Diese erweiterte Serviceleistung erfreut sich eines regen Zuspruchs und wird von vielen Schulen dankbar angenommen.
11.
Zukunftsmusik oder Utopie?
Gegenwärtig werden im Rahmen verschiedener Projekte (z. B. BMOD, EDMOND) Möglichkeiten erprobt, über entsprechend breitbandige Vernetzungen eine Übertragung von Medien via Kabel bis in den Klassenraum zu verwirklichen. Schulen, die in ihrem Gebäude ein gut ausgebautes Netz, eine genügende Anzahl von PC-Arbeitsplätzen und qualitativ hochwertige Daten- bzw. Videoprojektionsmöglichkeiten in Klassenräumen zur Verfügung haben, könnten die Vision verwirklichen, zahlreiche Unterrichtsmedien quasi „auf Mausklick“ kurzfristig einsetzen zu können.
Die schnell voran schreitende Digitalsierung in zahlreicher gesellschaftlichen Bereichen wirkt sich unmittelbar auch auf die Institution Schule aus. So ist allein durch die Möglichkeit des „Brennens“ einer CD-ROM eine praktikable Grundlage für die Speicherung und Archivierung von digitalen Bildern gegeben. Der Transport einer 18 € teuren Diareihe im Verleih eines Medienzentrums mit einem 25.000 € teuren Transportfahrzeug, das von einem 40.000 € Personalkosten verursachenden Fahrer gesteuert wird, erscheint in der Tat anachronistisch und lässt diese traditionelle Form der Distribution geradezu grotesk erscheinen.
Sicher ist aber, dass die professionelle Produktion eines Unterrichtsmediums auch weiterhin Geld kostet. Diese Kosten müssen entweder pauschal oder individuell von den Nutzern, also den Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, aufgebracht werden und zwar unabhängig vom Trägermaterial und der Art der Medienbereitstellung. Wichtig ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass die Lehrerschaft nicht durch Passivität in Unkenntnis der Sachlage eine Einrichtung schwächt oder gar gefährdet, die ausschließlich den Schulen zuarbeitet, die immer noch die wichtigste Aufgaben bei der Mediendistribution erfüllt und die künftig - bei möglicherweise erweiterten rechtlichen Rahmenbedingungen - noch dringender benötigt wird.
Die Medienzentren können nur dann „schlechte Karten haben“, wenn sie selbst legale Medien relativ teuer - gemessen am reinen Materialwert des Trägermaterials (Cassette, CD, DVD etc.) - einkaufen müssen, die Schulen sich aber zum Nulltarif illegal bedienten. In so einem Fall wären - im wahrsten Sinne des Wortes - „die Karten ungerecht verteilt“.
Die Schulen sollten ihre kommunalen Medienzentren als das verstehen, was sie von ihrer Zielsetzung her ausschließlich sind: Dienstleistungseinrichtungen, die beim Einsatz von audiovisuellen Bildungsmedien im Unterricht helfen und unterstützen.
| 1. | Deutscher Bundestag, Drucksache 11/4929 vom 07.07.1989, vgl. S. 5 |
| 2. | Hagemann, W., Tulodziecki, G., Einführung in die Mediendidaktik, Köln 1980, vgl. S. 15 ff. |
| 3. | Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG), GV. NRW. S. 102, 15. Februar 2005 |
| 4. | Deutscher Landkreistag, Vorbericht für die 39. Sitzung des Kulturausschusses des Deutschen Landkreistages am 28./29. November 1979 in Pfaffenhofen, Bonn 1979, S. 2 |
| 5. | Bundesministerium der Justiz, Das neue Urheberrecht, Troisdorf 1985, vgl. S. 1 ff. |
| 6. | Mitschnitt von Schulfunk- und Schulfernsehsendungen, RdErl. d. KM vom 13.12.1985, in: BASS 2000/2001, S. 16/9 |
| 7. | Landtag Nordrhein-Westfalen, Druchsache 10/3822 vom 23.11.1988, S. 2 |
| 8. | vgl. „Selbst 10.000-Mark-Forderungen können von Herstellern kommen“, in: Neue Westfälische vom 14.04.1987 |
| 9. | GVU: Film- und Videopiraterie, Eine Information der „Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.“, ohne Jahresangabe, vgl. S. 8 f. |
| 10. | „Zorro der Software“, in: DER SPIEGEL, 34/1993, vgl. S 63f |
| 11. | Fragen des Urheberrechts, in: Amtliches Schulblatt für den Regierungsbezirk Detmold, Jahrgang Mai 1995 vom 07.04.1995 |
| 12. | Information von Beate Weinberger, Pressesprecherin der GEMA, vom 15.04.2003 |
| 13. | Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 10/3822 vom 23.11.1988, vgl. S. 2 f. |
13.
Weitere Informationen im Netz
| http://www.lehrer-online.de/dyn/16.htm | Lehrer Online bietet für Lehrkräfte, Administratoren und andere Interessierte fachlich fundierte Informationen zu allen rechtlichen Fragen des Einsatzes neuer Medien in der Schule. |
| http://dbs.schule.de/urhebr.html | Urheberrecht und Schule, Hinweise zur Anwendung urheberrechtlicher Regelungen in der schulischen Praxis, von Hans Meyer-Albrecht, Kultusministerium Magdeburg |
| http://irights.info | Allgemeines Portal zum Urheberrecht in der digitalen Welt, herausgegeben vom Berliner Verein Mikro, gefördert vom Bundesministerium für Verbraucherschutz |
| http://www.bmj.bund.de/ger/themen/urheberrecht_und_patente/ | Hier finden Sie den Gesetzestext zum neuen Urheberrecht. |
| http://www.gema.de | Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verwaltet als staatlich anerkannte Treuhänderin die Nutzungsrechte der Musikschaffenden. |
| http://www.vgwort.de | Die VG WORT nimmt die Zweitnutzungsrechte von Autoren und Verlegern wahr. |
| http://www.urheberrecht.org/ | Institut für Urheber- und Medienrecht, München |
| http://www.medienhandbuch.de/recht/ | Internetseiten der Kanzlei Unverzagt von Have mit der Möglichkeit einer Rechtsberatung per E-Mail an |
| http://remus.jura.uni-sb.de/ | Remus - Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule |
| http://www.rettet-das-internet.de/ | Internetseite, auf der bemerkenswerte Thesen „für ein zeitgemäßes Internetrecht, gegen die Kriminalisierung von Webmastern und Surfern, für einen freien Informations- und Datenaustausch sowie gegen Abmahnungsmissbrauch und Linkhaftung“ zu finden sind |
| http://www.respectcopyrights.de/ | Die Initiative RESPE©T COPYRIGHTS möchte Informationen liefern, Fragen rund um die Themen geistiges Eigentum und Raubkopieren beantworten und zum Diskurs anregen. Sie bietet Unterrichtsmaterialien, mit denen man dieses wichtige und relevante Thema lebensnah und altersgerecht im Unterricht einbringen kann. |