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Pressemeldung vom 07.04.2011

Umfassendes Veranstaltungsverbot: Karfreitag besonders geschützt

Feiertagsgesetz NRW verbietet Tanzveranstaltungen am Gründonnerstag ab 18 Uhr und am Karfreitag



Kreis Paderborn (krpb). „Am Gründonnerstag ab 18 Uhr sowie den gesamten Karfreitag bis zum folgenden Samstag 6 Uhr sind öffentliche Tanzveranstaltungen gesetzlich untersagt“, darauf weist auch in diesem Jahr Landrat Manfred Müller hin.

Diese Regelung des Feiertagesgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen dürften insbesondere für potenzielle Veranstalterinnen und Veranstalter von Interesse sein, die am 21./22. April Unterhaltungsveranstaltungen oder sonstige öffentliche Darbietungen planen.

Öffentlich ist eine Tanzveranstaltung immer dann, wenn jedermann Zutritt hat.

Aus einer öffentlichen Veranstaltung wird jedoch nicht dadurch eine geschlossene, wenn auf allgemein zugänglichen Einladungscoupons der Hinweis auf eine „geschlossene Veranstaltung“ gegeben ist. Nur, wenn der Teilnehmerkreis von vornherein persönlich feststeht und eben nicht jedermann teilnehmen kann, handelt es sich um eine geschlossene Veranstaltung.

Unter besonderem Schutz steht als „Stiller Feiertag“ der Karfreitag. Von 0.00 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Samstags sind an diesem Tag generell alle Veranstaltungen untersagt, die der Unterhaltung dienen und somit den Charakter des Tages stören.

Gesetzlich verboten sind Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Zirkusaufführungen sowie der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden.

Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten sind verboten. Das gilt auch für Diskotheken.

Desweiteren sind sämtliche Theater- und Musikaufführungen, auch klassischer Art, sowie Opern, Operetten, Musicals, Ballett usw., soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art sind, untersagt. In den Kinos dürfen nur Filme gezeigt werden, die als zur Aufführung am Karfreitag anerkannt sind. Verboten sind auch der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen kann teuer kommen. Es drohen Bußgelder bis zu 1.000 €.

Gerne geben die Mitarbeiter der Kreisverwaltung Paderborn unter 05251 308 736 sowie die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden Auskunft.

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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