Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Pressemeldung vom 20.01.2012

Kreisjugendamt informiert: Was tun, wenn der Unterhalt nicht pünktlich oder gar nicht kommt? - Persönliche und wirtschaftliche Veränderungen müssen mitgeteilt werden -

Kreis Paderborn (krpb). Alleinerziehende müssen sich im Familienalltag einer Vielzahl von Belastungen stellen. Die Situation verschärft sich dann, wenn das Kind keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder dieser nicht pünktlich gezahlt wird.

Ein Antrag beim Jugendamt auf Unterhaltsvorschuss könnte da übergangsweise eine Lösung sein.

Unterhaltsvorschuss – wie funktioniert das? Unterhaltsvorschuss dient nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zur Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern bis zum 12. Lebensjahr, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil nicht zahlt oder nicht zahlen kann. Gezahlt wird der Unterhaltsvorschuss maximal 72 Monate.

Die zuständige Unterhaltsvorschusskasse tritt in einem solchen Fall zunächst in Vorleistung, ohne aber den unterhaltspflichtigen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen.

Durchschnittlich rund 660 Kinder aus dem Bereich des Kreisjugendamtes erhielten im Jahr 2011 einen solchen Unterhaltsvorschuss. Der Anteil der nichtehelichen Kinder sowie Kinder aus geschiedenen Ehen, bzw. getrennt lebender Eltern, ist hierbei nahezu gleich. Eine Gesamtsumme in Höhe von 1.259.000 € wurde als übergangsweise finanzielle Unterstützung in schwierigen Lebens- und Erziehungssituationen – auch bei ungeklärter Vaterschaft – geleistet.

Demgegenüber konnten im letzten Jahr rund 318.000 € von unterhaltspflichtigen Elternteilen zurückgeholt werden. Mit steigender Tendenz: Die Rückzahlquote aus 2010 von durchschnittlich 22 % liegt im Jahresverlauf 2011 bereits bei 25 %.

Das Geld aus der Staatskasse fließt natürlich nicht einfach so. Jeder Leistungsempfänger ist an seine gesetzlich vorgeschriebene Auskunfts- und Anzeigepflicht gebunden. So muss beispielsweise eine Kopie des Personalausweises und der Geburtsurkunde des Kindes zwingend vorgelegt werden. Persönliche und wirtschaftliche Veränderungen sind dem zuständigen Jugendamt unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Solche Veränderungen muss natürlich auch der familienferne Elternteil dem Amt melden, damit eine eventuelle Heranziehung geprüft werden kann.

Diese Auskunftspflicht sollte ernst genommen werden. Denn entsprechende Verstöße werden geahndet. Im vergangenen Jahr wurde nahezu jeder 11. Fall eines Verstoßes gegen die Auskunfts- und Anzeigepflicht auch zurückverfolgt. Im Einzelfall können Bußgelder bis zu 1.000 € drohen. Deshalb erinnert das Kreisjugendamt an die Pflicht eines jeden Elternteils, eingetretene Veränderungen auch sofort zu melden.

Weitere Informationen erhalten Interessierte beim Kreisjugendamt Paderborn unter 05251/308-505, -506, -525 oder -528, im Internet unter www.kreis-paderborn.de sowie im Jugendamt im Paderborner Kreishaus, Aldegreverstraße 10-14.

 

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
E-Mail senden

 
RAL Gütezeichen
Vorbildliches Europa-Engagement als „Europaaktive Kommunen“