Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Pressemeldung vom 24.07.2014

Nicht ärgern sondern anrufen: „Jugendschutz gilt online wie offline“ - Paderborner Kreisjugendamt meldete im vergangenen Jahr 54 Verstöße (53 davon im Internet) bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, 20 Internetseiten sind bereits für Kinder und Jugendliche abgeschaltet

Kreis Paderborn (krpb). Man klickt sich so durchs Netz und plötzlich erscheinen rohe oder pornographische Bilder und Texte, die Kinder und Jugendliche besser nicht sehen sollten. Oder man sieht beim Einkaufen plötzlich Zeitschriften oder entdeckt ein Spiel ohne Altersbeschränkung, das so brutal daher kommt, dass man nur noch denkt: „Das hier geht ja wohl gar nicht“. Man ist machtlos dagegen? „Jeder kann etwas tun, Jugendschutz geht alle an“, sagt Carlos Tomé vom Paderborner Kreisjugendamt. Die Jugendschützer der Paderborner Kreisverwaltung stellten im vergangenen Jahr insgesamt 54 Indizierungsanträge bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Sämtliche Hinweise kamen aus der Bevölkerung. 53 der Anträge bezogen sich auf gewaltverherrlichende und pornographische Inhalte im Internet. 20 Seiten sind bereits für Kinder und Jugendliche abgeschaltet. In einem Fall wurde den Jugendschützern ein Computerspiel gemeldet, das im Handel ohne Altersbeschränkung erhältlich war. Jetzt darf es nur noch ab 18 Jahren verkauft werden.

„Der Jugendschutz gilt offline wie online, also im Supermarkt um die Ecke genau so wie im weltweiten Netz“, betont Tomé. Wann genau Inhalte jugendgefährdend sind, regelt das Gesetz. Dazu zählen beispielsweise volksverhetzende, gewaltverherrlichende und gewaltbeherrschte oder auch pornographische Inhalte. Wem so etwas auffällt, sollte es nicht beim Ärgern belassen sondern unter der 05251-308-613 anrufen: Das Paderborner Kreisjugendamt ist berechtigt, einen Antrag auf Indizierung dieser Inhalte bei der BPjM zu stellen. Privatpersonen können das nicht.

Sind beispielsweise Bücher, Zeitungen, Plakate, DVDs oder Videofilme bei der Bundesprüfstelle gelistet und indiziert, so gelten weitreichende Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Steht beispielsweise eine Zeitschrift auf dem Index, darf sie nicht mehr Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden und nicht mehr im Handel beworben oder an Minderjährige verkauft werden. Nun mag man denken: Verkauft ist verkauft. Was bringt das? Mal abgesehen vom Imageschaden kann einem Herausgeber im Wiederholungsfall eine Dauerindizierung von mehreren Monaten drohen, was zu gewaltigen Umsatzeinbrüchen führen dürfte.
Schwieriger ist es im Netz, aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebung im Ausland. Wenn eine in Deutschland für Kinder und Jugendliche gesperrte Internetseite im Ausland hochgeladen wird, ist sie wieder im Netz. Eltern können gleichwohl das Aufrufen der Seiten verhindern: Die in Deutschland für Kinder und Jugendlichen gesperrten Seiten setzt die BPjM auf eine so genannte schwarze Liste, die ständig aktualisiert wird. Anerkannte Jugendschutzprogramme erkennen die Seiten und verhindern den Zugriff. Ein solches Programm kann beispielsweise unter www.jugendschutzprogramm.de kostenlos heruntergeladen werden. Dabei handelt es sich um eine Filtersoftware, die Eltern auf ihrem Computer installieren können, damit ihre Kinder sicher vor Erotik und Gewalt im Internet surfen können.

Ist Internet nun ein Fluch oder Segen? Die Frage beantworten zu wollen, ist müßig. Das Netz hat längst unseren Alltag erobert. „Wichtig ist, wie wir damit umgehen“, sagt Tomé. Hinweise auf jugendgefährdende Inhalte können unter der 05251 – 308 613 an das Paderborner Kreisjugendamt gemeldet werden. „Wir schauen uns das dann an und leiten alle erforderlichen Schritte ein“, bekräftigt Tomé. Mehr Infos auch unter www.kreis-paderborn.de.

Hintergrund:
Nach dem Jugendschutzgesetz ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zuständig für die Indizierung von Träger- und Telemedien. Unter Trägermedien versteht man alle gegenständlichen Medienträger, also z.B. Bücher, Zeitschriften, Plakate, CDs oder auch DVDs. Telemedien sind alle Online-Angebote, die im Internet abrufbar sind. TV- und Hörfunksendungen fallen nicht darunter, zählen also nicht zum Zuständigkeitsbereich der BPjM. Ebenfalls nicht zuständig ist die BPjM für Filme und Computerspiele, die eine Alterskennzeichnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) bzw. der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) aufweisen. Dadurch soll verhindert werden, dass Medien von unterschiedlichen staatlichen Stellen, womöglich unterschiedlich, bewertet werden.
Antragsberechtigt sind in Deutschland rund 800 Institutionen. Dazu zählen auch die Jugendämter. Neu geschaffen wurde das Recht, Anregungen bei der BPjM zu geben. Dazu berechtigt sind alle Behörden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
Im Internet sind „einfach pornographische“ und „einfach jugendgefährdende“ Inhalte ausnahmsweise dann zulässig, wenn deren Anbieter sicherstellt, dass nur Erwachsenen ein Zugang möglich ist. Die Anbieter müssen dazu den Zugriff durch Kinder- und Jugendliche auf diese Inhalte mittels eines geeigneten Altersverifikationssystems (AVS) verhindern (so genannte geschlossene Benutzergruppen).

 

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
E-Mail senden

 
RAL Gütezeichen
Vorbildliches Europa-Engagement als „Europaaktive Kommunen“