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Pressemeldung vom 20.08.2015

Brandschutz muss auch für Flüchtlingsunterkünfte gewährleistet sein

Brandschutz in Unterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge: Zu dem Vorwurf des Vorsitzenden der Kreistagsfraktion Bündnis 90 Die Grünen, Dr. Harald Grünau (Schreiben vom 18. August), dass der für den Brandschutz zuständige Kreis Paderborn für bewohnbare Räumlichkeiten nicht immer nachvollziehbare Brandschutzauflagen vorgebe, nimmt der Kreis Paderborn wie folgt Stellung:


Brandschutzauflagen dienen dazu, wie der Begriff bereits sagt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit im Falle eines Brandes Menschen wirksam vor den Gefahren von Feuer und Rauch geschützt werden können. „Uns ist sehr wohl bewusst, dass wir nahezu aus dem Stand heraus möglichst viel Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbewerber zur Verfügung stellen müssen und wollen“, erklärt Landrat Manfred Müller. Gleichwohl müssten diese Unterkünfte sicher sein. Erst recht, wenn viele Menschen sich darin aufhalten. Brandschutzbestimmungen dürften nicht als Bürokratie von Behörden disqualifiziert werden sondern sich am Schutz der Menschen orientieren. „Es darf keinen Brandschutz zweiter Klasse für Asylbewerber und Flüchtlinge geben“, bekräftigt der Landrat.

Für diesen Brandschutz gebe es verbindliche Vorgaben. Denn vor dem Hintergrund der immer problematischer werdenden Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen hat der Arbeitskreis „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ des Deutschen Feuerwehrverbandes (AGBF Bund) bereits im Oktober 2014 Empfehlungen zur brandschutztechnischen Bewertung von Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern herausgegeben. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW (MBWSV) hat darauf reagiert und die Überlegungen des AGFB Bund in einen Erlass einfließen lassen. Dieser regelt die möglichen Unterbringungsvarianten. Danach können Asylbewerber und Flüchtlinge nach genehmigter Nutzungsänderung beispielsweise in Wohnhäusern, Beherbergungsstätten, in Wohnheimen oder Hallen untergebracht werden. Für diese vier Unterbringungsvarianten gibt es unterschiedliche Anforderungen an den Brandschutz. Die einfachste Nachrüstung ist der nachträgliche Einbau von (vernetzten) Rauchmeldern zur brandschutztechnischen Ertüchtigung von Wohnungen zu Flüchtlingsunterkünften bis über den Einbau von zusätzlichen Rettungswegen und/oder Einbau von Alarmierungseinrichtungen.

Der Brandschutz differenziert im Übrigen nicht nach dem Status Asylbewerber / Flüchtling „ja“ oder nein“ sondern nach Anzahl der Personen, die in einem Haus untergebracht werden sollen. Für alle müssen ausreichend Fluchtmöglichkeiten im Falle eines Brandes bestehen. Wenn beispielsweise in einem Einfamilienhaus mit bislang vier oder fünf Bewohnern nun zwei Großfamilien im Erd- und im ersten Obergeschoss untergebracht werden sollen, dann muss sichergestellt sein, dass den Bewohnern im oberen Stockwerk ein zweiter Rettungsweg in Form eines ausreichend großen Fensters zur Verfügung steht und die Treppe ausreichend gesichert ist. Gerade bei alten Häusern ist das oft nicht der Fall.

Der Kreis Paderborn nimmt die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahr, führt Brandschauen durch und berät die Städte und Gemeinden durch die eigens hierfür bestellten Brandschutzbeauftragten. Soll nun beispielsweise ein Haus für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern genutzt werden, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung vom jeweils zuständigen Bauamt zu prüfen. Die Städte Delbrück und Paderborn verfügen über ein eigenes Bauamt und damit eine eigene Zuständigkeit. Insofern können keine detaillierten Aussagen zu der bau- und brandschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der eigenständigen Bauaufsichtsbehörde Delbrück getroffen werden. Den acht Städten und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreises Paderborn empfiehlt das Kreisbauamt ein abgestimmtes Brandschutzkonzept, das dem Erlass des Ministeriums entspricht.


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