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Pressemeldung vom 12.03.2015

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts: Ablehnung von zwölf Windrädern durch den Kreis Paderborn rechtskräftig - Keine Windenergieanlagen auf dem Bürener Moosbruch wegen Bedenken zur Sicherheit des Luftverkehrs -

Kreis Paderborn (krpb). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in insgesamt vier Verfahren die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) und damit die Rechtsauffassung der Paderborner Kreisverwaltung bestätigt. Die Ablehnung von 12 Windkraftanlagen auf dem Gebiet des Bürener Moosbruches durch den Kreis Paderborn ist damit rechtskräftig.

Ein potenzieller Investor hatte im November 2008 und Januar 2009 insgesamt zwölf Windräder mit einer jeweiligen Gesamthöhe von rund 180 m auf dem Gebiet des Bürener Moosbruches beantragt. Der Kreis Paderborn hatte diese abgelehnt, weil die Anlagen der Sicherheit des Luftverkehrs entgegenstünden. Dabei stützte sich die Verwaltung auf die Einschätzung der Bezirksregierung Münster als Luftfahrtbehörde. Gegen die ablehnende Entscheidung des Kreises hatte der Antragsteller geklagt.

Zum Hintergrund: Genehmigungen für Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu prüfen. Auch Fachbehörden werden einbezogen werden, um zu schauen, ob ein Antragsteller alle Anforderungen erfüllt und damit einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung durch den Kreis hat. U.a. ist in diesem Genehmigungsverfahren auch die Bezirksregierung Münster als Luftfahrtbehörde gefragt worden. Diese hatte Sicherheitsbedenken geltend macht. Der Kläger konnte sich insbesondere nicht mit seiner Auffassung durchsetzen, dass Flüge bei Schlechtwetterflugbedingungen über andere Routen erfolgen könnten. Hier hatte die Bezirksregierung Münster argumentiert, dass die geplanten Anlagen ein Hindernis darstellten, wenn ein Anflug über die förmlich genehmigten Pflichtmeldepunkte Whiskey 1 und Whiskey 2 erfolgen würde.

Bereits das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hatte die Auffassung des Kreises bestätigt. Die Revision war seinerzeit vom OVG nicht zugelassen worden. Jedoch stand dem Kläger noch die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu. Davon machte er Gebrauch. In einem Verfahren wurde bereits im letzten Jahr die beantragte Revision abgelehnt. Hier ging es lediglich um den Bau einer Windkraftanlage. Nun wurden auch die noch ausstehenden, drei weiteren Anträge auf Zulassung der Revision zurückgewiesen.

Bei diesen drei Verfahren hatte sich das Gericht zusätzlich mit der Frage beschäftigt, ob im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für mehrere Windenergieanlagen generell die Frage der Luftsicherheit bewertet werden dürfe oder jede einzelne Anlage zu bewerten sei. Das BVerwG geht darauf nur kurz ein. Um diese Frage zu klären, brauche es kein Revisionsverfahren. Hier käme es im Einzelfall auf den Antrag im Genehmigungsverfahren und den auszulegenden Willen des Antragstellers an. Das BVerwG betonte auch in diesen drei Verfahren noch einmal, dass der luftrechtliche Zustimmungsvorbehalt nach dem Luftverkehrsgesetz der Sicherheit der Luftfahrt und dem Schutze der Allgemeinheit diene.

Das Urteil ist damit rechtskräftig. Die beantragten Windkraftanlagen im Bürener Moosbruch dürfen nicht gebaut werden.

Die im letzten Jahr ergangene Entscheidung 4 B 37.14 ist bereits veröffentlicht worden. Diese Entscheidung ist abrufbar unter: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=251114B4B37.14.0

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