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Maklerangelegenheiten

Der Kreis Paderborn als Kreisordnungsbehörde ist zuständig für Gewerbeerlaubnisse nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO).

Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (Makler),
  • den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  • Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet (Bauträger),
  • als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt,
  • NEU ab 01.08.2018: das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungeigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter).

Für die Ausübung der Tätigkeit gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Wichtiger Hinweis für Wohnimmobilienverwalter:

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurde für Wohnimmobilienverwalter erstmals eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung eingeführt. Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl Verwalter von Wohneigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen.

Voraussetzung für die ab 01.08.2018 erforderliche Erlaubniserteilung ist neben dem Vorliegen von gewerberechtlicher Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus schreibt das Gesetz für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von 20 Stunden sowohl für die Erlaubnisinhaber als auch für die fest angestellten Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor.

Wohnimmobilienverwalter, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erlaubnispflicht am 01.08.2018 bereits tätig waren, müssen bis zum 01.03.2019 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO stellen. Zur Fristwahrung müssen die Unterlagen – insbesondere der Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung – bis 01.03.2019 vollständig eingereicht sein.

Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO

Bevor Sie gewerbsmäßig Makler-, Bauträger- oder Baubetreuertätigkeiten anmelden und ausüben, benötigen Sie zunächst eine Erlaubnis nach § 34c GewO.

Antragsverfahren für die Erteilung oder die Erweiterung einer Erlaubnis

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen (GmbH, AG). Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich.

Das Antragsformular ist von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Für das Antragsverfahren werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Führungszeugnis (Belegart 0) zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als sechs Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (nicht älter als sechs Monate)
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen (nicht älter als drei Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
  • für Wohnimmobilienverwalter:
    Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (nicht älter als 3 Monate)

Das Führungszeugnis sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes oder online unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragen.
Die Bescheinigung in Steuersachen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt.
Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Näheres regeln §§ 15 und 15 a MaBV.

Soll die Erlaubnis für eine juristische Person (GmbH, AG) beantragt werden, sind die vorgenannten Unterlagen für den oder die verantwortlichen Geschäftsführer vorzulegen. Außerdem wird eine Kopie des Gesellschaftsvertrages benötigt.
Bei bestehenden Gesellschaften sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft gem. § 150 Abs. 5 GewO  (nicht älter als 6 Monate)
  • Handelsregisterauszug für die Gesellschaft
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen für die Gesellschaft (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes

Nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO ist die Gewerbeanmeldung oder -erweiterung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt oder Gemeinde vorzunehmen.

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Für Erlaubnisinhaber gelten die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Wichtige Hinweise:

  • Bauträger und Baubetreuer sind verpflichtet gem. § 16 MaBV die Einhaltung der Bestimmungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht beim Kreis Paderborn bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Geeignete Prüfer sind u.a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften (s. § 16 MaBV). Sofern im Berichtsraum keinerlei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt wurden, ist anstelle des Prüfungsberichts spätestens zu dem vorgenannten Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.
  • Der Geschäftsführerwechsel bei einer juristischen Person oder Leitungswechsel beim Gewerbetreibenden ist gem. § 9 MaBV anzuzeigen.
    Für das Verfahren sind außerdem die Unterlagen wie bei der Antragstellung beim Kreis Paderborn vorzulegen (Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauskunft, Bescheinigung in Steuersachen).
  • Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter besteht ab 01.08.2018 eine Weiterbildungspflicht (20 Stunden innerhalb von 3 Jahren). Diese Pflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Mitarbeiter. Details sind in § 34 c Abs. 2 a Gewerbeordnung sowie § 15 b MaBV geregelt.


Gebühren:
Die aktuellen Gebühren sind dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen.


Amt
Ordnungsamt
Straße
Aldegreverstr. 10 - 14
Ort
33102 Paderborn
Abteilung
Frau Jüde
Telefon
05251 308 - 3236
Telefax
05251 308 - 893236
E-Mail-Adresse
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Gebäude
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C.00.07
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