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Tierseuchenbekämpfung

Die Bekämpfung der Tierseuchen dient dem Schutz des Menschen vor auf ihn übertragbare gefährliche Tierkrankheiten sowie der Erhaltung eines leistungsfähigen Nutztierbestandes.

Treten in einem Tierbestand Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche auf, ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen umgehend zu informieren. Dazu ist jeder, der Tiere hält, oder auch nur zeitweise mit ihnen zu tun hat, verpflichtet. Denn: Je früher eine Tierseuche erkannt wird, um so effektiver kann sie bekämpft und die Ausbreitung verhindert werden.

Als Grundvoraussetzung für eine effektive Tierseuchenbekämpfung müssen die Bestände empfänglicher Tierarten der Veterinärverwaltung bekannt sein. Daher besteht für die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und anderen Einhufern, Hühnern einschl. Truthühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Wachteln, Laufvögeln sowie Bienen und Gehegewild eine gesetzliche Anzeigepflicht bei der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen. Zusätzlich sind die Haltung von Bienen, Kameliden, Gehegewild sowie Fischhaltungsbetriebe dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen anzuzeigen. Zudem besteht für Halter, Händler und Transporteure von Vieh die Verpflichtung, schriftliche Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib dieser Tiere zu führen. Weitere Einzelheiten können Sie dem Informationsblatt für Tierhalter entnehmen.

Soweit die Seuchenlage es erfordert, können u. a. zusätzliche Anzeige- bzw. Buchführungspflichten für Tierhalter oder Beschränkungen für das Verbringen von Tieren gelten. Informationen über die aktuell geltenden Tierseuchenverordnungen (Sperrgebiete) sind der Tagespresse zu entnehmen und werden auch an dieser Stelle veröffentlicht.


Amtstierärztliche Bescheinigungen

Soll ein Haustier seinen Besitzer bei einer Reise ins Ausland begleiten, so sehen die jeweiligen Einreisebestimmungen oft die Vorlage eines amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses für das Tier vor. Dazu ist Ihr Haustier dem Amtstierarzt vorzustellen. Informationen zu den Einreisebestimmungen und ggf. Termine können Sie telefonisch unter 05251 308 - 3959 erhalten.

Klicken Sie für Informationen zum Heimtierausweis für die Reise mit Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten.


Meldung von Tierseuchenverdachtsfällen

Wenn Sie einen Tierseuchenverdachtsfall melden möchten, können Sie sich gerne an die folgenden Telefonnummern wenden:

Während der Dienstzeiten:

05251 308 - 3901, Frau Dr. Bölling

05251 308 - 3953, Frau Dippong

Außerhalb der Dienstzeiten:

02955 76760, Leitstelle der Kreisfeuerwehrzentrale

Amt
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Straße
Aldegreverstraße 10 - 14
Ort
33102 Paderborn
Telefon
05251 308 - 3901
Telefax
05251 308 - 893999
E-Mail-Adresse
E-Mail senden
Gebäude
Nebengebäude E, Erdgeschoss
Raumnummer
E.00.01
Lageplan
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Montag: 08.30–12.00 Uhr
Dienstag: 08.30–12.00 Uhr
Mittwoch: 08.30–12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30–12.00 Uhr 14.00–16.00 Uhr
Freitag: 08.30–12.00 Uhr

Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.

Ansprechperson

Frau Dr. Bölling
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Stellv. Amtsleitung, TierärztinSachgebietsleitung Veterinärwesen

Tel. 05251 308 - 3901
E-Mail-Adresse E-Mail senden
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Frau Dr. Altfeld
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Tierärztin

Tel. 05251 308 - 3909
E-Mail-Adresse E-Mail senden
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Frau Dippong
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Tel. 05251 308-3953
E-Mail-Adresse E-Mail senden
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Herr Heske
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Tel. 05251 308-3952
Fax 05251 308-3999
E-Mail-Adresse E-Mail senden
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Frau Schlichting
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Tel. 05251 308-3954
E-Mail-Adresse E-Mail senden
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Herr Relard
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Tel. 05251 308-3955
E-Mail-Adresse E-Mail senden
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  • Bovine Virusdiarrhoe (BVD)

    Die Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) ist eine anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Rindern.
  • Pflichten zur Equidenkennzeichnung

    Mit der EU-Verordnung 504/2008 und der ab dem 9.3.2010 geltenden Fassung Vierverkehrsverordnung ist für alle Halter von Pferden, Eseln, Zebras, deren Kreuzungen sowie sonstigen Einhufern (Equiden) die Verpflichtung eingeführt worden, ihre Tiere mit einem Transponder kennzeichnen und einen Equidenpass ausstellen zu lassen.
  • Information zur Fischseuchenverordnung

    Seit November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung (BGBL Teil I Nr. 54, S. 2315-2326). Die nun geltende Verordnung verpflichtet alle Betreiber von Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die Fische züchten, halten, hältern oder schlachten, dies der zuständigen Behörde (Veterinäramt) anzuzeigen.
  • Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen

    Informationen der Landwirtschaftskammer NRW

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
E-Mail senden

 
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