Das Korruptionsbekämpfungsgesetz

Paragraph © Stefan Rajewski / Fotolia
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Am 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW in Kraft getreten. Gemäß § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind die Hauptverwaltungsbeamten verpflichtet, gegenüber der Leiterin / dem Leiter der Aufsichtsbehörde, schriftlich Auskunft über die im folgenden aufgeführten Tätigkeiten und Funktionen zu geben:

  • ausgeübter Beruf und Beraterverträge,
  • Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes (z.B. börsennotierte Unternehmen wie z.B. RWE),
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen (z.B. Eigenbetriebe oder Sparkassen),
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
  • Der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht nach § 16 wird durch die Veröffentlichung unter "Nebentätigkeiten des Landrates" nachgekommen.
  • Zu dem haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über derartige Tätigkeiten und Funktionen des Landrates in der Kreisverwaltung, Zentrale Dienste / Büro des Kreistages, Aldegreverstraße 10 - 14, 33102 Paderborn während der allgemeinen Dienstzeiten zu informieren.