Fragen aus der Praxis
Medieneinsatz und Urheberrecht
„illegal - legal - sch... egal!?“
Urheberrecht und schulischer Medieneinsatz von Günther Kröger
Fragen aus der Praxis
M. R.: „Darf ich Fernsehsendungen aufzeichnen und im Unterricht zeigen?”
| Nein! Die Aufzeichnung von Fernsehsendungen für den schulischen Einsatz ist nicht erlaubt, außer es handelt sich um Sendungen zu tagesaktuellen Themen oder um Schulfernsehen.
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K. T.: „Darf ich Filme, die beispielsweise auf YouTube oder anderen Internetplattformen (z. B. den Mediatheken der Fernsehsender) zu finden sind, im Unterricht einsetzen?”
| Ja, im Rahmen von Unterricht im Klassenverband dürfen solche Filme als Stream oder auch Download vorgeführt werden! Unproblematisch ist auch, den Schülern den Link zur Verfügung zu stellen, damit sie die Filme auf ihren eigenen Geräten anschauen können.
Etwas völlig Anderes ist es allerdings, wenn solche Filmdateien nur unter Umgehung eines Kopierschutzes oder anderer Maßnahmen gespeichert werden können. Das ist auch im privaten Bereich nicht erlaubt und könnte hier der Fall sein.
Wir können beim Herunterladen, Kopieren etc. von Unterrichtsmaterialien außerhalb unserer lizenzierten Medien leider keinerlei Hilfestellung leisten.
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F. B.: „Darf ich entliehene oder gekaufte Filme kopieren und meinen Schülern zur Verfügung stellen?”
U. M.: „Darf ich als Lehrer Musiksongs, die ich in selbst entwickelte Unterrichtsmaterialien integriert habe, als Audio-Datei anderen Kolleginnen und Kollegen über das Internet zum Download zur Verfügung stellen?”
| Nein, der Upload von Musikdateien ins Internet ist grundsätzlich lizenzpflichtig! |
N. J.: „Darf ich ein Lied einer privaten CD im Unterricht einsetzen? Ich möchte dieses Lied auf einen iPod übertragen und den Schülern somit beim Stationenlernen zur Verfügung stellen.”
P. S.: „Ich möchte im Unterricht die BR/SWR-Schulfernseh-Serie „Das kannst du werden” verwenden. Wird die Serie in absehbarer Zeit auch in unserem Bereich des WDR ausgestrahlt (Mitschnittservice)?”
| Beim WDR ist momentan nicht geplant, den von Ihnen gewünschten
Unterrichtsfilm des BR/SWR „Das kannst du werden” auszustrahlen. Dennoch
ist es urheberrechtlich völlig unproblematisch - wenn man die
grundsätzliche zeitliche Befristung berücksichtigt - ausgewiesene
Schulfernsehsendungen der anderen neun Landesrundfunkanstalten (BR, HR,
MDR etc.) im Unterricht einzusetzen. |
B. B.: „Ich würde gern eine Liste mit den Namen unserer Kolleginnen und Kollegen auf der Homepage unserer Schule veröffentlichen, um einen Überblick über Lehrangebote, Fächerspektrum und außerschulische Aktivitäten zu geben. Ist das rechtlich ohne weiteres möglich?“
| Im Datenschutzrecht gilt das Prinzip der Datenvermeidung, danach sollen
so wenig wie möglich personenbezogene Daten mitgeteilt werden. Die
Daten dürfen nur dann ins Internet eingestellt werden, wenn der
Betroffene in Kenntnis dessen, welche konkreten Daten zu welchem Zweck
aufgenommen werden sollen, vorher schriftlich einwilligt (vgl. § 4 Abs. 1
DSG NRW ). |
| Lit.: Susanne Pacher (Hrsg.), Günther Hörz: Internet und Recht in der
Schule - Rechtliche Grundlagen und Hilfestellungen für die Schule,
Luchterhand Verlag, Neuwied/Kriftel/Berlin, 2001, vgl. S. 12 und S. 48 Weitere Informationen unter http://www.lfd.nrw.de/ |
M. S.: „Darf man Filme im größeren Rahmen einer Schulveranstaltung (z. B. „Kino in der Schule“) zeigen?“
| Die Bildstellen und kommunalen Medienzentren kaufen in aller Regel
Medien mit dem Recht der „öffentlichen nichtgewerblichen Vorführung“, so
dass Sie mit solchen Medien auch bei größeren
Schulveranstaltungen (=öffentlichen) grundsätzlich „aus dem Schneider“ sind. Privat
erworbene oder in Videotheken ausgeliehene Filme sind ausnahmslos für
den privaten Bereich freigegeben, ein entsprechender Hinweis befindet
sich auf jeder Videohülle. |
M. S.: „Darf man bei „Kino in der Schule“ Eintritt nehmen?“
| Wg. der evtl. GEMA-Pflicht für den Musik-/Tonbereich sollten Sie kein
Eintrittsgeld oder maximal 2,60 € erheben. Bis zu diesem Betrag werden
die Ansprüche pauschal vom Land abgegolten (vgl. RdErl. d.
Kultusministeriums v. 17.8.1989 in: BASS 2001/2002, S. 16/9f). |
D. B.: „Einige Seiten unserer Schul-Homepage würden wir gern, um diese noch attraktiver zu gestalten, mit Teilen von Songs, z. B. mit Nenas „99 Luftballons“, hinterlegen. Inwiefern dürfen wir auf Musikdateien aus dem Internet zurückgreifen oder, entsprechend umgebastelt, Titel von eigenen CDs verwenden?
Ist es richtig, dass wir keine Bedenken hinsichtlich anfallender GEMA-Gebühren zu haben brauchen, wenn die genutzte Dauer 8 Sekunden nicht überschreitet?“
| Wir wissen aus der öffentlichen Diskussion um NAPSTER oder andere
Tauschbörsen, dass diese Dinge nicht legal sind und das Recht der
Vervielfältigung für private Zwecke (Stichwort: „Sicherungskopie“)
sicherlich auf Ihre Situation nicht angewendet werden kann. Ich kann
Ihnen nur empfehlen, keine GEMA-pflichtige Musik zu verwenden oder sich
über die GEMA und entsprechende Bezahlung das Recht zur Veröffentlichung
zu erwerben. Leider ist es mir nicht gelungen, einen Hinweis auf
eine 8- oder Weniger-Sekunden-Regelung oder einen entsprechenden
Passus im Urheberrecht zu finden. |