Nachstehend finden Sie Informationen zu den aktuellen Regelungen. Diese gelten bis zum 31. Januar 2023. Die Landesregierung wird zum 1. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte auslaufen lassen. Schutzmaßnahmen werden sich ab dann auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen konzentrieren.
Infos zu den Regelungen ab dem 1. Februar 2023 finden Sie hier.
Falls es dennoch Fragen geben sollte, können Sie sich gerne über das Infotelefon an das Gesundheitsamt wenden.
• Personen, die sich wegen eines positiven Coronaschnelltests einem PCR-Test unterzogen
haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben.
Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet.
Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Coronaschnelltest
positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet,
sich unverzüglich und auf direktem Weg in Isolierung zu begeben.
Die Isolierung für alle infizierten Personen dauert 5 volle Tage
• Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in häusliche Isolierung begeben. Sie müssen sich also „absondern“, um keine weiteren Personen anstecken zu können.
• Die Absonderungsdauer zählt ab Abnahme des Tests (Tag 0). Bei der Berechnung der Absonderungsdauer zählt der erste volle Tag der Absonderung als Tag 1 der Isolierung, d.h. der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet.
• Die Isolierung kann grundsätzlich nach fünf Tagen ohne weiteren Test beendet werden.
• Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich.
• Es wird positiv getesteten Personen empfohlen, Kontaktpersonen zu informieren.
Die aktuelle Test- und Quarantäneverordnung des Landes NRW finden Sie hier.
Seit dem 23.12.2022 gilt:
Personen, die sich wegen eines positiven Coronaschnelltests einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben. Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet.
Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Coronaschnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich und auf direktem Weg in Isolierung zu begeben.
Die Isolierung für alle infizierten Personen dauert 5 volle Tage.
Bei der Berechnung der Absonderungsdauer zählt der erste volle Tag der Absonderung als Tag 1 der Isolierung, d.h. der Tag der Testung/Symptombeginn wird nicht mitgerechnet. Ab dem Folgetag wird gezählt, bis die Anzahl an Tagen der empfohlenen Absonderungsdauer erreicht ist (volle Tage).
Beispiel:
Nach § 8 Abs. 4 der CoronaTestQuarantäneVO wird auch nach Beendigung der Isolierung bis zum zehnten Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske insbesondere im Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.
Nein, ein positiver Selbsttest begründet noch keine Absonderungspflicht und es entsteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz.
Beachten Sie jedoch, dass eine Verpflichtung besteht, sich unverzüglich mittels Coronaschnelltest oder einem PCR-Test (Kontrolltest) nachtesten zu lassen. Ist das Ergebnis des Kontrolltests negativ, besteht keine Verpflichtung zur Absonderung. Ist das Ergebnis des Kontrolltests positiv, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Es gelten dann die Regelungen der aktuell gültigen Corona-Test- und Quarantäne-Verordnung.
Unabhängig von einer bestehenden Isolierungsverpflichtung beziehungsweise einer behördlichen Anordnung zur Isolierung dürfen isolierte Personen ihre der Absonderung dienende Unterkunft nach § 7 Absatz 1 verlassen, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik) oder ein Arztbesuch notwendig ist.
Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden.
Für Beschäftigte, die einer Testpflicht nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz oder § 4 Coronaschutzverordnung vom 29. September 2022 (GV. NRW S. 948b) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, gilt im Anschluss an die Absonderung in den entsprechenden Einrichtungen ein berufliches Tätigkeitsverbot. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist weder für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots erforderlich.
Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines Coronaschnelltests mit negativem Ergebnis sowie eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis oder einem CT-Wert über 30. Auch ein beaufsichtigter Selbsttest im Rahmen der Beschäftigtentestung ist ausreichend, wenn das Ergebnis bescheinigt wird. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, darf ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden. Der Testnachweis ist der jeweils für den Betrieb beziehungsweise die Einrichtung verantwortlichen Person
vorzulegen.
Nein. Entsprechend der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts gibt es keine behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen.
Es wird jedoch Kontakpersonen des Haushalts und der Schule dringend empfohlen, selbständig Kontakte zu reduzieren und sich ggf. täglich selbst zu testen etc.
Die Verdienstausfallentschädigung nach§ 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Personen, die auf Grund einer behördlichen Maßnahme (Absonderung oder Tätigkeitsverbot) einen Verdienstausfall erlitten haben, ohne erkrankt zu sein
Zuständige Behörden sind in Nordrhein-Westfalen die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.
Die Auszahlung der Leistungen und Beantragung im Nachgang erfolgt bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber.
Selbstständige Personen stellen die Anträge selbst.
Grundsätzlich gilt: Voraussetzung für die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ist eine behördliche Maßnahme (Absonderung bzw. Tätigkeitsverbot).
Für Absonderungszeiträume bis zum 15. Januar 2022 gilt:
Für Absonderungszeiträume vom 16. Januar 2022 bis 04. Mai 2022: gilt:
Die Notwendigkeit der Ausstellung von personenbezogenen Quarantänebescheinigungen wurde durch die Notwendigkeit der Vorlage eines positiven Testergebnisses (z.B. einer Bürgerteststelle) ersetzt. Eine Absonderungsbescheinigung ist insofern auch für die Vorlage beim Arbeitgeber nicht mehr erforderlich
Es sind insofern alle in der jeweils geltenden Fassung der Corona-Test-und- Quarantäneverordnung aufgeführten Absonderungs- und Isolationspflichten allein durch den jeweiligen Testnachweis zu erbringen.
Für Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts ist weiter eine individuelle Absonderungsverfügung der zuständigen Gesundheits- bzw. Ordnungsbehörde für die Anspruchsgeltendmachung erforderlich.
Für Absonderungszeiträume ab dem 05. Mai 2022 gilt:
Eine Absonderungsverpflichtung besteht für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG kommt allerdings für Personen in Betracht, die mit Covid-19 nachweislich infiziert aber nicht arbeitsunfähig sind.
Falls die zuständige Behörde eine schriftliche Anordnung auf der Grundlage von § 30 bzw. § 31 Infektionsschutzgesetz im Einzelfall erlässt, kann auch in diesem Fall ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung bestehen.
Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber die Entschädigung an den Mitarbeitenden auszuzahlen. Im Rahmen dessen kommt dem Arbeitgeber eine entsprechende Pflicht zu, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entschädigung im Einzelfall zu überprüfen
Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber die Entschädigung an den Mitarbeitenden auszuzahlen. Im Rahmen dessen kommt dem Arbeitgeber eine entsprechende Pflicht zu, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entschädigung im Einzelfall zu überprüfen
Bei der Antragstellung überwww.ifsg-online.de muss die individuelle Absonderungsverfügung der Ordnungsbehörde dem Antrag beigefügt werden. Für Absonderungszeiträume ab 16. Januar 2022 können als Nachweise die offiziellen Testnachweise (Schnell- oder PCR-Tests) hochgeladen werden, aus welchen sich in Verbindung mit den Pflichten aus der Verordnung ergibt, dass der/die Betroffene zur Absonderung/Isolation verpflichtet war bzw. diese wieder verlassen durfte.
Hieraus müssen sich ergeben:
Weitere Nachweise sind diesbezüglich nicht erforderlich.
Nein, sind Betroffene nicht ausreichend immunisiert und nach dem Ergebnis eines Tests mit Covid-19 infiziert, besteht für sie kein Anspruch, da entsprechend der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG die Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung die Infektion und somit die Absonderung hätte vermieden werden können.
erreichbar von
Bei Anliegen können Sie gerne eine E-Mail an
coronahotline@kreis-paderborn.de schicken und einen Rückrufwunsch (inkl. einer Telefonnummer, unter der wir Sie erreichen) hinterlassen.
Corona-Patienten oder Patienten mit Verdacht auf Corona können sich außerhalb der Öffnungszeiten der Hausarztpraxen an den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung, Tel. 116117 wenden. In Notfällen wie z. B. Atemnot oder starke Schmerzen im Herzbereich oder Brust sollte sofort der Notruf 112 gewählt werden.
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
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