Die Landesregierung hat zum u.a. 1. Februar 2023 die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte auslaufen lassen. Schutzmaßnahmen werden sich ab dann auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen konzentrieren. Infos zu den Regelungen, die seit dem 1. Februar 2023 gelten, finden Sie hier.
Folgende Regelungen haben seit dem 1. Februar 2023 in NRW Gültigkeit:
Eine Isolierung aufgrund eines positiven Testergebnisses ist nach neuem Recht (ab dem 1. Februar 2023) nicht mehr vorgesehen. Nach einem positiven Testergebnis wird jedoch in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit die Nutzung einer medizinischen Maske (OP-Maske) dringend empfohlen.
Für infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe) gilt nach wie vor folgendes:
Für Beschäftigte besteht mit Vorliegen eines positiven Coronaschnelltests oder PCR-Tests in den entsprechenden Einrichtungen ein berufliches Tätigkeitsverbot. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist weder für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots erforderlich. Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines Coronaschnelltests mit negativem Ergebnis sowie eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis oder einem CT-Wert über 30. Auch ein beaufsichtigter Selbsttest im Rahmen der Beschäftigtentestung ist ausreichend, wenn das Ergebnis bescheinigt wird. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, darf ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden. Der Testnachweis ist der jeweils für den Betrieb beziehungsweise die Einrichtung verantwortlichen Person
vorzulegen.
Weitere Informationen zu den Quarantäneregelungen finden Sie hier.
Anspruch auf die kostenlose Bürgertestung haben derzeit nur noch:
Für medizinisches Personal, das sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit testen lassen muss, besteht weiterhin der Anspruch auf Testung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Ansprüche auf Testung bestehen für Besucherinnen und Besucher, Angestellte und Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen bis einschließlich 28. Februar 2023. Seit dem 16. Januar 2023 besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertestung zur „Freitestung“.
Weitere Informationen hierzu finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium.
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