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Dies ist eine Archivmeldung. Den aktuellen Stand bzw. die derzeitig geltenden Regeln finden Sie auf unserer Startseite: kreis-paderborn.de.

Corona: Diese Regeln gelten aktuell für den Kreis Paderborn

Diese Regeln gelten aktuell im Kreis Paderborn
Diese Regeln gelten aktuell im Kreis Paderborn

Im Kreis Paderborn ist die Corona-Notbremse ab dem 22. Mai aufgehoben.

Es gelten derzeit die Regelungen der Coronaschutzverordnung für Kreise und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz zwischen 100 und 50 (Stufe 1) .

Übersicht der aktuellen Regelungen gemäß der Bundesnotbremse und der Corona-Schutzverordnung


Inzidenz > 100 (Bundesnotbremse)

- Stufe 1 -
Inzidenz 100 bis 50

- Stufe 2 -
Inzidenz < 50

Ausgangsbeschränkungen

Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen

keine Ausgangsbeschränkungen

keine Ausgangsbeschränkungen

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen und
privaten Raum sind erlaubt für Angehörige des eigenen
Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts

Eigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)

Außerdem wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren)

Treffen mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahren) möglich

Kultur

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.
Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglich

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschloss-enen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind zulässig. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Zuschauer, Einhaltung des Mindestabstands und Kontaktrückverfolgung (Sitzplan)

Sport

Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensport- anlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
Fitnessstudios geschlossen.

Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen

Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre

Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)

Sport im Freien ohne Personenbegrenzung erlaubt
Hallensport/ Fitnessstudios mit Test und Kontakt-nachverfolgung, Kontaktsport innen nur in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen
Zuschauer unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen)
Zuschauer in Innenräumen nur auf Sitzplätzen mit negativem Testergebnis, bis zu 20 Prozent der Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen

Freizeit

Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestelle, Solarien, Prostitutionsstätten, bleiben geschlossen.

Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung: negatives Testergebnis
Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl Voraussetzung ist negatives Testergebnis

Öffnung von Freibädern auch mit Liegewiesen mit negativem Testergebnis und Personenbegrenzung
Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, und ähnl. Einrichtungen möglich mit Personenbegrenzung und negativem Testergebnis

Einzelhandel

Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, geschlossen (Inzidenz über 150) bzw. nur mit click&meet plus negativem Testestergebnis und Begrenzung auf einen Kunden pro 40 qm (Inzidenz zwischen 150 und 100),

Alle Geschäfte geöffnet.
Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, mit negativem Testergebnis, ohne Terminbuchung, Reduzierung Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter, Voraussetzung ist negatives Testergebnis

Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter, kein Test erforderlich

Gastronomie

Betrieb ist nicht zulässig

Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig

Betrieb von gastronomischen Einrichtungen auch im Innenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig, , Abstandsregeln
Betrieb von Kantinen und Mensen zulässig

Beherbergung

Private Übernachtungen nur in Härtefällen zulässig

Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem  Testergebnis zulässig

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig, Voraussetzung ist negatives Testergebnis

Wegfall der Kapazitätsbegrenzung bei Hotels

Messen/Märkte

Betrieb ist nicht zulässig

Betrieb ist nicht zulässig

Unter Hygieneauflagen zulässig, 1 Besucher pro 7 qm der für Besucher zugänglichen Fläche

Tagungen/Kongress

Veranstaltung ist nicht zulässig

Veranstaltung ist nicht zulässig

Zulässig mit Personenbegrenzung und Test

Private Veranstaltungen

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Im Außenbereich mit max. 100 Personen zulässig, in Innenräumen mit max. 50 Personen - jeweils mit negativem Testergebnis

Körpernahe Dienstleistungen

Sind untersagt, mit Ausnahmen von medi- zinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorg-erischen Dienstleistungen. Auch Friseurbesuche und Fußpflege sind möglich, aber nur mit negativem, tagesaktuellem Schnelltest.

Sind grundsätzlich erlaubt. Ein negatives Testergebnis ist für alle Dienstleistungen erforderlich, bei denen der Kunde nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik).

Sind grundsätzlich erlaubt. Ein negatives Testergebnis ist für alle Dienstleistungen erforderlich, bei denen der Kunde nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik).

Testpflicht

Die Coronaschutzverordnung sieht bei einer Inzidenz von 100 bis 50 für den Besuch vieler Einrichtungen das Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses vor, siehe oben angegebene Regelungen. Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung höchstens 48 Stunden zurückliegen. Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein, der allerdings bestätigt sein muss. So sind zum Beispiel die beim Arbeitgeber unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests ausreichend, sofern dieser das Testergebnis bestätigt hat.

Die Testpflicht gilt nicht für Geimpfte und Genesene. Kinder bis zum Schuleintritt müssen ebenfalls nicht getestet werden.


Eine fortlaufend aktualisierte Übersicht mit allen privaten Testzentren, Ärzten und Apotheken, die Corona-Schnelltests anbieten, finden Sie hier.

Sie möchten wissen, ob Ihnen bereits ein Impfangebot gemacht werden kann?

Informationen hierzu finden Sie auf unseren Impfsonderseiten: www.kreis-paderborn.de/impfen.

 
 

Wenn Sie weitere Fragen haben,

wenden Sie sich bitte an das Infotelefon des Gesundheitsamtes,
 05251 308-3333,
erreichbar Mo-Fr von 9 bis 16 Uhr, Sa von 12 bis 16 Uhr.


COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung am Sonntag, 9. Mai mit Erleichterungen für Geimpfte und Genesene in Kraft getreten

Am Sonntag, 9. Mai, ist die bundesweit geltende COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Kraft getreten. Grund für diese Verordnung sind die zunehmenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Deshalb werden für Geimpfe und Genesene, jene Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertig sind, aufgehoben.

Folgende Erleichterungen für Geimpfte und Genesene gelten seit Sonntag, 9. Mai:

Kontaktbeschränkungen / Ausgangsbeschränkungen

Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Bei privaten Zusammenkünfte werden geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt.
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen entfallen.

Testungen

Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, werden Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt: Sie brauchen somit kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder den Zoo zu gehen.

Sport

Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.


Quarantäne-Pflichten

Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus so genannten Virusvarianten-Gebieten.

AHA-Regeln (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Maske im Alltag)

Maskenpflicht und die Einhaltung von Mindestabständen gelten auch für Geimpfte und Genesene. Hier gibt es also keine Erleichterungen.

Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?


Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen, zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Genesene, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt und die mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff einmal geimpft sind, müssen einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis) und den Impfnachweis vorlegen.

Stand: 21. Mai 2021

Kontakt

 

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Aldegreverstraße 10 – 14
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