Dies ist eine Archivmeldung. Den aktuellen Stand bzw. die derzeitig geltenden Regeln finden Sie auf unserer Startseite: kreis-paderborn.de.
| Inzidenz > 100 (Bundesnotbremse) | - Stufe 1 -
| - Stufe 2 -
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Ausgangsbeschränkungen | Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen | keine Ausgangsbeschränkungen | keine Ausgangsbeschränkungen |
Kontaktbeschränkungen | Treffen im öffentlichen und | Eigener Haushalt plus 1 Person (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren) Außerdem wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder bis einschl. 14 Jahren) | Treffen mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten (plus Kinder bis 14 Jahren) möglich |
Kultur | Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt. | Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglich Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschloss-enen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche. | Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind zulässig. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Zuschauer, Einhaltung des Mindestabstands und Kontaktrückverfolgung (Sitzplan) |
Sport | Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensport- anlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig. | Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan) | |
Freizeit | Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestelle, Solarien, Prostitutionsstätten, bleiben geschlossen. |
Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung: negatives Testergebnis | |
Einzelhandel | Geschäfte, die nicht Grundversorgung sind, geschlossen (Inzidenz über 150) bzw. nur mit click&meet plus negativem Testestergebnis und Begrenzung auf einen Kunden pro 40 qm (Inzidenz zwischen 150 und 100), |
Alle Geschäfte geöffnet. | Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter, kein Test erforderlich |
Gastronomie | Betrieb ist nicht zulässig | Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich und mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung zulässig | |
Beherbergung | Private Übernachtungen nur in Härtefällen zulässig | Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig, Voraussetzung ist negatives Testergebnis | Wegfall der Kapazitätsbegrenzung bei Hotels |
Messen/Märkte | Betrieb ist nicht zulässig | Betrieb ist nicht zulässig | Unter Hygieneauflagen zulässig, 1 Besucher pro 7 qm der für Besucher zugänglichen Fläche |
Tagungen/Kongress | Veranstaltung ist nicht zulässig | Veranstaltung ist nicht zulässig | Zulässig mit Personenbegrenzung und Test |
Private Veranstaltungen | Nicht zulässig | Nicht zulässig | Im Außenbereich mit max. 100 Personen zulässig, in Innenräumen mit max. 50 Personen - jeweils mit negativem Testergebnis |
Körpernahe Dienstleistungen | Sind untersagt, mit Ausnahmen von medi- zinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorg-erischen Dienstleistungen. Auch Friseurbesuche und Fußpflege sind möglich, aber nur mit negativem, tagesaktuellem Schnelltest. | Sind grundsätzlich erlaubt. Ein negatives Testergebnis ist für alle Dienstleistungen erforderlich, bei denen der Kunde nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik). | Sind grundsätzlich erlaubt. Ein negatives Testergebnis ist für alle Dienstleistungen erforderlich, bei denen der Kunde nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik). |
Die Coronaschutzverordnung sieht bei einer Inzidenz von 100 bis 50 für den Besuch vieler Einrichtungen das Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses vor, siehe oben angegebene Regelungen. Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung höchstens 48 Stunden zurückliegen. Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein, der allerdings bestätigt sein muss. So sind zum Beispiel die beim Arbeitgeber unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests ausreichend, sofern dieser das Testergebnis bestätigt hat.
Die Testpflicht gilt nicht für Geimpfte und Genesene. Kinder bis zum Schuleintritt müssen ebenfalls nicht getestet werden.
Eine fortlaufend aktualisierte Übersicht mit allen privaten Testzentren, Ärzten und Apotheken, die Corona-Schnelltests anbieten, finden Sie hier.
Informationen hierzu finden Sie auf unseren Impfsonderseiten: www.kreis-paderborn.de/impfen.
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung am Sonntag, 9. Mai mit Erleichterungen für Geimpfte und Genesene in Kraft getreten
Am Sonntag, 9. Mai, ist die bundesweit geltende COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Kraft getreten. Grund für diese Verordnung sind die zunehmenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Deshalb werden für Geimpfe und Genesene, jene Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertig sind, aufgehoben.
Folgende Erleichterungen für Geimpfte und Genesene gelten seit Sonntag, 9. Mai:
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Bei privaten Zusammenkünfte werden geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt.
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen entfallen.
Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, werden Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt: Sie brauchen somit kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder den Zoo zu gehen.
Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus so genannten Virusvarianten-Gebieten.
Maskenpflicht und die Einhaltung von Mindestabständen gelten auch für Geimpfte und Genesene. Hier gibt es also keine Erleichterungen.
Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen, zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
Genesene, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt und die mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff einmal geimpft sind, müssen einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis) und den Impfnachweis vorlegen.
Stand: 21. Mai 2021
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