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06. Dezember 2016

„Einfach abwarten wäre rechtswidrig“

Der Kreis Paderborn beabsichtigt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in Borchen-Dörenhagen unter Beachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden (VG Minden) vom 28. September 2016 zu erteilen. Darunter befindet sich auch jene Anlage, die den Stein ins Rollen gebracht bzw. die richterliche Überprüfung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde Borchen zur Folge hatte. Voraussichtlich werden in der Ettelner Flur sieben Anlagen genehmigt. Sechs Anlagen werden abgelehnt (ein Antrag ist bereits zurückgezogen). Für vier weitere Anlagen ist eine Artenschutzprüfung bis zum 30. September des nächsten Jahres erforderlich.

Windkraft in Borchen -  Stand 5. Dezember 2016 
Windkraft in Borchen - Stand 5. Dezember 2016

Das VG Minden hatte in seinem Urteil sowohl die 23., 17. als auch 8. Änderung des FNP für unwirksam erklärt. Die Auffassung des Gerichts werde geteilt, heißt es in den Schreiben an die Gemeinde Borchen. Da dem Bauvorhaben in Dörenhagen kein Flächennutzungsplan entgegenstehe, beabsichtige der Kreis, das gemeindliche Einvernehmen „höchstvorsorglich“ zu ersetzen. „Wir können nicht so tun, als habe es dieses Urteil nicht gegeben“, erklärt dazu Landrat Manfred Müller. Das vom Kreis Paderborn beauftragte Fach-Rechtsanwaltsbüro, der Landkreistag NRW, der Gemeindeversicherungsverband sowie alle mit der Materie befassten Fachleute der Kreisverwaltung Paderborn kämen übereinstimmend zum Ergebnis, dass der Kreis nicht mehr von der Wirksamkeit des FNP ausgehen könne. „Einfach abwarten und nichts tun wäre deshalb pflichtwidrig. Der Kreis Paderborn muss und wird rechtsstaatlich handeln“, unterstreicht Rechtsdezernent Michael Beninde.

Die Gemeinde Borchen könne selbstverständlich ihre anderweitige Meinung gerichtlich überprüfen lassen und gegen die anstehenden Genehmigungen klagen. „Damit könnte voraussichtlich eine Entscheidung in der eigentlichen Sache innerhalb eines Jahres herbeigeführt werden“, betont Beninde. Der andere Weg, die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht herbeizuführen, um dann in die eigentliche Thematik einzusteigen, dauere mindestens zwei Jahre. Insofern sei dieser Weg prozesstechnisch und vor dem Hintergrund des Schadensersatzrisikos wesentlich sinnvoller.
Aktuell sind in Borchen 31 Windräder beantragt. 20 Anträge (drei in Dörenhagen, 17 in Etteln) sind verfristet und können nicht mehr zurück gestellt werden. Eine Zurückstellung der Anlagen ist nicht möglich, weil die Gemeinde Borchen die dafür vorgesehene Frist von sechs Monaten nach Antragstellung hat verstreichen lassen. In dieser Zeit hätte sie eine neue Flächennutzungsplanung beginnen müssen. Die verbleibenden elf Anlagen können somit auf Antrag der Gemeinde noch zurückgestellt werden.

Bei den 20 Anträgen handelt der Kreis im Detail wie folgt: Die drei beantragten Windkraftanlagen in Dörenhagen werden genehmigt.
Bei sieben Windkraftanlagen in Etteln beabsichtigt der Kreis, das so genannte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Zum Hintergrund: Wenn eine Gemeinde dem Bau einer Anlage (hier Windräder) nicht zustimmt, kann der Kreis Paderborn dieses fehlende Einvernehmen ersetzen, wenn dafür rechtliche Anhaltspunkte vorliegen, in diesem Fall das Urteil des VG Minden vom 28. September 2016. Das bedeutet jedoch nicht, dass dann auch die Anlagen automatisch genehmigt werden. Zu prüfen sind bei Windkraftanlagen mit einer Höhe über 50 m stets bauliche und immissionsschutzrechtliche Vorgaben.

Fünf Anträge auf der Ettelner Flur wird der Kreis Paderborn voraussichtlich ablehnen, weil sich ihre Standorte in der Nähe von Rotmilanbrutplätzen befinden. Bei einer weiteren Anlage ist der Genehmigungsantrag seitens des Investors bereits zurückgezogen worden.
Sieben Anlagen in Etteln werden voraussichtlich genehmigt, weil keine Festsetzungen des Flächennutzungplanes das verhindern und alle weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt sind.

Bei vier weiteren beantragten Windkraftanlagen in Etteln wird der Kreis vorerst keine Entscheidung treffen. Hier muss geprüft werden, ob artenschutzrechtliche Verbote und Belange des Naturschutzes dem Bau der Windräder entgegenstehen. In 2016 sind zwei Brutplätze der Wiesenweihe festgestellt worden. Diese befinden sich in einer Entfernung von weniger als 1000 m zu den beantragten Standorten. Die Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten empfehlen in den „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ einen Mindestabstand von 1.000 m zu Wiesenweihenbruten. Auch der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ beinhalt einen 1.000 m Radius für das Erfordernis einer vertiefenden Prüfung. Der Betreiber muss deshalb aus Sicht der Paderborner Kreisverwaltung die nächste Brutsaison berücksichtigen und eine Raumnutzungsanalyse bis zum 30. September 2017 vorlegen. Diese Unterlagen müssten dann im Anschluss nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zusätzlich bekannt gemacht und öffentlich ausgelegt werden.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. September sind bislang keine weiteren Anträge gestellt worden.

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