24. April 2018

Damit der 1. Mai nicht im Rettungswagen landet

Die Natur sieht in diesen Tagen aus, als ob sie Party feiert. Der Mensch macht es ihr nach am 1. Maifeiertag, doch „bitte mit Blick auf die Jugendschutzbestimmungen“, sagt Carlos Tomé vom Paderborner Kreisjugendamt. Nicht nur das Gesetz ziehe klare Grenzen, auch Eltern sollten das tun. „Treffen Sie Absprachen, informieren sie über die Gefahren und Konsequenzen, die mit den Genuss von zu viel Alkohol verbunden sind“, rät Tomé.

Jugendschutz 1. Mai 
Jugendschutz gilt ganzjährig

Das Jugendschutzgesetz definiert glasklar, was geht und was nicht. Alkoholische Getränke dürfen weder an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr erlaubt werden. Für branntweinhaltige Getränke, den so genannten harten Alkohol, gilt sogar: erst ab 18 Jahren. „Auch ein Volljähriger, der in seiner Clique alkoholhaltige Getränke an Minderjährige weitergibt, macht sich strafbar“, betont Tomé.

Jugendliche wollen dazu gehören, Spaß haben, „glühen gerade an solchen Tagen gerne vor“, doch das kann sogar lebensgefährlich sein. Größere Mengen von Alkohol schnell zu trinken kann zu Übelkeit, Erbrechen, Desorientierung bis hin zu Bewusstlosigkeit führen. Das alles sind klassische Anzeichen einer Alkoholvergiftung. Gerade bei jungen Menschen ist das Risiko besonders hoch, dass es ab einer bestimmten Menge zu Atemstillstand, Kreislaufversagen kommen, im schlimmsten Fall tödlich enden kann.

Tomé empfiehlt den Erziehungsberechtigten, über die Jugendschutzbestimmungen zu informieren, klare Regeln setzen und auf ihre Einhaltung zu achten. „Eltern sind im Übrigen nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz erlaubt“, bekräftigt Tomé abschließend.

Mehr Infos zu den Jugendschutzbestimmungen finden Sie hier.











 
 
 

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