25. Oktober 2019
Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind „als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ grundgesetzlich garantiert (§ 140 Grundgesetz). Im November sind Allerheiligen, der Volkstrauertag und der Totensonntag durch das Gesetz über die Sonn- und Feiertage als stille Feiertage besonders geschützt. An diesen Tagen soll es also ruhiger zugehen als an ganz normalen Sonn- und Feiertagen. Deshalb gibt es eine Reihe zusätzlicher Verbote:
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Allerheiligen 01.11.2019 und Totensonntag 24.11.2019 | Volkstrauertag 17.11.2019 |
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1. Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen | 5 – 18 Uhr | 5 – 13 Uhr |
2. sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und –Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, | 5 – 18 Uhr | 5 – 13 Uhr |
3. der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten, | 5 – 18 Uhr | 5 – 13 Uhr |
4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb, | 5 – 18 Uhr | 5 – 18 Uhr |
5. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz. | 5 – 18 Uhr | 5 – 18 Uhr |
Weitere Informationen zu den Regelungen an Sonn- und Feiertagen bei den jeweiligen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden oder unter Telefon 05251 308-3235 (Ordnungsamt der Kreisverwaltung Paderborn).
Auf frische Brötchen muss niemand verzichten: Bäckereien dürfen an Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag öffnen.