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28. Juli 2021

Kreis Paderborn ab 29. Juli in der Inzidenzstufe 1

Konaktbeschränkungen treten in Kraft

Kontaktbeschränkungen treten in Kraft, weiter Einkaufen ohne Test und Termin in allen Geschäften, kein Test für die Innen- und Außengastronomie, auch Freibäder und Fitnessstudios dürfen ohne Test weiter besucht werden.

Der Kreis Paderborn befindet sich laut Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ab Donnerstag, 29. Juli in der Inzidenzstufe 1 (Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 10,1 und 35). Der Kreis hat an acht aufeinanderfolgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 10 überschritten. Mit Wirkung zum übernächsten Tag werden dann laut Coronaschutzverordnung die Regelungen der nächsthöheren Stufe wirksam. Ab Donnerstag, dem 29. Juli, treten wieder Kontaktbeschränkungen in Kraft: So sind Treffen im öffentlichen Raum für beliebig viele Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Außerdem dürfen sich 100 Personen mit negativem Testnachweis aus beliebig vielen Haushalten treffen. Clubs und Diskotheken dürfen nur außen öffnen.

Seit dem 9. Juli befand sich der Kreis Paderborn in der Inzidenzstufe 0. Aber auch in der Stufe 1 ist weiterhin vieles erlaubt und möglich: Einkaufen in allen Geschäften ohne Test und Termin geht auch weiterhin, auch in Restaurants und Cafés braucht man weder drinnen noch draußen einen Test. Da das Land NRW sich bereits seit dem 26. Juli in der Inzidenzstufe 1 befindet, gilt bereits eine generelle Maskenpflicht in Innenräumen, zum Beispiel wieder in Gaststätten, Museen und Bildungsveranstaltungen. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Maske tragen.

Die Corona-Regeln im Einzelnen für den Kreis Paderborn in der Inzidenzstufe 1, gültig ab Donnerstag 29. Juli

Kontaktbeschränkungen

Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zu allen anderen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Erlaubt sind Treffen im öffentlichen Raum für beliebig viele Angehörige aus fünf Haushalten. Außerdem dürfen sich bis zu 100 Personen mit negativem Test aus beliebig vielen Haushalten treffen. Immunisierte Personen, also Genesene und Geimpfte, zählen nicht mit, dürfen also unbegrenzt an diesen Treffen teilnehmen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.

Außerschulische Bildung

Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt. Da auch die Landesinzidenz unter 35 liegt, ist kein negativer Test erforderlich. Für Angebote mit Gesang gilt dies nur, wenn ein Mindestabstand von 2m eingehalten oder eine Maske getragen wird
Gestattet sind auch die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse in Hallenbädern und Freibädern ohne Personenbegrenzung. Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen können auch ohne negativen Testnachweis stattfinden, da sich auch das Land NRW derzeit in der Inzidenzstufe 1 befindet.

Kinder- und Jugendarbeit

Drinnen sind Gruppenangebote mit bis zu 30 oder 45 bei Eltern-Kind-Angeboten, draußen mit bis zu 50 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung bzw. 75 bei Eltern-Kind-Angeboten. Ein negativer Test ist nicht erforderlich. Kinder- und Jugendferienreisen sowie Familienerholungsreisen sind möglich, wenn zwei Mal wöchentlich getestet wird und auch am Tag der Rückreise eine Testung der teilnehmenden Personen erfolgt.

Kultur

Kulturelle Einrichtungen wie Museen, Galerien, Schlösse, Burgen, Gedenkstätten und Bibliotheken können weiter ohne Termin und Test besucht werden. Da das Land NRW sich ebenfalls in der Inzidenzstufe 1 befindet, entfällt die Personenbegrenzung. Auch Führungen von mit Gruppen von bis zu zwanzig Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit sind wieder möglich. Theater, Opern und Kinos dürfen bei ihren Vorstellungen maximal 1000 Gäste (negativ Getestete, Geimpfte oder Genesene) hineinlassen, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstandes oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb (Chöre) innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt. Im Freien entfällt die Testpflicht.
Ab dem 27. August Können Musikfestivals mit bis zu 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept vorliegen.

Sport

Kontaktsport ist draußen und innen (auch in Fitnessstudios) grundsätzlich mit bis zu 100 Personen möglich. Die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten ist sicherzustellen. Da das Land NRW sich ebenfalls in der Inzidenzstufe 1 befindet, entfällt die Testpflicht.
Außen sind bis zu 25.000 Zuschauer erlaubt (max. die Hälfte der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauern ist ein Negativtestnachweis und ein genehmigtes Konzept erforderlich.
Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. ein Drittel der Kapazität) erlaubt, sofern negative Testnachweise, ein Sitzplan sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
Ab dem 27. August sind Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Testnachweisen) erlaubt.

Freizeit (Clubs und Diskotheken)
Freibäder dürfen ohne Test besucht werden. Bordelle usw. mit Test. Clubs und Diskotheken dürfen im Freien für bis zu 250 Personen öffnen. Nicht vollständig Geimpfte oder Genesene müssen einen negativen Test vorlegen. Ab dem 27. August dürfen Clubs und Diskotheken auch innen öffnen, sollte die Landesinzidenz zu dem Zeitpunkt unter der 35 liegen.

Einzelhandel

Auch in Geschäften des nicht täglichen Bedarfs kann weiter ohne Test und Termin eingekauft werden.

Gastronomie
Für den Besuch von Cafés und Restaurants ist sowohl drinnen als auch draußen kein Negativtest erforderlich, da auch die landesweite Inzidenz in NRW unter der 35 liegt.

Beherbergung/Tourismus

Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsbetriebe dürfen weiter ohne Kapazitätsbegrenzung für Getestete, Geimpfte oder Genesene öffnen und dabei die volle gastronomische Versorgung anbieten. Busreisen sind für Getestete, Genesene auch ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, wenn alle Teilnehmenden aus Regionen mit einer Inzidenz von unter 35 kommen.

Friseure und körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Nagelstudios, Kosmetik und Fußpflege
Ein negativer Test ist nur dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen kann.

Messen/Märkte

Ab dem 27. August sind auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne negativen Testnachweis erlaubt.

Private Veranstaltungen (außer Partys und ähnliche Feiern)
Private Veranstaltungen sind draußen mit bis zu 250 Gästen (ohne Test) möglich und drinnen mit bis zu 100 Getesteten, Genesenen oder Geimpften möglich. Wenn die Einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten sichergestellt ist, muss weder draußen noch drinnen am Tisch eine Maske getragen werden.

Partys

Partys und vergleichbare Feiern sind im Freien ohne Mindestabstand und ohne Maske mit bis zu 100 Personen möglich, drinnen mit bis zu 50 Gästen. Sowohl drinnen als auch draußen muss von allen, die nicht geimpft oder genesen sind, ein negatives Testergebnis vorliegen. Die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten muss sichergestellt sein.

Sitzungen, Tagungen und Kongresse
Sitzungen, Tagungen, Kongresse etc. können drinnen und draußen mit bis zu 1000 Getesteten, Geimpften oder Genesenen stattfinden.

Große Festveranstaltungen

Ab dem 27. August sind Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. mit negativem Testnachweis und bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist. Liegt die Landesinzidenz zu dem Zeitpunkt ebenfalls unter der 35, dürfen dies auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.

Testung nach Urlaubsrückkehr

Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Der vorgelegte Negativtest darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Geimpfte oder Genesene müssen keinen Negativtest vorlegen.

Hintergrund:
Nach der Coronaschutzverordnung in der ab dem 27. Juli gültigen Fassung orientiert sich das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen am Infektionsgeschehen und am Grad der Immunisierung der Bevölkerung. Maßgeblich sind die regionalen Infektionszahlen der Kreise bzw. kreisfreien Städte, bei überregionalen Bezügen auch die landesdurchschnittlichen Infektionszahlen. Indikator für das Infektionsgeschehen ist die Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen innerhalb einer Woche, bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich sind die vom Robert Koch-Institut unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Werte.

Die Corona-Schutzverordnung unterscheidet die folgenden Inzidenzstufen:
Inzidenzstufe 0 – Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 10

Inzidenzstufe 1 – Sieben-Tage-Inzidenz von über 10, aber höchstens 35

Inzidenzstufe 2 – Sieben-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50

Inzidenzstufe 3 – Sieben-Tage-Inzidenz über 50


Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.
Nur wenn ein nicht lokal begrenzter und dynamischer Anstieg vorliegt, kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales diese Frist mit gesonderter Begründung auf bis zu drei Tage verkürzen.

Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter www.mags.nrw. Die Veröffentlichungen sind rechtsverbindlich.

Beruht die Überschreitung einer Inzidenzstufe maßgeblich auf einem klar abgrenzbaren Infektionsgeschehen in einer Einrichtung odereinem Unternehmen und ist eine Ausbreitung nach Einschätzung der zuständigen Behörden aufgrund der wirksamen Kontaktnachverfolgung nicht zu erwarten, kann das Ministerium von der Ausweisung der höheren Inzidenzstufe absehen.

#ÄrmelHoch

Wenn Sie weitere Fragen haben,

wenden Sie sich bitte an das Infotelefon des Gesundheitsamtes,
 05251 308-3333,
erreichbar Mo-Fr von 9 bis 16 Uhr, Sa von 12 bis 16 Uhr.

 
 
 

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