18. Februar 2022
Coronaschutzverordnung angepasst: Erste Lockerungen treten in NRW ab dem morgigen Samstag, 19. Februar in Kraft: Keine Zugangsbeschränkungen mehr im Einzelhandel (Wegfall von 2 G), keine Kontaktbeschränkungen mehr für Geimpfte und Genesene
Theater Paderborn
Impfen ohne Termin
Samstag, 19. Februar, 10 - 16 Uhr
Neuer Platz 6, 33098 Paderborn
Angeboten werden Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen für alle ab 12 Jahren.
Geimpft wird montags und dienstags von 9 bis 17 Uhr sowie mittwochs bis freitags von 12 bis 20 Uhr.
Durchgeführt werden Erstimpfungen, Zweitimpfungen und Auffrischungsimpfungen für alle ab 12 Jahren.
Montags bis donnerstags, während der Öffnungszeiten, kann jeder spontan vorbeikommen und sich impfen lassen.
Wer möchte, kann weiter einen Termin buchen.
Sowohl in der Impfstelle als auch bei der mobilen Impfaktion ist aus Gründen des Infektionsschutzes eine FFP2-Maske zu tragen.
Die Landesregierung NRW hat die Coronaschutzverordnung angepasst. Bereits ab dem morgigen Samstag, 19. Februar treten erste Lockerungen in Kraft. Im Einzelhandel gibt es ab dem morgigen Samstag keine Zugangsbeschränkungen mehr (Wegfall der 2G-Regel). Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene entfallen.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann betont gleichzeitig, dass die Pandemie noch nicht vorbei sei und ein Basisschutz wichtig bleibe, genauso das Impfen. “An diejenigen, die es jetzt immer noch nicht sind, appelliere ich: Lassen Sie sich impfen, damit auch Sie bestmöglich geschützt und wir als Gesellschaft insgesamt auch in Zukunft gut vorbereitet sind“, so der Minister.
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick
Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel
Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Zusätzlich zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird das Tragen speziell einer FFP2-Maske in Handelsgeschäften dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt darüber hinaus auch in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder fernverkehrs.
Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte
Für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen bei privaten Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen. Für nicht-immunisierte Personen gelten die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. März fort. Sie dürfen sich nach wie vor nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Diese Begrenzung bleibt auch für Treffen von Geimpften und Ungeimpften bestehen.
Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G oder Wegfall 3G
Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von Sonnenstudios ist nun neben vollständig immunisierten Personen auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises möglich (3G-Regel). Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht-immunisierten Personen verpflichtend eine Maske des Standards FFP2 zu tragen. Auch öffentliche Bibliotheken und die Bildungsangebote von Fahrschulen stehen künftig wieder nicht-immunisierten Personen mit einem negativen Test offen. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf. Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen.
Zusätzlich entfällt die 3G-Regel bei der kontaktlosen Bibliotheksnutzung. Hier sind Ausleihe und Rückgabe nunmehr ohne Vorlage eines Immunisierungs- oder Testnachweises wieder zulässig.
Publikumsmessen
Die Untersagung von Publikumsmessen mit normalerweise mehr als 750 gleichzeitig anwesenden Besuchern wird mit Inkrafttreten der Verordnung aufgehoben. Publikumsmessen sind dann wieder unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme nur für immunisierte Personen) zulässig.
Reduzierung der Maskenpflichten im Freien
Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt.
Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern werde bis zum 4. März 2022 eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der weiteren verantwortungsvollen Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen, so das Ministerium.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Corona-Patienten oder Patienten mit Verdacht auf Corona können sich außerhalb der Öffnungszeiten der Hausarztpraxen an den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung, Tel. 116117 wenden.
In Notfällen wie z. B. Atemnot oder starke Schmerzen im Herzbereich oder Brust sollte sofort der
gewählt werden.
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