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16. April 2021

Notbremse: Kreis erlässt Allgemeinverfügung

Das gilt ab Montag, 19. April, im Kreis Paderborn

Das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat heute für den Kreis Paderborn Maßnahmen zur Corona-Notbremse festgelegt, die für Kreise und kreisfreie Städte gelten, in denen die 7-Tages-Inzidenz laut Landeszentrum für Gesundheit (LZG) an drei Tagen hintereinander über den Wert von 100 liegt. Diese Corona-Notbremse gilt für den Kreis, ab Montag, 19. April. Diese Maßnahmen sehen u.a. die Schließung bestimmter Teile des Einzelhandels vor. Doch laut Corona-Schutzverordnung gibt es für die betroffenen Kreise und kreisfreie Städte die Möglichkeit, in Absprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine eigene Allgemeinverfügung zu erlassen, die unter bestimmten Voraussetzungen Angebote und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger weiterhin ermöglicht. Dies setzt voraus, dass im Kreisgebiet ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot für kostenlose Bürgertestungen vorhanden ist. Das zuständige Ministerium hat dem Kreis Paderborn heute sein Einverständnis erteilt, die Allgemeinverfügung des Kreises gilt ab Montag, 19. April.

Die Allgemeinverfügung des Kreises ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern, bestimmte Angebote und Dienstleistungen mit einem schriftlich oder digital bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttest wahrzunehmen. „Wir wollen Gewissheit schaffen für den Einzelhandel, Dienstleister und andere Einrichtungen sowie für die Bürgerinnen und Bürger. Gleichzeitig ist Sicherheit weiterhin das oberste Gebot. Mit einem flächendeckenden Angebot an Schnell- und Selbsttestzentren und geprüften Hygienekonzepten ist diese Sicherheit für alle gewahrt“, erklärt Landrat Christoph Rüther.


Was bleibt ab dem 19. April weiterhin mit einem negativem, tagesaktuellen und bescheinigten Schnelltest erlaubt?

  • Besuch von Bibliotheken, Archiven, usw.: mit einem negativen Testergebnis möglich
  • Besuch von Museen, Ausstellungen, Schlössern, usw.: mit vorheriger Terminbuchung und negativem Testergebnis möglich
  • Besuch von Zoos und Tierparks usw. mit Zutrittsregelung: mit vorheriger Terminbuchung möglich (negatives Testergebnis nur für geschlossene Räumlichkeiten notwendig)
  • Einzelhandel / Handelseinrichtungen: mit vorheriger Terminbuchung und negativem Testergebnis möglich
  • Privilegierter Einzelhandel (täglicher Grundbedarf wie Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, usw.): Einkauf ohne Auflagen möglich
  • Körpernahe Dienstleistungen: negatives Testergebnis erforderlich. Für medizinisch notwendige Leistungen oder u.a. Friseure, nicht-medizinische Fußpflege und gewerbsmäßige Personenbeförderung sind keine negativen Testergebnisse notwendig.


Welche verschärften Schutzmaßnahmen gelten ab Montag, 19. April?

Auch mit negativen, tagesaktuellen und bescheinigten Schnell- oder Selbsttest treten folgende Verschärfungen in Kraft:
Kontakte sind in der Regel nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.

Was für ein Test muss vorgewiesen werden? Reicht auch der Selbsttest aus dem Supermarkt?

Der Test muss negativ, tagesaktuell (nicht älter als 24 Stunden) und von einer nach der Corona-Test-und Quarantäneverordnung zugelassenen Schnell- oder Selbstteststelle bescheinigt sein. Auf der Seite des Kreises www.kreis-paderborn.de/schnelltest sind alle Teststellen im Kreis Paderborn aufgeführt.

Auch die im Rahmen von Beschäftigtentestungen durch den Arbeitgeber ausgestellten Testnachweise können als Nachweis eines negativen, tagesaktuellen Tests verwendet werden, wenn die Testvornahme oder Testbeaufsichtigung durch geschultes und fachkundiges Personal oder konkret zur Begleitung von Selbsttests unterwiesenes Personal erfolgt ist und dem Gesundheitsamt vom Arbeitgeber angezeigt wurde, dass er diese Möglichkeit anbietet.

Selbstteste, die alleine zuhause durchgeführt werden, reichen nicht aus, um ab Montag die in der Allgemeinverfügung beschriebenen Angebote wahrzunehmen.

Muss das Testergebnis bescheinigt werden?

Ja. Das negative Testergebnis muss in der durch CoronaTestQuarantäneVO vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Diese schriftliche bzw. digitale Testbestätigung darf nicht älter als 24 Stunden sein. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme der Angebote zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen.

Wie oft kann man sich testen lassen? Sind die Tests kostenlos?

Die Bürger-Testungen sind kostenlos. Sie können nach der aktuellen Coronavirus-Testverordnung mindestens einmal wöchentlich in Anspruch genommen werden.

Was passiert, wenn mein Schnelltest positiv ist?

Ist ein Schnelltest positiv, ist die betroffene Person dazu verpflichtet, sich „unverzüglich“ in Quarantäne zu begeben, und hat Anspruch einen sogenannten PCR-Test durchführen zu lassen. Die Quarantäne dauert zunächst bis zum Erhalt des PCR-Testergebnisses an. Die PCR-Testung ist im Anschluss an eine Schnell- oder Selbsttestung notwendig, da sie wesentlich präziser und zuverlässiger ist. Erst nach Bestätigung eines positiven PCR-Tests gilt eine Person als infiziert.

Müssen sich geimpfte Personen auch testen lassen, wenn sie bestimmte Angebote gemäß der Allgemeinverfügung wahrnehmen möchten?

Ja. Auch geimpfte Personen brauchen einen negativen, tagesaktuellen und bestätigten Schnell-oder Selbsttest.

 
 
 

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