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12. Mai 2021

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung am Sonntag, 9. Mai mit Erleichterungen für Geimpfte und Genesene in Kraft getreten

Am Sonntag, 9. Mai, ist die bundesweit geltende COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Kraft getreten.

Am Sonntag, 9. Mai, ist die bundesweit geltende COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in Kraft getreten. Grund für diese Verordnung sind die zunehmenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Deshalb sind für Geimpfte und Genesene jene Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, aufgehoben worden:

  • Kontaktbeschränkungen / Ausgangsbeschränkungen

Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Bei privaten Zusammenkünfte werden geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Nächtliche Ausgangsbeschränkungen entfallen.
Testungen
Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, werden Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt: Sie brauchen somit kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder den Zoo zu gehen.

  • Sport

Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.

  • Quarantäne-Pflichten

Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus so genannten Virusvarianten-Gebieten.

  •  AHA-Regeln (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Maske im Alltag)

Maskenpflicht und die Einhaltung von Mindestabständen gelten auch für Geimpfte und Genesene. Hier gibt es also keine Erleichterungen.

  • Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen, zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.


Im Kreis Paderborn greift derzeit nach wie vor die Corona-Notbremse, die erst dann aufgehoben werden kann, wenn der Kreis Paderborn die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Sinne des Infektionsschutzgesetzes - nach Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, unterschritten hat.

Corona-Notbremse: Was derzeit gilt (mit den o.a. Ausnahmen für Geimpfte und Genesene)

Kontaktbeschränkungen für private Treffen – drinnen und draußen
Private Treffen – drinnen und draußen – sind zwischen den Angehörigen eines Haushalts nur mit einer weiteren Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet.
An Beerdigungen und Trauerfeiern dürfen maximal 30 Personen teilnehmen.

Ausgangssperre
Es gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zur Berufsausübung, wenn Tiere zu versorgen sind, oder man noch mal mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen. Auch die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts sowie die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender sind zulässig. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist es zudem erlaubt, sich draußen allein zu bewegen, also spazieren zu gehen, zu joggen, jedoch nicht in Sportanlagen.

Einzelhandel
Seit dem 7. Mai ist im Kreis Paderborn wieder Einkaufen mit Termin und Vorweisen eines tagesaktuellen negativen Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden ist, grundsätzlich möglich. Einen negativen Schnelltest beim Einkauf brauchen alle ab Vollendung des 6. Lebensjahres.
Die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP 2 oder vergleichbar) tragen und die Mindestabstände einhalten. Die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten ist sicherzustellen.
Diese Auflagen gelten nicht für Geschäfte des täglichen Bedarfs (priorisierte Läden laut § 28 b des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes) wie Supermärkte, Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese waren und sind geöffnet. Man braucht weder einen Termin vereinbaren noch sich zuvor testen lassen. Aber auch hier muss eine Maske getragen und die Mindestabstände eingehalten werden.

Wer noch öffnen darf
Auch Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons dürfen öffnen.
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, mit Ausnahmen von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Auch Friseurbesuche und Fußpflege sind möglich, aber nur mit negativem, tagesaktuellem Schnelltest.

Gastronomie
Erlaubt ist nur der Außer-Haus-Verkauf. Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht gestattet.


Freizeit, Sport und Kultur
Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten müssen geschlossen bleiben. Ausgenommen davon sind Autokinos.
Freizeitsport darf nur alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes ausgeübt werden. Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport betreiben. Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufs- und Leistungssportlern ist möglich, allerdings ohne Zuschauer und nur, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.


Betriebe
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern für Büroarbeit (oder vergleichbare Tätigkeiten) Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.


Schulen und Kindertageseinrichtungen
Schulen bieten wieder Wechselunterricht an, Kindertageseinrichtungen sind in den eingeschränkten Regelbetrieb zurückgekehrt.


Bus und Bahn
In Bus und Bahn besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben, heißt es im Infektionsschutzgesetz. Für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz).

Stand: 12. Mai

 
 
 

Sie möchten wissen, ob Ihnen bereits ein Impfangebot gemacht werden kann?

Informationen hierzu finden Sie auf unseren Impfsonderseiten: www.kreis-paderborn.de/impfen.

 
 

Wenn Sie weitere Fragen haben,

wenden Sie sich bitte an das Infotelefon des Gesundheitsamtes,
 05251 308-3333,
erreichbar Mo-Fr von 9 bis 16 Uhr, Sa von 12 bis 16 Uhr.

 
 
 

Kontakt

Frau PitzStabsstelle Interne Kommunikation

Tel. 05251 308-9800
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Anschrift

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Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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