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28. Februar 2022

Schutz vor der Geflügelpest: Vogelausstellungen und -märkte bleiben weiterhin bis Ende März verboten

- Beschränkungen für den Handel im Reisegewerbe bis Ende März verlängert

 Vogelausstellungen und -märkte bleiben weiterhin bis Ende März verboten © Foto: AdobeStock/Ingo Bartussek 
Vogelausstellungen und -märkte bleiben weiterhin bis Ende März verboten © Foto: AdobeStock/Ingo Bartussek

Zum Schutz vor der Geflügelpest bleiben Vogelausstellungen, -märkte, schauen, Wettbewerbe mit Vögeln sowie Veranstaltungen ähnlicher Art bis Ende März verboten. Die Auflagen für den gewerblichen Handel mit Geflügel insbesondere im Reisegewerbe werden ebenfalls bis Ende März verlängert. Die entsprechenden Tierseuchen-Allgemeinverfügungen werden heute im Amtsblatt des Kreises Paderborn veröffentlicht und treten am morgigen ersten März in Kraft.

Das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), stuft das Risiko einer Ausbreitung des hoch ansteckenden Gefügelpesterregers bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland weiterhin als hoch ein. Den Gefügelbetrieben wird deshalb empfohlen, „Biosicherheitsmaßnahmen auf hohem Niveau zu halten und, wenn nötig, weiter zu verbessern“, so das FLI.

Beim jüngsten Ausbruch der Geflügelpest im Delbrücker Raum Mitte November vergangenen Jahres waren insgesamt sieben Ausbrüche der Tierseuche durch das FLI bestätigt worden. Bei allen Ausbrüchen handelte sich um die hoch ansteckende Geflügelpest (Aviäre Influenza) vom Typ H5, Subtyp H5N1. Am 3. Januar dieses Jahres konnten alle Schutz- und Überwachungszonen rund um die Ausbruchsbetriebe aufgehoben werden, da sämtliche klinischen Untersuchungen unauffällig waren. Somit darf seit Anfang des Jahres alles Geflügel sowie Produkte wie Eier und Fleisch wieder gehandelt und transportiert werden. Verschärfte Auflagen gelten nach wie vor für den gewerblichen Handel mit Geflügel insbesondere im Reisegewerbe, die jetzt noch einmal bis Ende März verlängert werden:

Geflügel wie Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse darf außerhalb einer gewerblichen Geflügelhaltung oder von Personen, welche keine solche Niederlassung haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, wenn das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe tierärztlich untersucht oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch auf das Geflügelpestvirus untersucht worden ist. Dazu müssen Proben genommen werden (Rachen- und Kloakentupfer). Beginn der Viertagesfrist ist der Beginn des Tages des auf der Bescheinigung eingetragenen Untersuchungsdatums bzw. des Datums des abschließenden Laboruntersuchungsbefundes.

Im Fall von Enten und Gänsen müssen die virologischen Untersuchungen an 60 Tieren pro Bestand vorgenommen werden. Ist der Bestand insgesamt kleiner als 60 Tiere, müssen alle Enten und Gänse beprobt werden.

Diese Untersuchungspflichten gelten nicht für Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.

 
 
 

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