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Kernpunkte der BHV1-Sanierung in NRW

1. Anordnung der Gesamtbestandsimpfung

  • Altreagenten : Gesamtbestand bis zum 31.12. 2009
  • Neureagenten: Gesamtbestand unverzüglich
  • falls nicht möglich: Ausnahmeregelung

Ausnahme von der Gesamtbestandsimpfung:

  • Merzung aller Reagenten bis zum 31.12.09 (Schlachtprämie bis 30.09.09) oder
  • Vorlage eines betrieblichen Sanierungskonzepts in Zusammenarbeit mit dem Hoftierarzt

Voraussetzungen:

  • BHV-1 Freiheit wird bis zum 31.12.2012 erreicht und
  • Antragsstellung des Tierhalters auf eine Ausnahme von der Gesamtbestandsimpfung

Verpflichtungserklärung des Tierhalters (ist der Anlage beigefügt!) muss bis zum 31.12.2009 dem Veterinäramt vorliegen, ansonsten Gesamtbestandsimpfung!

Inhalt des Sanierungskonzeptes

  1. Alle BHV1-Reagenten sind bis zum 31.12.12 gemerzt,
  2. alle BHV-1 Reagenten stehen unter Impfschutz und werden in den erforderlichen Intervallen nachgeimpft,
  3. alle Zuchtrinder über 9 Monaten werden in max. 12 monatigem Abstand blutserologisch untersucht,
  4. Neureagenten werden innerhalb von 4 Wochen gemerzt und nach 30 Tagen eine erneute Gesamtbestandsuntersuchung durchgeführt, andernfalls muss der Gesamtbestand geimpft werden

Sanierungskonzept muss vom Veterinäramt genehmigt werden!

2. Weideverbot für BHV1 - Reagenten

  • Weideverbot ab dem 1.1.2010 gilt nicht
    - Gesamtbestandsimpfung,
    - Ausmerzung der Reagenten oder
    - genehmigtes Sanierungskonzept mit Reagentenimpfung

3. Kennzeichnung der Reagenten

  • Altreagenten sind bis zum 31.12.09 mit roten Ohrmarken zu kennzeichnen,
  • Neureagenten innerhalb von 2 Wochen nach Identifizierung,
  • bei Verlust Nachkennzeichnung innerhalb von 2 Wochen,
  • Ausnahme: Alle Rinder werden ausschließlich in Stallhaltung gehalten und nur zur Schlachtung abgegeben

4. Dokumentationspflichten des Tierhalters

  • Reagenten sind im Bestandsregister mit dem Vermerk „BHV-1“ einzutragen,
  • BHV1 - Impfungen unter Angabe der LOM, des Impfstoffs und des Impfdatums,
  • Tierarzt trägt die Impfung in die HIT Datenbank ein,
  • Altergebnisse werden vom Veterinäramt eingetragen

5. Verwendung maschinenlesbarer Untersuchungsanträge

Ab spätestens dem 1.10.2009 dürfen nur noch maschinenlesbare Untersuchungs-anträge aus der HIT Datenbank verwendet werden, andernfalls stellen die Untersuchungsämter dem Tierhalter die Kosten der Untersuchung und des Verwaltungsaufwandes in Rechnung.

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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