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Richtlinien zur Förderung im Bereich der Jugendhilfe

Der Kreis Paderborn hat als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe, jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote in der Kinderund Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung zu stellen (§§ 11 ff. SGB VIII und § 15 3. AG-KJHG - KJFöG).*)

Dieser Verpflichtung kommt der Kreis Paderborn nach, indem er den vorliegenden Förderplan für den Zeitrahmen bis einschließlich 2020 beschließt.

Ziel aller Fördermaßnahmen ist es, jungen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters die erforderlichen Hilfen zu ihrer persönlichen Entwicklung zu geben. Darüber hinaus sollen die Träger der Kinder- und Jugendarbeit unterstützt werden. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Schwerpunkte des 3. AG-KJHG - KJFöG - in eigener Verantwortung wahr.

Seit dem Jahr 1967 gibt es im Kreis Paderborn Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Jugendhilfe, deren Hauptkennzeichen die Förderung auf der Grundlage der Aktivitäten war und ist. Auch die nun vorgelegten „Richtlinien im Bereich der Jugendhilfe“ legen den Schwerpunkt auf die Förderung von Aktivitäten und ersetzen die bisherigen Richtlinien.

*) - SGB = Sozialgesetzbuch
- KJHG = Kinder- und Jugendhilfegesetz
- AG = Ausführungsgesetz
- KJFöG = Kinder- und Jugendförderungsgesetz

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