Bis zum 13.12.2019 werden die Gebühren auf dem Gebiet der Fleischhygiene nach der seit dem 01.01.2018 geltenden Gebührensatzung des Kreises Paderborn erhoben. Rechtsgrundlage ist die VO (EU) 882/2004.
1. Änderung der Rechtsgrundlage
Die VO (EU) 882/2004 wird ab dem 14.12.2019 durch die neue VO (EU) 2017/625 ersetzt.
Hiermit verbunden sind (erstmalig) Verfahrensänderungen.
Die wesentlichste Änderung in der neuen Verordnung beinhaltet, dass die zuständigen Behörden vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Berechnung der Gebühren gewährleisten müssen (vgl. Kapitel VI Artikel 85 der neuen Verordnung).
Insbesondere müssen
öffentlich gemacht werden.
Neu in diesem Zusammenhang ist auch, dass die betreffenden Unternehmen und die maßgeblichen Interessenvertreter der durch die Gebührensatzung betroffenen Branchen vor der Beschlussfassung zu den allgemeinen Methodenberechnungen der Gebühren konsultiert werden müssen (sog. Konsultationsverfahren). Die Interessenvertreter werden im Rahmen des Verfahrens direkt von der Behörde informiert.
Zur Gewährleistung der Transparenz stehen der Öffentlichkeit auf dieser Seite folgende Unterlagen zur Verfügung:
Die Anlage enthält in Tabellen die Aufschlüsselung der kalkulierten Kosten.
Tabelle 1 umfasst den Bereich Rotfleisch, die Tabellen 2 und 3 den Bereich Weißfleisch. In Tabelle 4 werden die tatsächlich angefallenen Kosten aus 2018 den Gebühren gegenübergestellt, die bei Zugrundelegung der Pflichtgebühren aus der neuen Verordnung entstehen würden.
2. Kostensteigerungen bei den amtlichen Kontrollen
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 ergeben sich Steigerungen im Lohnbereich bei den amtlichen Kontrolleuren.
Zusätzlich haben sich ab dem 21.12.2017 sowie 06.12.2018 die Kosten für die Rückstandsuntersuchungen nach dem Rückstandskontrollplan aufgrund der Änderung der entsprechenden Tarifstelle der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
NRW erhöht.
Da durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages Nr. 5 (TV Fleischuntersuchung) und durch die Änderung der Rückstandsuntersuchungsgebühren eine Erhöhung der Kosten eingetreten ist und die bestehenden Gebührensätze nicht ausreichen, um die im Kreis Paderborn entstehenden Mehrkosten der amtlichen Kontrollen in Erzeuger- und Schlachtbetrieben zu decken,
ist zur Erhebung kostendeckender Gebühren eine Änderung der bestehenden Gebührensätze erforderlich.
Kreis Paderborn
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