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Masern und Masernschutzgesetz

Masern sind hoch ansteckend und gefährlich. Einziger und wirksamer Schutz ist die Impfung! Am 1. März 2020 ist das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ in Kraft getreten. Das Gesetz soll insbesondere Kinder besser vor Masern schützen.

Arzt impft ein junges Mädchen (Foto: © istock.com - pixel_away) 
Masern

Was sind Masern?

Masern sind eine Viruserkrankung der oberen Atemwege mit dem charakteristischen, typisch roten und fleckigen Hautausschlag. Masern können bei Kindern und Erwachsenen einen schweren, teilweise sogar tödlichen Verlauf nehmen und zu schweren Folgeerkrankungen führen. Einziger und wirksamer Schutz ist die Impfung!

Masernviren machen nicht an Ländergrenzen halt. Ziel ist es letztlich, die Masern weltweit auszurotten. Das kann nur gelingen, wenn die Durchimpfungsrate in der Bevölkerung so hoch ist, dass Infektionsketten wirksam durchbrochen werden. Bei einer Immunität in der Bevölkerung von etwa 95 % werden auch jene geschützt, die noch nicht geimpft werden können, zum Beispiel Säuglinge, Immungeschwächte oder schwangere Frauen. Wer sich und seine Kinder impft, schützt also sich und andere!


Änderungen durch das Masernschutzgesetz

Aktuell gilt:

  • Kinder (1 Jahr oder älter): Bei "Neuaufnahmen" in eine Kindertageseinrichtung, eine erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schule oder sonstige Ausbildungseinrichtung, müssen Eltern nachweisen, dass für ihr Kind ein vollständiger Masern-Impfschutz  oder eine Immunität gegen Masern besteht.
  • Erwachsene: Nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Krankenhäusern sowie in den meisten medizinisch therapeutischen/pflegerischen Berufen müssen zu Beginn ihrer Tätigkeit nachweisen, gegen Masern geimpft oder immun zu sein.

Impfungen werden von niedergelassene Ärzten wie Hausärzten, Kinder- und Jugendärzten und Frauenärzten durchgeführt. Jeder Arztbesuch ist daher auch eine Chance für die Überprüfung und Vervollständigung des eigenen Impfschutzes. Sinnvoll und wichtig ist es, seinen Impfausweis mitzunehmen und ihn auf fehlende Impfungen vom Arzt durchsehen zu lassen. Vor einer Impfung klärt der Arzt über die Erkrankung, vor welcher die Impfung schützt, und über die Impfung mit ihrer Wirkungsweise und möglichen Nebenwirkungen auf und klärt ab, ob eventuell seltene Kontraindikationen vorliegen.

Auf der Website www.masernschutz.de finden sich viele Antworten auf Fragen zu den Themen Masernerkrankung, Masernimpfung und zu rechtlichen Aspekten des Gesetzes für Eltern, Beschäftigte in Einrichtungen sowie Leitungen und Ärzteschaft. Die wichtigsten Informationen stehen als Merkblätter zur Verfügung (s. a. Linkliste).

Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Arzt oder das Gesundheitsamt.

Meldung gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Benachrichtigung des Gesundheitsamtes über einen nicht ausreichenden Masernschutz

Downloads

Um Ihnen die Dokumentation der Nachweise des Masernschutzes zu erleichtern, stellen wir Ihnen ausfüllbare PDF-Dateien zur Verfügung:

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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