18. Juli 2018

Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Jugendkammern und die Jugendschöffengerichte für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 vom 19. bis 25. Juli im Paderborner Kreishaus

Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Paderborn hat in seiner Sitzung am 4. April beschlossen, alle benannten Personen zur Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Jugendkammern und die Jugendschöffengerichte für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 vorzuschlagen. Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 19. bis 25. Juli 2018 im Kreis Paderborn –Jugendamt, Zimmer A.08.20- Aldegreverstraße 10 – 14, 33102 Paderborn, öffentlich aus.

Liste mit den vorgeschlagenen Jugendschöffen liegt öffentlich aus 
Liste mit den Kandidaten kann im Paderborner Kreishaus eingesehen werden

Interessierte können Liste einsehen und gegebenenfalls Einspruch einlegen

Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Paderborn hat in seiner Sitzung am 4. April beschlossen, alle benannten Personen zur Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Jugendkammern und die Jugendschöffengerichte für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 vorzuschlagen.

Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit

vom 19. bis 25. Juli 2018 im Kreis Paderborn –Jugendamt, Zimmer A.08.20- Aldegreverstraße 10 – 14, 33102 Paderborn, öffentlich aus.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können die Liste mit den vorgeschlagenen Personen nicht nur einsehen. Sie haben eine gesetzliche Einspruchsmöglichkeit.
Einsicht nehmen und gegebenenfalls Einspruch einlegen können die Besucherinnen und Besucher montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie montags bis donnerstags von 14.00 bis 15.30 Uhr.

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt den organisatorischen Ablauf der Wahl und die Voraussetzungen, die an die Bewerber gestellt werden. Gegen die Vorschlagsliste kann nach dem GVG binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich Einspruch erhoben oder zu Protokoll gegeben werden. Gründe, die gegen die Ausübung dieses Amtes sprechen, sind in den §§ 32 bzw. §§33 und 34 GVG geregelt.

 
 
 

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