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Pressemeldung vom 15.03.2013

„Eine Verwaltung muss rechtskonforme Entscheidungen treffen“: - Kreis Paderborn genehmigt Windpark in Bad Wünnenberg -

Kreis Paderborn (krpb). Der Kreis Paderborn hat am heutigen Freitag, den 15. März, insgesamt 20 der im August 2010 beantragten Windkraftanlagen genehmigt „Wenn ein Bürger oder ein Unternehmen einen Antrag stellt und alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der jeweilige Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung“, betonen noch einmal Landrat Manfred Müller und der Baudezernent des Kreises Paderborn, Martin Hübner. „Ein solches „Ja“ darf auch nicht zeitlich verzögert werden, um potenziellen Schaden vom Investor abzuwenden“, bekräftigt Hübner.

Da alle Voraussetzungen in diesem Fall erfüllt waren und die Stadt Bad Wünnenberg trotzdem das so genannte gemeindliche Einvernehmen, also ihre Zustimmung zum Vorhaben verweigert hat, musste die Paderborner Kreisverwaltung als kommunale Aufsichtsbehörde reagieren und dieses „Ja“ der Gemeinde ersetzen. Das ist jetzt geschehen. Damit war das letzte rechtliche Hindernis ausgeräumt und der Kreis konnte dem Investor grünes Licht geben.

Zum Hintergrund: Vorangegangen war ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden. Die vorgebrachten Einwendungen waren am 01.02.2011 öffentlich erörtert worden.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte am 20. November 2012 die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Bad Wünnenberg festgestellt. In einem FNP sind auch so genannte Windkonzentrationszonen ausgewiesen, also Flächen, auf denen Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Nach dem Urteil aus Münster hatte die Stadt Bad Wünnenberg beim Kreis Paderborn beantragt, die Entscheidung für die bereits beantragten Windräder in der Feldflur nördlich der Stadtteile Leiberg und Bad Wünnenberg (Sintfeld) zurückzustellen, bis ein neuer Flächennutzungsplan erarbeitet und in Kraft getreten ist. Das hatte der Kreis Paderborn ablehnen müssen, weil der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag aus dem Jahre 2010 stammt und durch die Unwirksamkeit des FNP die Stadt über keine ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windräder mehr verfügt. Somit können auch keine Anträge abgelehnt werden mit der Begründung, dass die beantragten Windräder außerhalb der Konzentrationszonen stehen würden und damit planungsrechtlich unzulässig wären. Gegen diese Entscheidung hatte die Stadt wiederum in einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Minden geklagt. Dieser Antrag war vom Gericht abgewiesen worden.

Der Anweisung des Kreises, das rechtswidrig verweigerte gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, ist die Stadt Bad Wünnenberg nicht nachgekommen. Dieses musste daher im Wege der Kommunalaufsicht am 12. März ersetzt werden. Das Ersetzen des Einvernehmens war vom Kreis Paderborn für sofort vollziehbar erklärt worden, weil dies sowohl im überwiegenden Interesse eines Beteiligten als auch im öffentlichen Interesse lag.

Durch die rechtswidrige Weigerung der Stadt Bad Wünnenberg, dem Vorhaben zuzustimmen, war der Investor blockiert. Das kann ihn Zeit und Geld kosten. Denn die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sinkt mit jedem Jahr der verspäteten Inbetriebnahme. Hier gilt es, potenziellen Schaden von ihm zu wenden. Zudem besteht ein öffentliches Interesse, da das Bauvorhaben der Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung entspricht.

Die Erteilung der Genehmigung sowie Zeit und Ort der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen. Die Genehmigung samt ihrer Begründung kann ab dem 21.03.2013 bis einschließlich 03.04.2013 beim Umweltamt des Kreises Paderborn, Riemekestr. 53, 33102 Paderborn eingesehen werden.

 

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