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Gesetzlich geschützte Biotope

Biotopverluste und Strukturverarmung haben dazu geführt, dass für viele Tier- und Pflanzenarten der Lebensraum nicht mehr vorhanden ist oder durch Verinselungseffekte Populationen längerfristig nicht mehr überlebensfähig sind. Zur Erhaltung der Artenvielfalt ist daher vor allem die Erhaltung der Lebensräume der gefährdeten Arten erforderlich.

Gewässerbiotop mit Röhrichtzone 
Stillgewässer mit Röhrichtzonen gehören zu den gesetzlich geschützten Biotopen

Die Auflistung der geschützten Biotope in § 30 Bundesnaturschutzgesetz ist nicht abschließend und wurde durch die Landesgesetzgebung erweitert (§ 42 Landesnaturschutzgesetz NRW).

In Nordrhein-Westfalen sind im Einzelnen folgende Biotope gesetzlich geschützt:

 BiotoptypGesetzliche Grundlage
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)§ 30 BNatSchG
 stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut) § 30 BNatSchG
 Moore § 30 BNatSchG
 Sümpfe § 30 BNatSchG
 Röhrichte § 30 BNatSchG
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen§30 BNatschG/§42 LNatSchG
 Quellbereiche § 30 BNatSchG
 Binnensalzstellen § 30 BNatSchG
 offene Binnendünen
 § 30 BNatSchG
 nat. Felsen, offene nat. Block-, Schutt-, Geröllhalden, Höhlen§30 BNatschG/§42 LNatSchG
 Lehm- und Lösswände § 30 BNatSchG
 Zwergstrauch-, Ginster-, Wacholderheiden § 30 BNatSchG
 Borstgrasrasen § 30 BNatSchG
 Magerwiesen und -weiden
 § 30 BNatSchG
 Trockenrasen § 30 BNatSchG
 Schwermetallrasen § 30 BNatSchG
 Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte § 30 BNatSchG
 Bruch- und Sumpfwälder
 § 30 BNatSchG
 Auwälder § 30 BNatSchG
 Schlucht-, Blockhalden-, Hangschuttwälder § 30 BNatSchG

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz, § 42 Landschaftsgesetz NRW).

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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