Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche stehen in ihrem Entwicklungsprozess unter Verantwortung ihrer Eltern. Selbstverständlich haben sie dennoch auch eine Menge Rechte. Mit den Rechten untrennbar verbunden sind aber auch bestimmte Pflichten.

Die Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen genau zu kennen, ist eine gute Orientierung für den Lebensalltag. Dies gilt sowohl für die Minderjährigen und jungen Erwachsenen selbst, aber auch für Eltern und pädagogische Fachkräfte. Im Dschungel von Gesetzen, Empfehlungen, Richtlinien und Gerüchten werden im Folgenden die wichtigsten Themen erläutert.

 
 
 

Alkohol

Der Umgang mit Alkohol bei Minderjährigen ist im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt. Generell gilt, dass Jugendliche unter 16 Jahren keinen Alkohol trinken dürfen, es sei denn die sorgeberechtige Person ist anwesend und erlaubt es, dann dürfen nicht-branntweinhaltige Getränke konsumiert werden. Ab 16 Jahren dürfen Bier, Bier-Limonade-Mixgetränke, Sekt und Wein konsumiert werden. Das heißt aber nicht, das diese Getränke an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft werden müssen. Hochprozentige Spirituosen bzw. Branntweinhaltige Getränke (z.B. klare Schnäpse, Liköre, Whiskey oder Longdrinks, z.B. Cola-Rum) und Bier-Spirituosen-Limonade-Mixgetränke sowie Mischgetränke mit destilliertem bzw. hochprozentigem Alkohol und Limonaden sind erst ab 18 Jahren erlaubt.

Ausgehzeiten

Die anderen dürfen "immer" länger. Wer kennt das nicht? Die Kinder oder Jugendlichen wollen abends mit ihren Freunden oder Freundinnen ausgehen und angeblich dürfen alle anderen länger wegbleiben als ihre Tochter oder ihr Sohn.

Kinobesuch

Der Kinobesuch ist im Jugendschutzgesetz geregelt. Generell gilt:

Filmveranstaltungen dürfen von Kindern und Jugendlichen nur bei Freigabe des Films und Vorspanns für ihr Alter besucht werden.

Aber es gibt eine Ausnahme: Bei Filmen ab 12 Jahren ist die Anwesenheit für Kinder ab 6 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. Eltern, keine volljährigen "Kumpel") gestattet.

Zudem muss die zeitliche Begrenzung beachtet werden, wenn Eltern ihre Kinder nicht ins Kino begleiten. Kinder ab 6 und unter 12 Jahren müssen das Kino um 20 Uhr verlassen, Jugendliche unter 16 Jahren um 22 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren um 24 Uhr.

Sexualität

Das Grundgesetz sagt dazu (GG Artikel 2): "Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das heißt auch auf seine eigene Sexualität. Grenzen sind da, wo schützenswerte Belange anderer betroffen sind und strafrechtliche Vorschriften gelten, z. B. Schutz vor Missbrauch".

Die Grundvoraussetzung für den Umgang von Jugendlichen mit anderen Jugendlichen ist zunächst die Erlaubnis der Eltern, da diese für den Schutz des Jugendlichen verantwortlich sind. Diese dürfen aufgrund ihrer Aufsichtspflicht trotz der gesetzlicher Erlaubnis zu sexuellen Handlungen den Umgang des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmen bzw. sogar verbieten.

Des Weiteren gibt es folgende Regelungen im Strafgesetzbuch (StrG §174 ff.):

Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht strafbar, wenn sie mit einem gleichaltrigen Minderjährigen sexuellen Handlungen nachgehen. Hat ein unter 14-Jähriger jedoch mit einem über 14-Jährigen sexuellen Kontakt, können die Eltern des unter 14-Jährigen Anzeige erstatten. Dadurch, dass in den meisten Fällen allerdings keine Zwangssituation besteht, bleiben rechtliche Folgen aus.

Sind beide Jugendliche unter 16 aber über 14 Jahren alt, so ist dieses nicht strafbar.

Unter 16-Jährige dürfen mit unter 18-Jährigen schlafen, insofern der ältere Jugendliche keine Person einer Zwangssituation oder ein Abhängigkeitsverhältnis darstellt.

Hat ein unter 16-Jähriger mit einem über 18-Jährigen Sex, so darf auch dieser die Zwangslage des Minderjährigen keinesfalls ausnutzen, dann macht er sich strafbar.

Strafbar ist, wenn ein unter 16-Jähriger mit einem über 21-Jährigen sexuellen Kontakt führt und der Erwachsene die noch nicht ausgebildete innere Reife des Minderjährigen ausnutzt.

Besonders hart verfolgt wird sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen. Hierbei wird nicht nur die fehlende innere Reife des Minderjährigen, sondern auch dessen Zwangslage und Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt.

Taschengeld

Taschengeld für Kinder und Jugendliche ist ein häufig diskutiertes und umstrittenes Thema in vielen Familien. Eltern haben keine rechtliche Verpflichtung, Taschengeld zu zahlen.

Für die Entwicklung des Kindes allerdings ist frei verfügbares, eigenes Geld sehr wichtig. Die Arbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz (AJS) - Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. - hat ein Merkblatt dazu veröffentlicht.

Urlaub ohne Eltern

Mit den Eltern zu verreisen ist zwar sehr schön, aber umso älter man wird, umso stärker gehen die Interessen von Eltern und Kindern auseinander. Vier von fünf Teenagern wollen lieber mit Freunden als mit ihren Eltern verreisen. Beliebt sind z.B. Camping, Cluburlaub, Sprachferien und Städtetouren.

Im Kreis Paderborn gibt es eine Vielzahl von spannenden und günstigen Ferienfreizeiten, die von Jugendgruppen, Häusern der offenen Tür oder Sportvereinen angeboten werden. Mehr Informationen gibt es hier: Ferienfreizeiten im Kreis Paderborn

Doch es gibt auch Jugendliche, die lieber selbstorganisiert verreisen wollen. Doch nicht alles, was sich der Nachwuchs erträumt, ist auch erlaubt. Es gibt kein Gesetz, das Kindern oder Jugendlichen unter 18 verbietet, ohne Begleitung eines Erwachsenen in Urlaub zu fahren. Trotzdem darf der Nachwuchs nicht allein entscheiden, ob, wie lange und wohin die Reise geht. Nach § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Eltern verpflichtet und berechtigt, ihr Kind zu beaufsichtigten und seinen Aufenthalt zu bestimmten.

Die Persönlichkeit des Kindes spielt bei der Entscheidung eine große Rolle. Folgende Aspekte sollten als Entscheidungshilfe dienen:

  • geistige Reife
  • Grad der Selbstständigkeit
  • Umgang mit ungeplanten Situation
  • Vertrauensverhältnis zwischen Kind und Eltern
  • Vertrauensverhältnis zu den Begleitpersonen

Jugendliche unter 18 sind beschränkt geschäftsfähig und können daher nur im Rahmen ihres Taschengeldes Geschäfte tätigen. Liegt eine schriftliche Einverständnisverklärung der Eltern vor, kann gebucht werden. Dabei muss beachtet werden, ob der Campingplatz, das Hotel etc. Minderjährige ohne Aufsicht überhaupt aufnimmt.
Die Jugendschutzbestimmungen variieren von Land zu Land und müssen stets beachtet werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. vom Bundesfamilienministerium hat dazu den  "Europäischen Jugendschutzatlas" zusammengestellt. Aktuelle Informationen gibt es auch bei den jeweiligen Botschaften.

Eltern müssen darauf achten, das ihr Kind im Krankheits- und Schadensfall und bei Unfall abgesichert sind.
In das Reisegepäck des Jugendlichen gehört außer dem Ausweis auch eine Vollmacht der Eltern sowie die Krankenversicherungskarte und alle wichtigen Telefonnummern für den Notfall.

Eltern sollten ausloten, ob eine organisierte Jugendreise mit volljährigen Aufsichtspersonen einen Kompromiss darstellt.

Das Angebot an speziellen Jugendreisen ist riesig. Längst bieten nicht nur örtliche Kommunen oder Sozialverbände „Urlaub unter Aufsicht“ an. Teens haben die Wahl zwischen Strandferien und Städtetouren, Sprachreisen, Sportcamps, Tanzworkshops, Abenteuercamps und vielem mehr, und das rund um den Globus.
Bei der Auswahl der Reise sollte darauf geachtet werden, dass der Veranstalter Qualitätskriterien erfüllt und Erfahrungen nachweisen kann. Das BundesForum Kinder- und Jugendreisen e.V. hat einige Qualitätskriterien aufgestellt, nach denen Eltern entscheiden können, ob sie in die Reise ihres/ihrer Kindes/Kinder einwilligen.

Filme, Video- und PC-Spiele

Dass Filme und Computerspiele nicht nur ein schöner Zeitvertreib für Kinder und Jugendliche darstellt, sondern auch Gefährdungspotenzial haben, ist nichts neues. Allerdings rückt diese Problematik im Medienzeitalter immer mehr in den Mittelpunkt öffentlicher Aufmerksamkeit. Daher sollten Eltern, aber auch Kinder und Jugendliche sehr genau darauf achten, mit welchen Medien sich Kinder und Jugendliche auseinandersetzen. Neben zahlreichen Aufklärungs- und Präventionsprogrammen auf Bund-, Länder- und Kreisebene, gibt es auch hier eine Regelung durch das Jugendschutzgesetz:

§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen

(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigenPersönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im
Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- undSpielprogramme mit
1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,2. „Freigegeben ab sechs Jahren“,
3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“,4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,
5. „Keine Jugendfreigabe“..

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat z.B. denElternratgeber "Schau hin! Was Deine Kinder machen" veröffentlicht. Auch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) widmet sich dem Jugendmedienschutz.

Viele Themen, mit denen sich Kinder und Jugendliche beschäftigen, betreffen den Jugendschutz. Die "Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen" (AJS) bietet nütztliche Erläuterungen zum Jugendschutz.

Hier gibt es ausführliche Informationen zum Jugendschutz des Kreises Paderborn.

Ansprechpersonen

Herr Tomé
Jugendamt

Tel. 05251 308 - 5122
Fax 05251 308 - 5199
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Frau Nolte
Jugendamt

Tel. 05251 308 - 5123
Fax 05251 308 - 5199
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