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25. März 2024

Stiller Feiertag

Kreisordnungsamt weist auf Regelungen an Karfreitag hin

Kreishaus 
Kreishaus Paderborn

Vier sogenannte „Stille Feiertage“ gibt es im Jahr, der erste in 2024 steht uns nun kurz bevor. Das Kreisordnungsamt macht auf die besonderen Regelungen aufmerksam, die rund um Karfreitag, 29. März 2024, zusätzlich gelten.

Am Gründonnerstag ab 18 Uhr sowie den gesamten Karfreitag bis zum folgenden Samstag 6 Uhr sind öffentliche Tanzveranstaltungen gesetzlich untersagt, so die Verwaltung. Am Karfreitag selbst, der unter besonderem Schutz steht, sind bis zum Karsamstag 6 Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten sind verboten. Das gilt auch für Diskotheken. Verboten sind auch der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.

Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind die Einschränkungen am größten. Dann sind grundsätzlich alle Veranstaltungen untersagt.
Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. In den Kinos dürfen Filme gezeigt werden, sie müssen aber zur Aufführung am Karfreitag anerkannt sind.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen kann teuer werden: Es drohen Bußgelder bis zu 1.000 Euro.

Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Museen, Tierschauen und Zoos. Diese dürfen öffnen, ebenso wie Fitnessstudios, Saunen und Schwimmbäder.

 
 
 

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