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Landrat

Landrat Christoph Rüther
Landrat Christoph Rüther

Christoph Rüther ist der Landrat des Kreises Paderborn

Der Landrat ist der von der wahlberechtigten Bevölkerung für fünf Jahre gewählte Chef der Kreisverwaltung. Er trägt die Verantwortung für den Geschäftsgang der Verwaltung und hat die Beschlüsse des Kreis- und Finanzausschusses und des Kreistages vorzubereiten und zu vollziehen. In allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften ist er die gesetzliche Vertretung des Kreises.

Der Landrat nimmt zugleich als untere staatliche Verwaltungsbehörde und Kreispolizeibehörde sowie gemeinsam mit den Schulaufsichtsbeamten im Schulamt staatliche Aufgaben wahr. Er übt die Staatsaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus. In diesen Funktionen kommt die Doppelfunktion des Kreises als staatlicher Verwaltungsbezirk und zugleich als überörtliche Gebietskörperschaft und Gemeindeverband zum Ausdruck.

 

Anzeigepflichten nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz zu Nebentätigkeiten des Landrates

Das am 01.03.2005 in Kraft tretende Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) verpflichtet in § 17 den Landrat zur Anzeige von Nebentätigkeiten im Sinne des § 49 Abs. 1
Landesbeamtengesetz (LBG).

Gemäß § 17 Abs. 2 ist die Aufstellung nach § 53 LBG ist dem Kreistag bis zum 31.03. des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

  1. Nebentätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG sind
  2. Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
  3. Übernahme eines Nebenamtes,
  4. Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes,
  5. Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.

Die Aufstellung nach § 53 LBG umfasst

  • Art und Umfang der Nebentätigkeit,
  • Vergütungen für Nebentätigkeiten
 

Nebentätigkeiten des Landrates

Wissenswertes

 
 
 

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Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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