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14. August 2026

Bei Paderborn-Sande darf der renaturierte Teil der Lippe bei Niedrigwasser nicht befahren werden

Bei Paderborn-Sande ist auf dem Abschnitt der renaturierten Lippe unterhalb des Lippesees die Befahrung mit Booten bei Niedrigwasser nicht erlaubt. Die Regelung gilt ab Freitag, 21. August 2026

Zum Schutz des sensiblen Naturraums sowie seiner Pflanzen und Tiere wird dort das Befahren des Flussabschnitts der renaturierten Lippe mit Booten, Kanus und Kajaks bei niedrigen Wasserständen untersagt. © Adobe.stock.com - Oleksandr Baranov 
Zum Schutz des sensiblen Naturraums sowie seiner Pflanzen und Tiere wird dort das Befahren des Flussabschnitts der renaturierten Lippe mit Booten, Kanus und Kajaks bei niedrigen Wasserständen untersagt. © Adobe.stock.com - Oleksandr Baranov

Die Pegel der Lippe wiesen entgegen dem diesjährigen Landestrend lange einen Wasserstand auf, der problemlos Wassersport und Freizeitnutzung im renaturierten Bereich ermöglichte. Im Jahr 2025 musste bereits Mitte Mai die Entscheidung fallen, jetzt ist es Mitte August notwendig, eine Steuerung der Kanu-Nutzung vorzunehmen. 


Die Regelung durch die jetzt erlassene Gemeingebrauchsverordnung bezieht sich auf den 1,2 Kilometer (km) langen Flussabschnitt im Oberlauf bei Paderborn-Sande. Zum Schutz des sensiblen Naturraums sowie seiner Pflanzen und Tiere wird dort das Befahren des Flussabschnitts der renaturierten Lippe mit Booten, Kanus und Kajaks bei niedrigen Wasserständen untersagt. Aufgrund der geringen Wassertiefen in den Niedrigwasserbereichen des renaturierten Gewässerabschnittes von maximal 30 Zentimetern (cm) kann ein durchgehendes Befahren ohne Grundberührung nicht gewährleistet werden, wenn der Pegel Bentfeld an der Lippe einen Wasserstand von 90 Zentimetern (cm) unterschreitet. Maßgeblich ist der veröffentlichte Tagesmittelwert des Vortags des Pegels Bentfeld an der Lippe. Der Pegelstand kann beispielsweise eingesehen werden unter www.land.nrw.de


Das Betreten des Areals der renaturierten Sande ist gemäß der Naturschutzgebietssatzung ohnehin nicht erlaubt. Aus diesem Grund soll zudem eine einfache Registrierung der Boote erfolgen. Dazu können die kommerziellen Anbieter von Kanutouren und Vereine eine Sammelregistrierung vornehmen. 


Private Nutzerinnen und Nutzer können sich im Internet über ein einfaches Onlineformular auch kurzfristig vor Ort anmelden. Das Onlineformular wird auf der Webseite der Bezirksregierung Detmold unter www.bezreg-detmold.nrw.der angeboten.


Zuwiderhandlungen gegen das Befahrungs- und Betretungsverbot können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2031. Sie kann bei Bedarf jedoch geändert werden. Sobald die Wasserstände wieder dauerhaft erhöht sind, kann die Befahrung ohne weiteres wieder erfolgen.


Zusätzliche und aktuelle Informationen finden sich auf der Internetseite www.wilde-lippe.de.

Hintergrund


Die Bezirksregierung ist als Obere Wasserbehörde zuständig für Gewässer der sogenannten ersten und zweiten Ordnung. In Ostwestfalen-Lippe sind das die Flüsse Ems, Lippe und Weser. Für alle anderen Gewässer sind die Unteren Wasserbehörden bei den Kreisen und der kreisfreien Stadt Bielefeld zuständig.


Die Gemeingebrauchsverfügung ist im Amtsblatt Nr. 33a auf der Internetseite der Bezirksregierung unter www.bezreg-detmold.nrw.de zu finden (Menü „Service“, „Bekanntmachungen / Amtsblätter“).

 
 
 

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