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Informationen zur Fischseuchenverordnung

Pflichten des Teichwirts durch die neue Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008

Seit November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung (BGBL Teil I Nr. 54, S. 2315-2326). Die nun geltende Verordnung verpflichtet alle Betreiber von Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die Fische züchten, halten, hältern oder schlachten, dies der zuständigen Behörde (Veterinäramt) anzuzeigen. Nach der
Art des Betriebes entscheidet das Veterinäramt dann, ob eine Registrierung oder Genehmigung erforderlich ist.

Unabhängig von der Produktionsgröße benötigen alle Aquakulturbetriebe, die lebende Fische sowie Speisefische in größeren Mengen in Verkehr bringen, eine amtliche Genehmigung. Weiterhin müssen Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen getötet werden, genehmigt werden.

Betriebe, die Fische direkt in kleinen Mengen ausschließlich direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben, sowie Betreiber von Angelteichen müssen lediglich registriert werden.

Drucken Sie bitte das Formular zur Datenerfassung aus und senden dies ausgefüllt und unterschrieben an das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Postfach 1940 in 33049 Paderborn zurück.

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