Die Errichtung von Masten für die Telekommunikation ist im Außenbereich gemäß § 62 Abs 1 Nr.. 5. a) aa) Bauordnung NRW bauverfahrensfrei, wenn eine statisch-konstruktive Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Zum Außenbereich zählen dabei alle Flächen, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines zusammenhängeng gebauten Ortsteils liegen.
Dennoch stellen diese Vorhaben nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelmäßig einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, für den nach § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 33 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) eine Genehmigung erforderlich ist.
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern Höhe sind nach § 31 Abs. 5 LNatSchG in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Höhe des zu zahlendenden Ersatzgeldes ergibt sich dann aus dem durch die Wertstufe des Landschaftsbilds vorgegebenen Zahlenwert pro Meter multipliziert mit der Anlagenhöhe.
Wird der Mast in Schutzgebieten (u.a. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete) nach dem LNatSchG errichtet, kann eine Befreiung von den dort geltenden Verboten notwendig werden. Dann ist auch der Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Genehmigungsprüfung zu beteiligen.
Bis zu einem Abstand von 300 m zu NATURA 2000-Gebieten ist außerdem zumindest eine Vorprüfung auf die Verträglichkeit mit den Schutzgütern des Vogelschutz- bzw. Flora-Fauna-Habitat-Gebietes erforderlich.
Außerdem ist grundsätzlich zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden könnten und Vermeidungsmaßnahmen erforderlich sind (Artenschutz-Vorprüfung der Stufe 1).
Ergeben sich bei der Antragsprüfung Hinweise auf weitere betroffene öffentliche Belange, werden die entsprechenden Stellen beteiligt (z.B. bei Wald das Regionalforstamt Hochstift).
Sind mehrere Genehmigungen durch den Kreis Paderborn z. B. bei Betroffenheit von Gewässern oder Überschwemmungsgebieten erforderlich, wird ein gemeinsamer Bescheid erteilt.
Die Eingriffsbilanzierung mit Berechnung des Kompensationsbedarfs für das Landschaftsbild wird bei digitaler Beantragung automatisiert aus den Lagedaten des Mastes, seiner Höhe und einer Verschneidung mit den Wertstufen der betroffenen Landschaftsbildeinheiten ermittelt.
| Montag: | 08.30–12.00 Uhr |
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Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
Die im konkreten Einzelfall zuständige Ansprechperson wird ihnen nach Abschluss der Formulareingabe und Registrierung der Anfrage im Amt für Umwelt, Natur und Klimaschutz automatisiert mitgeteilt.
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
Telefon: 05251 308 - 0
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