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09. Mai 2017

Schwarzstorchenpaar zurück: Kreis Paderborn beabsichtigt Genehmigungen für vier Windräder im Lichtenauer Windpark Hassel teilweise zu widerrufen

Eingeschränkter Betrieb im Zeitraum Mai bis August – Minister Johannes Remmel hat sich Zustimmung vorbehalten – Landrat Müller hat vorab die Abstimmung mit dem Ministerium eingeleitet, Schwarzstörche haben am Wochenende Nachwuchs bekommen

Das Schwarzstorchenpaar ist zurück (Foto: © Dr. Günter Bockwinkel) 
Das Schwarzstorchenpaar ist zurück (Foto: © Dr. Günter Bockwinkel)

Der Paderborner Landrat Manfred Müller beabsichtigt, die Genehmigungen von insgesamt vier Windrädern im Lichtenauer Windpark Hassel zum Teil zu widerrufen. Geschützt werden soll ein Schwarzstorchenpaar, das erstmals in 2016 nördlich des Windparks brütete. In diesem Jahr kehrte es zurück und hat seinen Brutplatz erneut besetzt. Die Windräder befinden sich in einem relativ geringen Abstand zum Horst des brütenden Schwarzstorchenpaares, das am Wochenende Nachwuchs bekommen hat. Derzeit sind zwei Jungvögel zu sehen. Aus Sicht des Kreisumweltamtes besteht für die Tiere durch den Betrieb der Anlagen ein so genanntes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Da Schwarzstörche standorttreu sind, also immer zu ihren Brutplätzen zurückkehren, rechnet der Kreis Paderborn damit, dass sie auch in Zukunft diesen Horst benutzen. Mit dem Teilwiderruf auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) könnten die Tiere auch in Zukunft geschützt werden. Die Windräder müssten jedes Jahr im Zeitraum Mai bis August tagsüber in genau definierten Zeiträumen abgeschaltet werden. Das von Minister Johannes Remmel geführte Ministerium hatte um Abstimmung in dieser Frage gebeten. Diese läuft. Nun warten alle auf die Entscheidung des Ministers. Der Kreis Paderborn rechnet mit einer baldigen Antwort.

Der Schwarzstorch zählt zu den streng geschützten Vogelarten nach dem Bundesnaturschutzgesetz. In ganz NRW gibt es nach Einschätzung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) noch ganze 100 bis 120 Brutpaare. Erstmals im vergangenen Jahr hatte der Kreis Paderborn zum Schutz des brütenden Schwarzstorchenpaares drei Windräder im Windpark Hassel tagsüber stillgelegt und sich dabei auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des Bundesnaturschutzgesetz gestützt. Eine vierte Anlage, die sich ebenfalls im Flugkorridor der Störche befindet, wurde noch nicht errichtet. Das Instrument der Stilllegung ist jedoch nicht auf Dauer angelegt. Mit dem Teilwiderruf nach dem BImSchG könnte eine Regelung geschaffen werden, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Schwarzstörche immer wieder und jedes Jahr neu zurückkehren.

Um die voraussichtliche Rückkehr dokumentieren zu können, hatte der Kreis am 7. März dieses Jahres am Horst eine Webcam anbringen lassen. Drei Tage später waren zudem zwei Schwarzstorch-Kunsthorste in einem benachbarten Waldgebiet abseits des Windparks Hassel als Ausweichmöglichkeit errichtet worden. Die Auswertung der Kamerabilder ergab, dass das Paar Ende März seinen ursprünglichen Horst bezog. Wiederum wurde ein Gutachterbüro beauftragt, die Flugrouten zu ermitteln. Dieses hatte bereits im vergangenen Jahr festgestellt, dass nach Trockenfallen des Ellerbaches, wie nahezu jedes Jahr im Mai, die Tiere ihre Flugrouten ändern. Der Ellerbach fällt auch in diesem Jahr trocken. Derzeit versiegt der Fluss auf halber Strecke zwischen Schwaney und Dahl. Nach dem Schlüpfen der Jungtiere am vergangenen Sonntag müssen die Elterntiere häufiger fliegen, um die Jungen mit Nahrung zu versorgen. Spätestens Anfang Juli, wenn die Jungtiere dann ihre ersten Flugversuche starten, sind auch sie unmittelbar gefährdet. Die im vergangenen Jahr durchgeführte Untersuchung hatte zudem gezeigt, dass die Schwarzstörche die damals noch im Bau befindlichen Windanlagen nicht gemieden haben sondern den Windpark häufig auch in Rotorhöhe durchquerten.

Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz darf eine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen werden, „wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde“ (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG). Ein solcher Teilwiderruf liegt im Ermessen der jeweiligen Genehmigungsbehörde.
Da der ganz überwiegend genutzte Flugkorridor im Bereich der vier Windkraftanlagen liegt, muss aus Sicht des Kreises Paderborn von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko, also einer Kollision der Schwarzstörche mit den Windrädern, ausgegangen werden. Unter diesen Bedingungen wären die Anlagen nicht genehmigt worden. Das öffentliche Interesse an der Erzeugung regenerativer und klimafreundlicher Energien konkurriere hier mit dem öffentlichen Interesse am Artenschutz. Da jedoch nur einige wenige der derzeit rund 540 laufenden Windräder im Kreis Paderborn von der Einschränkung betroffen seien, überwiege das öffentliche Interesse am Naturschutz und damit am Schutz streng geschützter Vogelarten. Bei einem Teilwiderruf müssen auch die Belange des Betreibers berücksichtigt werden. Der Zeitraum, in dem die Genehmigungen teilweise widerrufen würden, liege im eher windschwachen Sommerhalbjahr.

Konkret müssten die Anlagen zu folgenden Zeiten abgeschaltet werden:
Vom 15. bis 31. Mai in der Zeit von 4 bis 23 Uhr,
vom 1. Juni bis 31. Juli in der Zeit von 3:30 bis 23:30 Uhr,
vom 1. bis 15. August in der Zeit von 4 bis 22:30 Uhr.


Schwarzstorch mit Jungen
Aufnahme der Storchenfamilie am 20. Mai 2017 (Foto: Dr. Günter Bockwinkel)
 
 
 

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