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Rechtliche Betreuungen

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur rechtlichen Betreuung.

 
 

Was ist eine rechtliche Betreuung?

1992 hat das neue Betreuungsrecht das bisherige Recht über Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige abgelöst. Es stärkt das Recht auf ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben von Menschen, die einer rechtlichen Vertretung bedürfen.

Grundsätzlich vertritt jede/r volljährige Mitbürger/in seine/ihre Interessen selbst. Ist er/sie aber z.B. wegen einer geistigen oder psychischen Erkrankung/Einschränkung nicht oder teilweise nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen und rechtswirksam zu vertreten, sind unterstützende Leistungen erforderlich.

Hat die erwachsene Person für den Fall ihrer krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit keine Vorsorgemaßnahmen (bspw. Vorsorgevollmacht) getroffen, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellen. Hierbei kann es sich um Angehörige, ehrenamtliche BetreuerInnen sowie BerufsbetreuerInnen und VereinsbetreuerInnen handeln. Ein/e BetreuerIn kann nur in den vom Gericht festgelegten Aufgabenbereichen tätig werden. Dies können u.a. die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, Wohnungs- oder Behördenangelegenheiten sein.

Wann ist eine Betreuung erforderlich und wer kann sie beantragen?

Das Thema rechtliche Betreuung betrifft alle gesellschaftlichen Gruppen: Menschen, die von Geburt an, durch Krankheit oder Unfall bzw. altersbedingt nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Gerade diese Menschen brauchen den besonderen Schutz und die Unterstützung durch vertrauensvolle und qualifizierte Personen.
Jeder Mensch kann aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder altersbedingt in die Lage kommen, teilweise oder gar nicht mehr eigenverantwortlich handeln zu können.

Für die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers ist das Betreuungsgericht zuständig.
Die betroffene hilfesuchende Person kann selbst beim Gericht einen Antrag auf Einrichtung einer rechtlichen Betreuung stellen. Ferner können Dritte, die die Hilfsbedürftigkeit einer Person feststellen, eine Anregung für eine rechtliche Betreuung geben. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Ärzte, Kliniken oder soziale Dienste.
 
 

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