1992 hat das neue Betreuungsrecht das bisherige Recht über Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige abgelöst. Es stärkt das Recht auf ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben von Menschen, die einer rechtlichen Vertretung bedürfen.
Grundsätzlich vertritt jede/r volljährige Mitbürger/in seine/ihre Interessen selbst. Ist er/sie aber z.B. wegen einer geistigen oder psychischen Erkrankung/Einschränkung nicht oder teilweise nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen und rechtswirksam zu vertreten, sind unterstützende Leistungen erforderlich.
Hat die erwachsene Person für den Fall ihrer krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit keine Vorsorgemaßnahmen (bspw. Vorsorgevollmacht) getroffen, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellen. Hierbei kann es sich um Angehörige, ehrenamtliche BetreuerInnen sowie BerufsbetreuerInnen und VereinsbetreuerInnen handeln. Ein/e BetreuerIn kann nur in den vom Gericht festgelegten Aufgabenbereichen tätig werden. Dies können u.a. die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, Wohnungs- oder Behördenangelegenheiten sein.
Kreis Paderborn
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