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Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kann die Pflege zeitweise zu Hause nicht oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden, so kann die vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung im Rahmen einer stationären Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI in Anspruch genommen werden. Die Kurzeitpflege kann dazu dienen schwierige Phasen zu überwinden und eine Weiterversorgung zu Hause wieder zu sichern.

Mögliche konkrete Gründe für Kurzeitpflege sind zum Beispiel:

  • Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, die krankheitsbedingt noch nicht alleine leben können und zu Hause niemanden haben, der die Pflege übernehmen kann
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, deren Angehörige mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären
  • bei Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt des pflegenden Angehörigen
  • Zur vorübergehenden Überbrückung und Auszeit, wenn die pflegenden Angehörigen physisch/psychisch überfordert sind
  • bei Verschlimmerung der Krankheit, so dass vorübergehend eine intensivere Betreuung durch Fachpersonal notwendig wird
  • Zur Überbrückung, wenn ein langfristiger Heimaufenthalt geplant, aber noch kein geeigneter Platz gefunden ist
  • Wenn die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt und zu Hause alles organisiert oder ein Bad oder gar die ganze Wohnung behindertengerecht umgebaut werden muss, damit eine Pflege im häuslichen Umfeld reibungslos durchgeführt werden kann


„Eingestreute“ Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflegeplätze werden in der Regel in stationären Pflegeeinrichtungen angeboten, denn die meisten Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege haben in den Verträgen die Option der flexiblen Einstreuung von Kurzzeitpflegeplätzen enthalten. Sie stehen zur Verfügung, wenn vollstationäre Plätze vorübergehend frei geworden sind.

„Solitäre“ Kurzzeitpflege

Bei der solitären Kurzzeitpflege handelt es sich in der Regel um auf Kurzzeitpflege spezialisierte Einrichtungen bzw. um einen eigenen Wohnbereich innerhalb der stationären Pflegeeinrichtung, in dem ausschließlich pflegebedürftigen Menschen für die Zeit von maximal 28 Tage untergebracht sind.
Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzeitpflege aus drei Posten einer Pflegeheimunterbringung zusammen:

  • Unterbringung und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Pflegekosten

Die Pflegekassen zahlen nur den Pflegeanteil. Die restlichen Kosten müssen Pflegebedürftige selbst bzw. bei fehlender Leistungsfähigkeit der Sozialhilfeträger bezahlen.

 
 

Leistungen der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege

Pflegegrad Leistungen ab 01.01.2022
Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbeitrag
Pflegegrad 2 - 5 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen (zusammen mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege stehen dann 3.386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung)
 
 

Eine weitere Form der Leistung der Pflegeversicherung in Krisensituationen, wie z.B. bei Verhinderung der Pflegeperson stellt die Verhinderungspflege dar.

Verhinderungspflege

Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt, übernimmt die Pflegekasse nach vorheriger Antragstellung die nachgewiesenen Kosten für einen Ersatz im Rahmen der Verhinderungspflege – auch stundenweise. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurde. Die Verhinderungspflege kann durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn sowie einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine vollstationäre Pflegeeinrichtung die Ersatzpflege übernehmen.

Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege auf bis zu 42 Kalendertagen und einem Gesamtbetrag bis zu 1.612 Euro für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Außerdem kann bis zu 50% des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (das sind 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.

Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2.Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, so wird die Verhinderungspflege ebenfalls auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr erweitert. Die nachgewiesenen Kosten werden jedoch maximal in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattet.

 
 

Leistungen der Pflegeversicherung bei Verhinderung einer Pflegeperson

Pflegegrad Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro (§ 28a SGB XI)
Pflegegrad 2 - 5 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen ( bis zu 806 Euro ungenutzte Kurzzeitpflegeleistungen können auf die Verhinderungspflege übertragen werden, sodass max. 2.418 Euro im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden können)

Unter Auflistung lokaler Hilfsangebote können Sie sich sowohl überdie vollstationären Pflegeeinrichtungen als auch die Einrichtungen der „solitären Kurzzeitpflege“  informieren. Es ist ratsam mit den Einrichtungen, die Ihnen passend erscheinen Kontakt aufzunehmen, nach freien Kapazitäten zu bestimmten Zeiten zu fragen und weitere Anliegen zu klären

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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