Kann die Pflege zeitweise zu Hause nicht oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden, so kann die vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung im Rahmen einer stationären Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI in Anspruch genommen werden. Die Kurzeitpflege kann dazu dienen schwierige Phasen zu überwinden und eine Weiterversorgung zu Hause wieder zu sichern.
Kurzzeitpflegeplätze werden in der Regel in stationären Pflegeeinrichtungen angeboten, denn die meisten Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege haben in den Verträgen die Option der flexiblen Einstreuung von Kurzzeitpflegeplätzen enthalten. Sie stehen zur Verfügung, wenn vollstationäre Plätze vorübergehend frei geworden sind.
Bei der solitären Kurzzeitpflege handelt es sich in der Regel um auf Kurzzeitpflege spezialisierte Einrichtungen bzw. um einen eigenen Wohnbereich innerhalb der stationären Pflegeeinrichtung, in dem ausschließlich pflegebedürftigen Menschen für die Zeit von maximal 28 Tage untergebracht sind.
Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzeitpflege aus drei Posten einer Pflegeheimunterbringung zusammen:
Die Pflegekassen zahlen nur den Pflegeanteil. Die restlichen Kosten müssen Pflegebedürftige selbst bzw. bei fehlender Leistungsfähigkeit der Sozialhilfeträger bezahlen.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) treten zum 01. Juli 2025 neue Regelungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen in Kraft. Besonders wichtig ist die Einführung des sogenannten „Gemeinsamen Jahresbetrags“ für Verhinde-rungs- und Kurzzeitpflege. Diese Neuerung bringt mehr Flexibilität, einfachere Handhabung und erhöhte Leistungsbeträge.
Ab Pflegegrad 2 steht pflegebedürftigen Menschen künftig ein einheitlicher Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann flexibel für Verhinderungspflege und Kurz-zeitpflege verwendet werden – je nach individuellem Bedarf. Damit entfällt die bisherige Trennung der Leistungsbeträge und auch die komplizierte Umwidmung zwischen den bei-den Leistungen.
Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die zwischen dem 01.01. und 30.06.2025 genutzt wurden, werden auf den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag angerech-net. Das betrifft sowohl:
Pflegen Angehörige (z. B. Kinder oder Ehepartner) oder im gleichen Haushalt lebende Per-sonen, können diese Aufwendungen wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten geltend machen – bis zu 3.539 € jährlich.
Unter Auflistung lokaler Hilfsangebote können Sie sich sowohl übe rdie vollstationären Pflegeeinrichtungen als auch die Einrichtungen der „solitären Kurzzeitpflege“ informieren. Es ist ratsam mit den Einrichtungen, die Ihnen passend erscheinen Kontakt aufzunehmen, nach freien Kapazitäten zu bestimmten Zeiten zu fragen und weitere Anliegen zu klären
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