Kann die Pflege zeitweise zu Hause nicht oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden, so kann die vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung im Rahmen einer stationären Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI in Anspruch genommen werden. Die Kurzeitpflege kann dazu dienen schwierige Phasen zu überwinden und eine Weiterversorgung zu Hause wieder zu sichern.
Kurzzeitpflegeplätze werden in der Regel in stationären Pflegeeinrichtungen angeboten, denn die meisten Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege haben in den Verträgen die Option der flexiblen Einstreuung von Kurzzeitpflegeplätzen enthalten. Sie stehen zur Verfügung, wenn vollstationäre Plätze vorübergehend frei geworden sind.
Bei der solitären Kurzzeitpflege handelt es sich in der Regel um auf Kurzzeitpflege spezialisierte Einrichtungen bzw. um einen eigenen Wohnbereich innerhalb der stationären Pflegeeinrichtung, in dem ausschließlich pflegebedürftigen Menschen für die Zeit von maximal 28 Tage untergebracht sind.
Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzeitpflege aus drei Posten einer Pflegeheimunterbringung zusammen:
Die Pflegekassen zahlen nur den Pflegeanteil. Die restlichen Kosten müssen Pflegebedürftige selbst bzw. bei fehlender Leistungsfähigkeit der Sozialhilfeträger bezahlen.
Pflegegrad | Leistungen ab 01.01.2022 |
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Pflegegrad 1 | Bis zu 131 Euro einsetzbarer Entlastungsbeitrag |
Pflegegrad 2 - 5 | 1.854 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen (zusammen mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege stehen dann 3.539 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung) |
Eine weitere Form der Leistung der Pflegeversicherung in Krisensituationen, wie z.B. bei Verhinderung der Pflegeperson stellt die Verhinderungspflege dar.
Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt, übernimmt die Pflegekasse nach vorheriger Antragstellung die nachgewiesenen Kosten für einen Ersatz im Rahmen der Verhinderungspflege – auch stundenweise. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurde. Die Verhinderungspflege kann durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn sowie einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine vollstationäre Pflegeeinrichtung die Ersatzpflege übernehmen.
Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege auf bis zu 42 Kalendertagen und einem Gesamtbetrag bis zu 1.612 Euro für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Außerdem kann bis zu 50% des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (das sind 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.
Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2.Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, so wird die Verhinderungspflege ebenfalls auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr erweitert. Die nachgewiesenen Kosten werden jedoch maximal in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattet.
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
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Pflegegrad 1 | bis zu 131 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 2 - 5 | 1.685 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen ( bis zu 843 Euro ungenutzte Kurzzeitpflegeleistungen können auf die Verhinderungspflege übertragen werden, sodass max. 2.528 Euro im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden können) |
Unter Auflistung lokaler Hilfsangebote können Sie sich sowohl überdie vollstationären Pflegeeinrichtungen als auch die Einrichtungen der „solitären Kurzzeitpflege“ informieren. Es ist ratsam mit den Einrichtungen, die Ihnen passend erscheinen Kontakt aufzunehmen, nach freien Kapazitäten zu bestimmten Zeiten zu fragen und weitere Anliegen zu klären
Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn
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