Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)
Pflegeportal
Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kann die Pflege zeitweise zu Hause nicht oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden, so kann die vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung im Rahmen einer stationären Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI in Anspruch genommen werden. Die Kurzeitpflege kann dazu dienen schwierige Phasen zu überwinden und eine Weiterversorgung zu Hause wieder zu sichern.

Mögliche konkrete Gründe für Kurzeitpflege sind zum Beispiel:

  • Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, die krankheitsbedingt noch nicht alleine leben können und zu Hause niemanden haben, der die Pflege übernehmen kann
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, deren Angehörige mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären
  • bei Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt des pflegenden Angehörigen
  • Zur vorübergehenden Überbrückung und Auszeit, wenn die pflegenden Angehörigen physisch/psychisch überfordert sind
  • bei Verschlimmerung der Krankheit, so dass vorübergehend eine intensivere Betreuung durch Fachpersonal notwendig wird
  • Zur Überbrückung, wenn ein langfristiger Heimaufenthalt geplant, aber noch kein geeigneter Platz gefunden ist
  • Wenn die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt und zu Hause alles organisiert oder ein Bad oder gar die ganze Wohnung behindertengerecht umgebaut werden muss, damit eine Pflege im häuslichen Umfeld reibungslos durchgeführt werden kann


„Eingestreute“ Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflegeplätze werden in der Regel in stationären Pflegeeinrichtungen angeboten, denn die meisten Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege haben in den Verträgen die Option der flexiblen Einstreuung von Kurzzeitpflegeplätzen enthalten. Sie stehen zur Verfügung, wenn vollstationäre Plätze vorübergehend frei geworden sind.

„Solitäre“ Kurzzeitpflege

Bei der solitären Kurzzeitpflege handelt es sich in der Regel um auf Kurzzeitpflege spezialisierte Einrichtungen bzw. um einen eigenen Wohnbereich innerhalb der stationären Pflegeeinrichtung, in dem ausschließlich pflegebedürftigen Menschen für die Zeit von maximal 28 Tage untergebracht sind.
Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzeitpflege aus drei Posten einer Pflegeheimunterbringung zusammen:

  • Unterbringung und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Pflegekosten

Die Pflegekassen zahlen nur den Pflegeanteil. Die restlichen Kosten müssen Pflegebedürftige selbst bzw. bei fehlender Leistungsfähigkeit der Sozialhilfeträger bezahlen.

 
 

Leistungen der Pflegeversicherung – Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) treten zum 01. Juli 2025 neue Regelungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen in Kraft. Besonders wichtig ist die Einführung des sogenannten „Gemeinsamen Jahresbetrags“ für Verhinde-rungs- und Kurzzeitpflege. Diese Neuerung bringt mehr Flexibilität, einfachere Handhabung und erhöhte Leistungsbeträge.

Ab Pflegegrad 2 steht pflegebedürftigen Menschen künftig ein einheitlicher Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann flexibel für Verhinderungspflege und Kurz-zeitpflege verwendet werden – je nach individuellem Bedarf. Damit entfällt die bisherige Trennung der Leistungsbeträge und auch die komplizierte Umwidmung zwischen den bei-den Leistungen.

Wichtigste Änderungen ab 01.07.2025 auf einen Blick

  • 3.539 € jährlich für beide Pflegeformen gemeinsam.
  • Flexibler Einsatz des Betrags – keine festen Obergrenzen je Pflegeart mehr.
  • Verhinderungspflege bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr möglich (bisher 6 Wochen).
  • Keine Vorpflegezeit mehr: Die bisher notwendige sechsmonatige Pflegezeit durch Ange-hörige entfällt.
  • Pflegegeld wird bei ganztägiger Verhinderungspflege bis zu acht Wochen zur Hälfte wei-tergezahlt.

Anrechnung bereits genutzter Leistungen im Jahr 2025

Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die zwischen dem 01.01. und 30.06.2025 genutzt wurden, werden auf den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag angerech-net. Das betrifft sowohl:

  • Höhe der Kosten als auch
  • Anzahl der in Anspruch genommenen Tage.

Pflege durch Angehörige: Das gilt weiterhin

Pflegen Angehörige (z. B. Kinder oder Ehepartner) oder im gleichen Haushalt lebende Per-sonen, können diese Aufwendungen wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten geltend machen – bis zu 3.539 € jährlich.

Unter Auflistung lokaler Hilfsangebote können Sie sich sowohl übe rdie vollstationären Pflegeeinrichtungen als auch die Einrichtungen der „solitären Kurzzeitpflege“  informieren. Es ist ratsam mit den Einrichtungen, die Ihnen passend erscheinen Kontakt aufzunehmen, nach freien Kapazitäten zu bestimmten Zeiten zu fragen und weitere Anliegen zu klären

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
E-Mail senden

 
RAL Gütezeichen
Vorbildliches Europa-Engagement als „Europaaktive Kommunen“