für die Kommune(n) Altenbeken, Bad Lippspringe, Bad Wünnenberg, Borchen, Büren, Delbrück, Hövelhof, Lichtenau, Salzkotten
Unterhaltsvorschussleistungen erhält ein Kind, wenn es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält Waisenbezüge erhält, die geringer als die Höhe der Unterhaltsvorschussbeträge sind und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn a) das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder b) der antragstellende Elternteil über Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt.
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