Kreisjugendamt informiert über Unterhalt für junge Volljährige
Kreis Paderborn (krpb). Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder in Deutschland volljährig. Vor dem Gesetz gelten sie ab sofort als Erwachsene. Das Sorgerecht der Eltern erlischt, nicht aber der Anspruch der Kinder auf Unterhalt ihrer Eltern. Denn solange der Nachwuchs noch die Schule besucht, ein Studium absolviert oder sich erstmalig in einer Berufsausbildung befindet und finanziell noch nicht selbstständig ist, sichert ihm das deutsche Unterhaltsrecht finanzielle Unterstützung seitens der Eltern zu.
„Anders als bei Minderjährigen sind mit der Volljährigkeit des Nachwuchses grundsätzlich beide Elternteile im Rahmen ihrer finanziellen Verhältnisse zum Unterhalt verpflichtet, und das unabhängig davon, ob der Sohn oder die Tochter bei der Mutter, dem Vater oder in einer eigenen Wohnung lebt“, erklärt Björn Schmidt vom Kreisjugendamt Paderborn. Wie hoch der Unterhalt ausfällt, ist sowohl vom Nettoeinkommen beider Elternteile, als auch vom Einkommen des Volljährigen und seiner Wohnsituation abhängig. Kindergeld, BAföG und Ausbildungsvergütung fließen in die Berechnung ein, um die Belastungen der Eltern so gering wie möglich zu halten.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres haben junge Volljährige laut § 18 Abs. 4 SGB VIII bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Anspruch auf Beratung und Unterstützung seitens des Jugendamtes. Auf schriftlichen Antrag helfen die Mitarbeiter auch bei der persönlichen Unterhaltsberechnung weiter. Jedoch muss sich der Nachwuchs ab dem 18. Lebensjahr selbst kümmern, wenn die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches gerichtlich erfolgen soll.
„Als Jugendamt können wir für den jungen Volljährigen nicht mehr im Rahmen einer Beistandschaft als beauftragter Vertretung
vor Gericht handeln. Wir stehen ihm aber beratend und unterstützend zur Seite“, so der Jugendamtsmitarbeiter.
Darüber hinaus kann ein anwaltlicher Rat weiterhelfen. Auf Antrag und unter gewissen Voraussetzungen können die jungen Männer und Frauen einen Beratungshilfeschein vom zuständigen Amtsgericht erhalten. Dieser ermöglicht Menschen mit geringerem Einkommen, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens von einem Anwalt beraten zu lassen.
„Der Gang vor das Familiengericht muss aber nicht unbedingt der erste Schritt sein“, so Schmidt. Gemeinsam mit seinen Kollegen rät er, auf anderem Wege eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein Gespräch mit allen Beteiligten an einem Tisch über die Höhe des Unterhalts könne manchmal schon helfen.
Weitere Informationen zum Unterhalt für junge Volljährige erhalten Interessierte beim Kreisjugendamt Paderborn, 05251/308-503 und 504.
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