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Pressemeldung vom 11.04.2014

Klage abgewiesen, Oberverwaltungsgericht bestätigt Kreis Paderborn: Keine Windenergieanlagen auf dem Bürener Moosbruch wegen Bedenken zur Sicherheit des Luftverkehrs

Kreis Paderborn (krpb). Eine Klage auf Genehmigung eines Windparks gegen den Kreis Paderborn wurde am vergangenen Mittwoch (auch) in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte damit die Auffassung der Paderborner Kreisverwaltung, die den Antrag auf Errichtung von insgesamt zwölf Windkraftanlagen abgelehnt hatte, weil die Anlagen der Sicherheit des Luftverkehrs entgegenstünden. Dabei stützte sich die Verwaltung auf die Einschätzung der Bezirksregierung Münster als Luftfahrtbehörde.

Der Antragsteller hatte im November 2008 und Januar 2009 insgesamt zwölf Windkraftanlagen mit einer jeweiligen Gesamthöhe von rund 180 m auf dem Gebiet des Bürener Moosbruches beantragt. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Minden die insgesamt vier Klagen des Antragstellers im Dezember 2011 zurückgewiesen wegen Unvereinbarkeit mit dem Bürener Flächennutzungsplan.
Allerdings war der dieser am 1. Juli 2013 durch das Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärt worden. In der Konsequenz sind dann Windkraftanlagen erst einmal im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig.
Doch so ein Verfahren ist aufwendig und komplex. Genehmigungen für Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu prüfen. Auch Fachbehörden müssen einbezogen werden, um zu schauen, ob ein Antragsteller alle Anforderungen erfüllt und damit einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung hat. U.a. ist in diesem Genehmigungsverfahren auch die Bezirksregierung Münster als Luftfahrbehörde gefragt worden. Diese hatte im Verfahren ihre erforderliche Zustimmung verweigert, weil die geplanten Windkraftanlagen der Sicherheit des Luftverkehrs entgegenstehen würden. Der Kreis Paderborn als Genehmigungsbehörde hatte aufgrund dieser fachlichen Einschätzung den Antrag auf Errichtung der Windkraftanlagen abgelehnt.

Das OVG bestätigte in seinem aktuellen Urteil, dass die Luftfahrtbehörde im Jahre 2010 ihre erforderliche Zustimmung zu Recht verweigert habe. Der Kreis Paderborn sei hieran zwingend gebunden gewesen und habe dem Antragsteller bzw. Kläger nach Auffassung des OVG zu Recht die Genehmigung(en) nicht erteilt.

Der Kläger konnte sich insbesondere nicht mit seiner Auffassung durchsetzen, dass Flüge bei Schlechtwetterflugbedingungen über andere Routen erfolgen könnten. Die Luftaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) hatte argumentiert, dass die geplanten Anlagen ein Hindernis darstellen, wenn ein Anflug über die förmlich genehmigten Pflichtmeldepunkte Whiskey 1 und Whiskey 2 erfolgt. Dem ist das OVG gefolgt. Die Urteilsbegründung liegt allerdings noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde vom OVG nicht zugelassen, jedoch steht dem Kläger noch die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu.


Hintergrund:

Ein Einflug nach Sichtflugregeln in eine Kontrollzone ist nur mit Freigabe des zuständigen Fluglotsen zulässig und erfolgt in der Regel über in den Sichtflugkarten ausgewiesene Pflichtmeldepunkte. Diese fallen oft mit markanten Bodenmerkmalen zusammen, die aus der Luft gut erkennbar sind (zum Beispiel Autobahnkreuze oder auffallende Gebäude) und sind meist nach der Himmelsrichtung benannt, in der sie sich befinden.

(Quelle: wikipedia)

 

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