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27. April 2021

Corona-Notbremse für Schulen und Kindergärten

ab Donnerstag, 29. April im Kreis Paderborn

Schulen müssen zurück in den Distanzunterricht, bedarfsorientierte Notbetreuung in Kindergärten

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat per Allgemeinverfügung festgestellt, dass durch die Überschreitung des Schwellenwertes der Sieben-Tages-Inzidenz von 165 im Sinne des neuen Infektionsschutzgesetzes ab Donnerstag, 29.04.2021 schärfere Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse für Schulen und Kindergärten greifen: Die Schulen müssen zurück in den Distanzunterricht. Sowohl in den Schulen als auch in Kindergärten wird eine Notbetreuung angeboten.

„Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt“, heißt es im neuen § 28 b des Infektionsschutzgesetzes. Basis für die Entscheidung sind die jeweils vom Robert Koch-Institut (RKI) auf dessen Internetseite bekannt gemachten Inzidenzwerte.

Ausgenommen vom Distanzunterricht sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung im Ganztag. In Kindergärten und in der Kindertagespflege wird eine bedarfsorientierte Notbetreuung angeboten. Hier gilt der Appell, die Kinder soweit wie möglich zu Hause zu betreuen. Ist dies nicht möglich, haben die Eltern die Möglichkeit, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht nur für Eltern bestimmter Berufsgruppen. Dieses Formular muss dann ausgefüllt und unterschrieben beim Besuch der Kindertageseinrichtung mitgebracht werden.

"Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zum Wechselunterricht zurück", heißt es auf den Seiten des Schulministeriums NRW.

Hintergrund: Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes am 22. April 2021 um den Paragraphen 28 b ersetzt, der die „Bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen", regelt, die so genannte Corona-Notbremse. Bei den Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes nach § 28b handelt es sich um bundeseinheitliche Vorgaben, die bis zum 30. Juni 2021 gültig sind. Jedes Bundesland muss diese Mindeststandards einhalten, kann jedoch auch darüberhinausgehende schärfere Maßnahmen festlegen.

Im Kreis Paderborn greift seit Samstag, 24. April die Corona-Notbremse mit verschärften Regelungen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens. Alle Infos dazu hier.

 
 
 

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