Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

05. Mai 2021

Ab Freitag, 7. Mai: Rückkehr zum Click & Meet im Einzelhandel

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt das Unterschreiten des Schwellenwertes der Sieben-Tages-Inzidenz von 150 per Allgemeinverfügung fest

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat per Allgemeinverfügung festgestellt, dass der Kreis Paderborn den Schwellenwert der Sieben-Tages-Inzidenz von 150 im Sinne des neuen Infektionsschutzgesetzes unterschritten hat und deshalb die schärferen Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse für den Einzelhandel ab dem 7. Mai außer Kraft treten. Ab dem kommenden Freitag kann der Einzelhandel zu Click & Meet zurückkehren: Einkaufen mit Termin und Vorweisen eines negativen Schnelltests ist grundsätzlich möglich. Für Geimpfte und Genesene gibt es Erleichterungen.

In der Coronaschutzverordung NRW sind nach § 4 Abs. 5 Personen, die geimpft oder genesen sind, negativ Getesteten gleichgestellt. Eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung ersetzt deshalb den Nachweis eines negativen Testergebnisses.

Wie man die Immunisierung nachweisen kann, regelt die Coronaschutzverordnung NRW.
Diese kann nachgewiesen werden durch:

  • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt
  • Nachweis eines positiven Testergebnisses mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.


Vollständig Geimpfte und Genesene müssen also einen Termin vereinbaren, brauchen aber keinen negativen Schnelltest vorweisen. Die Impfung kann durch Vorlage des gelben Impfpasses nachgewiesen werden. Genesene müssen den Laborbefund mitbringen. Für alle gilt: Die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP 2 oder vergleichbar) tragen und die Mindestabstände einhalten. Die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten ist sicherzustellen.

All diese Auflagen gelten nicht für Geschäfte des täglichen Bedarfs (priorisierte Läden laut § 28 b des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes) wie Supermärkte, Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese waren und sind geöffnet. Man braucht weder einen Termin vereinbaren noch sich zuvor testen lassen. Aber auch hier muss eine Maske getragen und die Mindestabstände eingehalten werden.

Die Corona-Notbremse greift im Kreis Paderborn seit Samstag, 24. April: Alle Infos auf unserer Seite zur Corona-Notbremse.

 
 
 

Kontakt

Frau PitzStabsstelle Interne Kommunikation

Tel. 05251 308-9800
E-Mail-Adresse E-Mail senden
mehr erfahren
 
 
 

Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

Kontakt

Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
E-Mail senden

 
RAL Gütezeichen
Vorbildliches Europa-Engagement als „Europaaktive Kommunen“