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Kreis Paderborn ab Donnerstag, 3. Juni in der Inzidenzstufe 2 mit weiteren Lockerungen

Weiter Einkaufen ohne Test und Termin in allen Geschäften möglich, kein Test mehr für die Außengastronomie, Museen dürfen ohne Termin besucht werden, Theater und Kinos dürfen für bis zu 500 Gäste öffnen

Symbolbild Corona - Was derzeit gilt
Corona - Was derzeit gilt

Weitere Lockerungen im Einzelhandel, der Gastronomie sowie in den Bereichen Kultur und Sport: Ab Donnerstag, 3. Juni, befindet sich der Kreis Paderborn laut Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 50). Im Kreis Paderborn ist auch weiterhin Einkaufen ohne Test und Termin in allen Geschäften möglich. Für die Außengastronomie ist kein Test mehr erforderlich. Cafés und Restaurants dürfen auch innen für Geteste, Geimpfte und Genesene öffnen. Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsbetriebe dürfen Getesteten, Geimpften oder Genesenen jetzt auch die volle gastronomische Versorgung anbieten, also nicht nur Frühstück. Für den Besuch von Museen und ähnlichen kulturellen Einrichtungen braucht man keinen Termin mehr. „Ich freue mich sehr, dass die Infektionslage es erlaubt, so viel Alltag wieder zu ermöglichen. Ich danke allen, die durch ihr umsichtiges Verhalten dazu beigetragen haben, sagt Landrat Christoph Rüther. „Bitte gehen Sie mit diesen zurückgewonnenen Freiheiten weiter verantwortungsvoll um“, unterstreicht der Landrat.


Die Corona-Regeln im Einzelnen für den Kreis Paderborn in der Inzidenzstufe 2 (50-35,1), gültig ab Donnerstag, 3. Juni


Ausgangsbeschränkungen

Nein, gibt es nicht.

Kontaktbeschränkungen

Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zu allen anderen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Für Geimpfte und Genesene gelten keine Kontaktbeschränkungen. Die neue Einstufung ermöglicht Treffen im öffentlichen Raum für beliebig viele Angehörige aus drei Haushalten. Außerdem dürfen sich bis zu 10 Personen mit negativem Test aus beliebig vielen Haushalten treffen. Genesene und Geimpfte zählen nicht mit, dürfen also unbegrenzt an diesen Treffen teilnehmen.

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht ist für Getestete, Genesene oder Geimpfte ohne Mindestabstände möglich, wenn es feste Sitz- und Arbeitsplätze gibt. Drinnen kann Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten in Gruppen mit bis zu 10 Teilnehmenden stattfinden.

Gestattet ist auch die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens 20 in Hallenbädern, in Freibädern höchstens 30 Kindern.

Hundeschulen fallen unter außerschulische Bildungsangebote: Sie sind im Außenbereich und jetzt auch als Gruppenunterricht zulässig (mit Abstand, aber kein negativer Test erforderlich).


Kinder- und Jugendarbeit

Drinnen sind Gruppenangebote mit bis zu 20 oder 30 bei Eltern-Kind-Angeboten, draußen mit bis zu 30 Kindern und Jugendlichen möglich, bzw. 45 bei Eltern-Kind-Angeboten, sofern diese negativ getestet, geimpft oder genesen sind. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen. Bei Gruppenangeboten bis zu 20 Teilnehmenden muss drinnen keine Maske getragen werden. Auch Ferienangebote und Ferienreisen sind für Genesene, Geimpfte und Getestete möglich.

Kultur

Kulturelle Einrichtungen wie Museen, Galerien, Schlösse, Burgen, Gedenkstätten und Bibliotheken können ohne Termin und Test besucht werden. Auch Führungen von mit Gruppen von bis zu zehn Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit sind wieder möglich. Konzerte im Innenbereich können mit bis zu 500 Gästen stattfinden. Theater, Opern und Kinos dürfen bei ihren Vorstellungen maximal 500 Gäste (negativ Getestete, Geimpfte oder Genesene) hineinlassen.

Sport / Freizeit

Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Menschen möglich - innen mit bis zu zwölf. Kontaktfreier Sport ist auch drinnen (auch in Fitnesstudios, mit Ausnahme von hochintensivem Ausdauertraining) mit beliebig vielen Menschen für Getestete, Geimpfte oder Genesene möglich. Die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten ist sicherzustellen. Bei Sportveranstaltungen sind bis zu 1000 Zuschauer möglich, höchstens aber ein Drittel der regulären Sitzplatzkapazität. Ein negativer Test ist nicht erforderlich. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen einschließlich Räumen zum Duschen und Umkleiden sind wieder möglich, unter Einhaltung des Mindestabstandes sowie der allgemeinen Hygieneanforderungen der Coronschutzverordnung.

Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen dürfen öffnen für Getestete, Geimpfte und Genesene. Die Zahl der Gäste ist begrenzt.

Einzelhandel

Auch in Geschäften des nicht täglichen Bedarfs kann weiter ohne Test und Termin eingekauft werden. Pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde erlaubt.


Gastronomie

Für den Besuch von Cafés und Restaurants im Außenbereich ist kein Test mehr erforderlich. Außerdem dürfen die Innenräume wieder für Getestete, Geimpfte oder Genesene geöffnet werden. Allerdings mit Sitzplatz- bzw. Stehplatzpflicht, z. B. an Theken. Gäste müssen ihre Kontaktdaten hinterlassen. Das Testergebnis darf höchstens 48 Stunden alt sein. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.
Auch Betriebskantinen und Mensen dürfen wieder öffnen. Betriebsangehörige brauchen keinen negativen Test.

Beherbergung/Tourismus

Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsbetriebe dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung, für Getestete, Geimpfte oder Genesene weiter öffnen und jetzt auch die volle gastronomische Versorgung anbieten, also nicht nur Frühstück.

 

Friseure und körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Nagelstudios, Kosmetik und Fußpflege

Ein negativer Test ist nur dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen kann.


Messen/Märkte

Jahr- und Spezialmärkte, auch mit Kirmeselementen wie Karussells, sind wieder erlaubt und dürfen für Getestete, Geimpfte und Genesene öffnen. Die Anzahl der Besucher ist begrenzt.

Partys / Private Veranstaltungen

Private Veranstaltungen (keine Partys) sind draußen mit bis zu 100 und drinnen mit bis zu 50 möglich jeweils für Getestete, Genesene oder Geimpfte.

Mit privaten Veranstaltungen sind Hochzeiten, Beerdigungen, klassische Familienfeiern wie Geburtstagsfeiern gemeint. Partys bleiben in dieser Inzidenzstufe untersagt, weil  "gerade ungezwungene und gesellige persönliche Kontakte in größeren Gruppen eine Ursache vieler Neuinfektionen sind", heißt es in der Begründung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Einordnung als "Party" ist vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes vorzunehmen. Entscheidend ist, ob ob angesichts der Teilnehmerzahl, des Verhaltens der Gäste, und der Rahmenbedingungen (Raumgestaltung, Alkohlangebot, Musik und ggf. Tanz) die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln wie zum Beispiel der Mindestabstand fraglich erscheint.


Tagungen und Kongresse

Tagungen und Kongresse können drinnen und draußen mit bis zu 500 Getesteten, Geimpften oder Genesenen stattfinden.

Große Festveranstaltungen

Große Festveranstaltungen sind weiterhin nicht erlaubt.

Maskenpflicht

Eine Alltagsmaske ist unter anderem zu tragen:

  • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich
  • im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Wegen zum Geschäft innerhalb von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen
  • auf Spielplätzen
  • bei Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung unter freiem Himmel.

Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder im Vorschulalter, im Einsatz befindliche Sicherheitskräfte, Feuerwehrleute und Personal der Rettungsdienste sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können (Attest notwendig).

Medizinische Maske

Eine medizinische Maske, die sogenannte OP-Maske, ist beispielsweise zu tragen:

  • In allen Geschäften des Einzel- und Großhandels sowie bei Friseuren und anderen zulässigen Dienstleistungen ohne Mindestabstand;
  • in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen (auch in Krankenhäusern);
  • in geschlossenen Räumen beispielsweise von Museen und Galerien, aber auch von Zoos und Tierparks;
  • während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung in Innenräumen.

FFP2-Maske

Eine FFP2-Maske ist vorgeschrieben

  • bei Fahrten mit Bussen und Bahnen im Nahverkehr und im Fernverkehr, mit Taxen und bei der Schülerbeförderung
  • für Friseure und andere Dienstleister, die keinen Mindestabstand halten können – wenn Kunden zulässigerweise keine Maske tragen können (Beispiel: Bart stutzen).
  • im praktischen Unterricht und bei praktischen Prüfungen von Fahrschulen sowie Boots- und Flugschulen.
 

Stufenplan der neuen Coronaschutzverordnung ab dem 28. Mai:

Entscheidend für die Zuordnung zu einer Inzidenzstufe ist nach wie vor die Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen innerhalb einer Woche, bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich sind die vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Werte. Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe (Verschärfung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens) erfolgt, wenn der jeweilige Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Werktagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.

Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe (Lockerungen von Maßnahmen) erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird. Mit Wirkung für den übernächsten Tag.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter www.mags.nrw.


Der Stufenplan in der Coronaschutzverordnung sieht folgende Stufen vor:

Stufe 1 – Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35
Stufe 2 – Sieben-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und 35,1
Stufe 3 – Sieben-Tage-Inzidenz stabil zwischen 100 und 50,1

Das Land NRW informiert zudem, dass in allen drei Stufen die Öffnungsschritte weiterhin an Schutzvorkehrungen geknüpft sind, um Sicherheit zu schaffen und um den Schutzwall vor einer unerkannten Neuausbreitung von (Mutations-)Infektionen zu festigen, so der Wortlaut des Landes. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Das Testergebnis darf höchstens 48 Stunden alt sein. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.

Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Weitere Schwellenwerte
Wird der Schwellenwert von 100 im Sinne des Bundesinfektionsschutzgesetzes überschritten, tritt die Corona-Notbremse in Kraft. Ab 150 treten verschärfte Regelungen für den Einzelhandel in Kraft, ab 165 besondere Regelungen für Schulen und Hochschulen. Die Feststellung, wann welcher Schwellenwert überschritten ist, trifft das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.


In unserem COVID-Dashboard können Sie die täglich ausgewiesenen Inzidenzwerte im Zeitverlauf  einsehen.

Stand: 8. Juni

Übersicht über alle Regeln in den insgesamt drei Inzidenzstufen.
Der Kreis Paderborn befindet sich derzeit in der Inzidenzstufe 2.


Stufe 3
Inzidenz 100-50,1

Stufe 2
Inzidenz 50-35,1

Stufe 1
Inzidenz ≤ 35

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten;

außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten;

außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 5 Personen

Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test

ohne Maske am festen Sitzplatz

wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test

Kinder-/ Jugend-
arbeit

Gruppenangebote
innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test

Ferienangebote und Ferienreisen mit Test

Gruppenangebote
innen 20, außen 30 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test

auch innen ohne Maske

Gruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne Test

Kultur

Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster

Konzerte innen,
Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster

nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster

nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 20 Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten

Museen usw. ohne Termin

Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster

nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten

ab 01.09.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept

Sport

Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen

Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test

Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung

Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung

Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personen-begrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test

Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan

Außen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test

Außen über 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster

wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Innensport ohne Test

ab 01.09.: Sportfeste ohne Personenbegren-zung mit genehmigtem Konzept mit Test

Freizeit

Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test

Freibäder für Sportbetrieb mit Test

Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test

Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung

wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung

wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test

Freibäder ohne Test

Bordelle usw. mit Test

Clubs und Diskotheken mit Außenbe-reichen bis zu 100 Personen mit Test

ab 01.09.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Clubs und Diskotheken auch Innenbereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm

Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm

Wegfall Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte

Messen/Märkte

Messen und Ausstellungen mit Perso-nenbegrenzung und Hygienekonzept

Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung,mit Test auch Kirmeselemente zulässig

ab 01.09.: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne Test

Tagungen/
Kongresse

nicht zulässig

außen und innen bis zu 500 Teilnehmer mit Test

außen und innen bis zu 1.000 Personen mit Test

Private
Veranstaltungen
(ohne Partys)

nicht zulässig

Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests.

außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Test

  Partys

nicht zulässig

nicht zulässig

außen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste jeweils mit Test ohne Abstand

Große Festveranstaltungen

nicht zulässig

nicht zulässig

ab 01.09.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegrenzung

Gastronomie

Öffnung Außengastronomie mit Test und Platzpflicht

Wegfall Umkreis-Verzehrverbot

Außengastronomie ohne Test

Öffnung von Innengastronomie mit Test und Platzpflicht

Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)

wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch Innengastronomie ohne Test

Beherbergung/
Tourismus

„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test

Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test

Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen

volle gastronomische Versorgung für private Gäste

Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommen

Geimpfte und Genesene

Bei Öffnungen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, werden Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt.

Nachweis

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen, zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Genesene, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt und die mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff einmal geimpft sind, müssen einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis) und den Impfnachweis vorlegen.

 
 
 

Kontakt

Frau PitzStabsstelle Interne Kommunikation

Tel. 05251 308-9800
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Anschrift

Kreis Paderborn
Aldegreverstraße 10 – 14
33102 Paderborn

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Telefon: 05251 308 - 0
Telefax: 05251 308 - 8888
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