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23. April 2021

Corona-Notbremse für den Kreis Paderborn: Ab Samstag, 24. April treten eine Reihe von Regelungen in Kraft

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat per Allgemeinverfügung festgestellt, dass im Kreis Paderborn die Corona-Notbremse greift.

Corona-Notbremse greift im Kreis Paderborn 
Inzidenzwert von 100 überschritten: Ab Samstag gelten Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes

Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist am Freitag, 23. April in Kraft getreten. Dieses neue Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April liegenden Tagen die jeweils maßgeblichen Schwellenwerte überschritten werden, die Notbremse zu ziehen ist und eine Reihe von Einschränkungen in Kraft treten. Entscheidend sind die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichen Zahlen (unter https://www.rki.de/inzidenzen), heißt es im Gesetz. Im Kreis Paderborn lag die Sieben-Tages-Inzidenz, ausgewiesen durch das Landeszentrum Gesundheit NRW, am 20. April bei 129,9, am 21. April bei 135,1 sowie am 22. April bei 137,7. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat per Allgemeinverfügung das Überschreiten des Schwellenwertes von 100 im Sinne des Infektionsschutzgesetzes für den Kreis Paderborn festgestellt. 

Damit greift im Kreis Paderborn die Corona-Notbremse.
Ab Samstag, 24. April, gelten folgende Regelungen im Kreis Paderborn:

Kontaktbeschränkungen für private Treffen – drinnen und draußen

Private Treffen – drinnen und draußen – sind zwischen den Angehörigen eines Haushalts nur mit einer weiteren Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet.
An Beerdigungen und Trauerfeiern dürfen maximal 30 Personen teilnehmen.


Ausgangssperre

Ab Samstag, 24. April gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Nur noch im Notfall, zur Berufsausübung, wenn Tiere zu versorgen sind, oder man noch mal mit dem Hund raus muss, darf man das Haus verlassen Auch die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts sowie die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender sind zulässig. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr ist es zudem erlaubt, sich draußen allein zu bewegen, also spazieren zu gehen, zu joggen, jedoch nicht in Sportanlagen.

Einzelhandel

Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel dürfen geöffnet bleiben. Sie dürfen jedoch nur ihr übliches Sortiment verkaufen. Dabei müssen Mindestabstände eingehalten werden. Die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP 2 oder vergleichbar) tragen.

Bei allen anderen Geschäften sieht das Infektionsschutzgesetz die Nutzung von „Click&Collect“ und bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 150 und mit Vorlage eines höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnisses auch die Möglichkeit von „Click&Meet“ vor.

Im Kreis Paderborn kann deshalb bestellte Ware weiter abgeholt werden. Auch ist Einkaufen mit Termin und einem höchstens 24 Stunden alten, negativen Test weiter möglich. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist begrenzt. Auch die Kontaktdaten der Kunden müssen festgehalten werden, um eine Kontaktnachverfolgung im Falle eines Ausbruchs sicherzustellen.
Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschreiten, müssten am übernächsten Tag Geschäfte des nicht täglichen Bedarfs schließen.


Wer noch öffnen darf

Auch Werkstätten, Postfilialen, Banken und Waschsalons dürfen öffnen.
Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, mit Ausnahmen von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Auch Friseurbesuche und Fußpflege sind möglich, aber nur mit negativem Test.


Gastronomie

Erlaubt ist nur der Außer-Haus-Verkauf. Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind nicht gestattet.


Freizeit, Sport und Kultur

Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten dürfen mit Hygienekonzepten öffnen. Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Test vorweisen (außer Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Theater, Opern, Konzerhäuser müssen geschlossen bleiben. Ausgenommen davon sind Autokinos.
Freizeitsport darf nur alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes ausgeübt werden. Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport betreiben. Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufs- und Leistungssportlern ist möglich, allerdings ohne Zuschauer und nur, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.


Betriebe

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern für Büroarbeit (oder vergleichbare Tätigkeiten) Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.


Schulen

Das Ministeriums für Schule und Bildung informiert auf seinen Internetseiten über die neuen Vorgaben zum Schulbetrieb in de Pandemie:


  • Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt.
  • Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung“) einrichten.



Kindertageseinrichtungen

Kindertageseinrichtungen bleiben geöffnet.
Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 165 liegen, müssen diese geschlossen werden. In diesem Fall würde eine Notbetreuung organisiert werden.


Wann können die Regelungen wieder aufgehoben werden?

Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 100 bzw. 165 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.


Stand: 26. April, 9:00 Uhr

Plakat der Coronaregeln in NRW 
Plakat Coronaregeln NRW
 
 
 
 

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