27. Mai 2021
Neue Coronaschutzverordnung des Landes mit neuem Stufenplan beinhaltet eine ganze Reihe von Öffnungsschritten im Einzelhandel, in der Gastronomie sowie in den Bereichen Kultur und Sport
Dies ist eine Archivmeldung vom 27. Mai. Der Kreis Paderborn ist seit dem 3. Juni in der Inzidenzstufe 2. Die aktuellen Regelungen finden Sie auf der Startseite.
Ab Freitag, 28. Mai tritt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft, die stufenweise eine ganze Reihe von Öffnungsschritten vorsieht. Ob in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt schärfere oder lockere Corona-Maßnahmen gelten, hängt von der jeweiligen Sieben-Tage-Inzidenz ab. Der Kreis Paderborn befindet sich derzeit in der Stufe 3 (Inzidenz von 100 – 50,1): Die Testpflicht im Einzelhandel entfällt. Bereits ab Freitag, 28. Mai ist im Kreis Paderborn somit Einkaufen ohne Test und Termin in allen Geschäften möglich. Cafés und Restaurants dürfen mit Testpflicht im Außenbereich öffnen. Es gibt jedoch eine Platzpflicht. Das Verzehrverbot für den direkten Umkreis fällt weg. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück öffnen, aber ohne weitere Innengastronomie. Freibäder sind für Getestete, Genesene oder Geimpfte (ohne Liegewiesen) geöffnet. Draußen ist kontaktfreier Sport, auch auf Sportanlagen, mit bis zu 25 Personen möglich.
Nein, gibt es nicht.
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten.
Präsenzunterricht ist mit beliebig vielen Getesteten, Genesenen oder Geimpften erlaubt. Drinnen kann Musikunterreicht mit Gesang/Blasinstrumenten mit bis zu 5 Teilnehmenden stattfinden. Zu den außerschulischen Bildungseinrichtungen zählen auch Hundeschulen.
Bildungsangebote und Prüfungen im Freien sind zulässig. Abstands- und Hygieneregelungen sind zu beachten. Gestattet ist auch die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens zehn in Hallenbädern, in Freibädern höchstens 20 Kindern.
Drinnen sind Gruppenangebote mit bis zu zehn, draußen mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen möglich, sofern diese negativ getestet, geimpft oder genesen sind. Auch Ferienangebote und Ferienreisen sind für Genesene, Geimpfte und Getestete möglich.
Veranstaltungen sind draußen mit bis zu 500 Getesteten, Genesenen oder Geimpften möglich, jedoch mit Sitzplan. Die Sitzordnung muss nach Schachbrettmuster erfolgen. Konzerte im Innenbereich können mit bis zu 250 Gästen stattfinden. Theater, Opern und Kinos dürfen bei ihren Vorstellungen maximal 250 Gäste hineinlassen. Auch hier gilt die Testpflicht bzw. Sitzordnung nach Schachbrettmuster.
Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen mit vorheriger Terminvereinbarung besucht werden. Die einfache Rückverfolgbarkeit von Kontakten ist sicherzustellen. Die Anzahl von Besucherinnen und Besuchern ist begrenzt.
Kontaktfreier Außensport ist auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen möglich. Freibäder sind zur Sportausübung (keine Liegewiesen) für Getestete, Geimpfte oder Genesene geöffnet. Bei Sportveranstaltungen sind bis zu 500 Zuschauer möglich. Auch hier gilt die Testpflicht. Ein Sitzplan ist erforderlich.
Kleinere Außeneinrichtungen wie Minigolfanlagen, Kletterparks, Hochseilgarten sind für Getestete, Genesene oder Geimpfte geöffnet. Auch Ausflugsfahrten mit Schiffen (Test, Außenbereich) sind möglich.
Auch in Geschäften des nicht täglichen Bedarfs kann wieder ohne Test und Termin eingekauft werden. Pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde erlaubt.
Cafés und Restaurants dürfen im Außenbereich für Getestete, Geimpfte und Genesene öffnen. Das Testergebnis darf höchstens 48 Stunden alt sein. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.Es gibt jedoch eine Platzpflicht. Das Verzehrverbot für den direkten Umkreis fällt weg.
Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung, mit Testpflicht, auch für private Übernachtungen mit Frühstück öffnen, aber ohne weitere Innengastronomie. Übernachtungen für Getestete, Genesene und Geimpfte sind auch in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen möglich.
Busreisen für Getestete, Genesene und Geimpfte sind mit einer Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent wieder möglich. Falls ausschließlich Geimpfte und Genesen teilnehmen oder alle eine Atemschutzmaske tragen, entfällt die Kapazitätsgrenze.
Friseure und körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Nagelstudios, Kosmetik und Fußpflege
Ein negativer Test ist nur dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen kann.
Messen und Ausstellungen sind mit einer begrenzten Teilnehmerzahl und Hygienekonzept möglich.
Partys und private Veranstaltungen sind nicht erlaubt.
Tagungen und Kongresse dürfen weiterhin nicht stattfinden.
Große Festveranstaltungen sind weiterhin nicht erlaubt.
Eine Alltagsmaske ist unter anderem zu tragen:
Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder im Vorschulalter, im Einsatz befindliche Sicherheitskräfte, Feuerwehrleute und Personal der Rettungsdienste sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können (Attest notwendig).
Eine medizinische Maske, die sogenannte OP-Maske, ist beispielsweise zu tragen:
Eine FFP2-Maske ist vorgeschrieben
Entscheidend für die Zuordnung zu einer Inzidenzstufe ist nach wie vor die Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen innerhalb einer Woche, bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich sind die vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Werte. Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe (Verschärfung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens) erfolgt, wenn der jeweilige Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Werktagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.
Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe (Lockerungen von Maßnahmen) erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird. Mit Wirkung für den übernächsten Tag.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter www.mags.nrw.
Der Stufenplan in der Coronaschutzverordnung sieht folgende Stufen vor:
Stufe 1 – Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 35
Stufe 2 – Sieben-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und 35,1
Stufe 3 – Sieben-Tage-Inzidenz stabil zwischen 100 und 50,1
Das Land NRW informiert zudem, dass in allen drei Stufen die Öffnungsschritte weiterhin an Schutzvorkehrungen geknüpft sind, um Sicherheit zu schaffen und um den Schutzwall vor einer unerkannten Neuausbreitung von (Mutations-)Infektionen zu festigen, so der Wortlaut des Landes. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Das Testergebnis darf höchstens 48 Stunden alt sein. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.
Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.
Weitere Schwellenwerte
Wird der Schwellenwert von 100 im Sinne des Bundesinfektionsschutzgesetzes überschritten, tritt die Corona-Notbremse in Kraft. Ab 150 treten verschärfte Regelungen für den Einzelhandel in Kraft, ab 165 besondere Regelungen für Schulen und Hochschulen. Die Feststellung, wann welcher Schwellenwert überschritten ist, trifft das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
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Stufe 3
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Stufe 2
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Stufe 1
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Kontaktbeschränkungen |
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten
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Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten; außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten |
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten; außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten |
Außerschulische Bildung |
Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 5 Personen |
Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test |
ohne Maske am festen Sitzplatz wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch innen ohne Test |
Kinder-/ Jugend- |
Gruppenangebote Ferienangebote und Ferienreisen mit Test |
Gruppenangebote auch innen ohne Maske |
Gruppenangebote innen 30, außen 50 junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne Test |
Kultur |
Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
Konzerte innen, nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente |
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster Museen usw. ohne Termin |
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 1.000 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit 30 bzw. 50 Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten ab 01.09.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept |
Sport |
Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test
Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung
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Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung Innen (einschl. Fitnessstudios) kontaktfreier Sport ohne Personen-begrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test Außen bis zu 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan |
Außen und innen Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Test Außen über 1.000 Zuschauer, max. 33 Prozent der Kapazität, innen bis zu 1.000 Zuschauer mit Test, max. 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Innensport ohne Test ab 01.09.: Sportfeste ohne Personenbegren-zung mit genehmigtem Konzept mit Test |
Freizeit |
Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test Freibäder für Sportbetrieb mit Test Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. mit den Außenbereichen und Test |
Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung |
Freibäder ohne Test Bordelle usw. mit Test Clubs und Diskotheken mit Außenbe-reichen bis zu 100 Personen mit Test ab 01.09.: wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: Clubs und Diskotheken auch Innenbereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept |
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist |
Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm |
Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm |
Wegfall Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte |
Messen/Märkte |
Messen und Ausstellungen mit Perso-nenbegrenzung und Hygienekonzept |
Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung,mit Test auch Kirmeselemente zulässig |
ab 01.09.: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne Test |
Tagungen/ |
nicht zulässig |
außen und innen bis zu 500 Teilnehmer mit Test |
außen und innen bis zu 1.000 Personen mit Test |
Private |
nicht zulässig |
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests. |
außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu 100 Gäste mit Test |
Partys |
nicht zulässig |
nicht zulässig |
außen bis zu 100, innen bis zu 50 Gäste jeweils mit Test ohne Abstand |
Große Festveranstaltungen |
nicht zulässig |
nicht zulässig |
ab 01.09.: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit genehmigtem Konzept; wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: ohne Besucherbegrenzung |
Gastronomie |
Öffnung Außengastronomie mit Test und Platzpflicht Wegfall Umkreis-Verzehrverbot |
Außengastronomie ohne Test Öffnung von Innengastronomie mit Test und Platzpflicht Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test) |
wenn Landesinzidenz ebenfalls ≤ 35: auch Innengastronomie ohne Test |
Beherbergung/ |
„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test
Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen
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volle gastronomische Versorgung für private Gäste |
Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz ≤ 35 kommen |
Bei Öffnungen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, werden Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt.
Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen, zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
Genesene, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt und die mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff einmal geimpft sind, müssen einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis) und den Impfnachweis vorlegen.
Kreis Paderborn
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